Grundsteuer, Kostensteigerungen

Grundsteuer 2026: Welche Kostensteigerungen Mieter nicht hinnehmen müssen

Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 14:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die Grundsteuer darf vertraglich umgelegt werden; Bescheidhöhe, Verteilerschlüssel, Leerstände und Vorauszahlungen sind wichtige Kontrollpunkte.

Grundsteuerreform 2026: Was Mieter bei Betriebskosten prüfen sollten
Ein minimalistischer Schreibtisch mit leerem Papier und einem Füllfederhalter bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Mit den Abrechnungen für das Jahr 2026 entfaltet die bundesweite Grundsteuerreform ihre volle finanzielle Wirkung auf viele Mietverhältnisse. Verbraucher- und Mieterberater weisen darauf hin, dass die Neuregelung bei der Umlage der Grundsteuer zu spürbaren Anpassungen in den Betriebskostenabrechnungen führen kann. Allerdings müssen Mieter nicht jede Kostensteigerung ungeprüft hinnehmen.

Rechtliche Grundlagen der Umlage

Grundsätzlich ist die Weitergabe der Grundsteuer an Mieter rechtlich zulässig. Nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) darf der Eigentümer diese Position umlegen, sofern der Mietvertrag eine entsprechende Kostenübernahme vorsieht, wie der Bundesgerichtshof bereits bestätigte (Az. VIII ZR 137/15).

Eine gesetzliche oder prozentuale Obergrenze existiert dabei nicht. Selbst drastische Steigerungen um 50, 100 oder mehr Prozent sind nicht allein wegen ihrer Höhe unwirksam. Entscheidend ist die rechnerische und formelle Richtigkeit der Abrechnung.

Wichtige Prüfpunkte für die Abrechnung

Experten betonen, dass Mieter die Abrechnungen genau kontrollieren sollten. Als maßgeblicher Prüfpunkt gilt, dass der zugrunde gelegte Grundsteuerbescheid den tatsächlich festgesetzten Jahresbetrag nicht überschreiten darf. Zudem muss der Vermieter den vertraglich vereinbarten und korrekten Verteilerschlüssel anwenden sowie die tatsächliche Gesamtfläche des Gebäudes heranziehen.

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Besondere Vorsicht ist bei Leerständen geboten: Kosten, die auf nicht vermietete Einheiten entfallen, dürfen laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 159/05) keinesfalls auf die verbliebenen Mietparteien abgewälzt werden. Zudem müssen geleistete Vorauszahlungen lückenlos abgezogen werden.

Auch spezifische Eigentumsformen spielen eine Rolle: Bei Eigentumswohnungen ist eine direkte Zuordnung der Grundsteuer rechtens (Az. VIII ZR 252/12). Handelt es sich hingegen um gemischt genutzte Grundstücke mit Gewerbeanteil, ist laut BGH kein automatischer Vorwegabzug für das Gewerbe vorgeschrieben (Az. VIII ZR 79/16).

Zur Überprüfung steht Mietern ein gesetzlicher Anspruch zu: Sie dürfen Einsicht in die Originalbelege verlangen, ohne dafür ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen (Az. VIII ZR 66/20).

Fristen und kommunale Besonderheiten

Für Vermieter gelten strenge Fristen: Eine Nachforderung muss nach § 556 Abs. 3 BGB spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums geltend gemacht werden. Für das Kalenderjahr 2025 bedeutet dies, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember 2026 beim Mieter eingegangen sein muss.

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Auch für Mieter gilt eine Einwendungsfrist von zwölf Monaten nach Erhalt. Zudem greift bei nicht verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnungen ein Kürzungsrecht von 15 Prozent nach § 12 der Heizkostenverordnung.

Dass die Kontrolle ratsam ist, zeigen Rückmeldungen von Mietervereinen aus Düsseldorf, Hamburg und Köln: Ihnen zufolge ist mehr als jede zweite Betriebskostenabrechnung fehlerhaft.

Parallel dazu schreitet die Digitalisierung der Verwaltung voran; Messbescheide werden zunehmend digital zugestellt und automatisiert verarbeitet. Zudem können lokale Regelungen zusätzliche Veränderungen bringen.

In Schwerin plant die Stadt, die Umlage für den Wasser- und Bodenverband ab 2027 abzuschaffen und diese Ausgaben in Höhe von rund 315.000 Euro pro Jahr stattdessen über die Grundsteuer B zu finanzieren.

Der Hebesatz soll dafür um 12 Prozentpunkte steigen, was etwa zwei Prozent der jetzigen Grundsteuer entspricht. Nach Angaben von Finanzdezernent Silvio Horn soll diese Maßnahme für Zahlungspflichtige belastungsneutral ausfallen; über die Betriebskosten könnte die Steuer künftig weitergegeben werden.

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