Heizkostenabrechnung: Mieter können 3 Prozent wegen fehlender FunkzĂ€hler kĂŒrzen
Veröffentlicht am: 07.11.2026 um 08:12 Uhr | Redaktion boerse-global.deIn GebĂ€uden mit einer zentralen WĂ€rme- und Warmwasserversorgung mĂŒssen ab dem 1. Januar 2027 alle Heiz- und WarmwasserzĂ€hler fernablesbar sein. Die Vorgabe greift bei Objekten ab zwei Wohneinheiten und basiert auf der novellierten Heizkostenverordnung, die bereits seit 2021 in Kraft ist.
FĂŒr bestehende Liegenschaften lĂ€uft die gut fĂŒnfjĂ€hrige Ăbergangsfrist zur NachrĂŒstung von Heizkostenverteilern, WĂ€rmezĂ€hlern und WarmwasserzĂ€hlern nach Paragraf 5 Absatz 3 der Verordnung am 31. Dezember 2026 aus.
Mit dem Einsatz der fernablesbaren Technik geht fĂŒr Vermieter die Pflicht einher, Bewohnern regelmĂ€Ăige Verbrauchsinformationen bereitzustellen. Mieter erhalten demnach monatliche Ăbersichten ĂŒber ihren Verbrauch in Kilowattstunden, ergĂ€nzt durch Vergleichswerte zum Vormonat, zum Vorjahr sowie zum allgemeinen Durchschnitt.
KĂŒrzungsrechte bei fehlender UmrĂŒstung
Sollten Vermieter die geforderte UmrĂŒstung bis zum Fristablauf versĂ€umen, sieht Paragraf 12 der Heizkostenverordnung finanzielle Konsequenzen vor. Mieter sind in diesem Fall berechtigt, ihren verbrauchsabhĂ€ngigen Heizkostenanteil um 3 Prozent zu kĂŒrzen. Bleibt zudem die monatliche Verbrauchsinformation aus, dĂŒrfen weitere 3 Prozent einbehalten werden.
Dieses KĂŒrzungsrecht greift erstmals fĂŒr den Abrechnungszeitraum 2027, dessen Abrechnungen Mietern meist im Verlauf des Jahres 2028 zugestellt werden.
Bei verbrauchsabhĂ€ngigen Heizkosten von beispielsweise 1.240 Euro fĂŒr das Jahr 2027 entspricht eine KĂŒrzung um 3 Prozent einem Betrag von 37,20 Euro, sodass sich die Forderung auf 1.202,80 Euro reduziert.
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Ausnahmen und Kostenverteilung
Die Verordnung definiert klare Grenzen fĂŒr die NachrĂŒstpflicht. Ausgenommen sind FĂ€lle, in denen die Umstellung technisch unmöglich oder mit unangemessenem Aufwand verbunden wĂ€re. Ebenfalls befreit sind PassivhĂ€user sowie Alters-, Pflege- und Studentenheime.
Die Pflicht gilt zudem nicht fĂŒr Wohnungen mit Gasetagenheizung, fĂŒr HĂ€user mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine vom EigentĂŒmer selbst bewohnt wird, sowie generell fĂŒr Kaltwasser- und StromzĂ€hler.
Die finanzielle Last der UmrĂŒstung hĂ€ngt von der Art der Beschaffung ab. Werden die MessgerĂ€te gekauft, trĂ€gt der EigentĂŒmer die Anschaffungskosten vollstĂ€ndig. Werden die ZĂ€hler hingegen gemietet, ist eine Umlage der laufenden Kosten auf die Mietparteien zulĂ€ssig. Der Mieterbund bewertet den grundlegenden Effekt der Neuerung positiv, hebt den Schutz persönlicher Verbrauchsdaten dabei jedoch als entscheidenden Aspekt hervor.
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Begleitende Debatten und internationale Vorgaben
Rund um die Heizkostenabrechnung stehen auf politischer Ebene weitere Anpassungen im Raum. Am 4. November 2026 fand eine Anhörung zu einem Gesetzentwurf statt, der neben der KĂŒrzungsregelung eine Halbierung der Wohngeld-Heizkostenkomponente zum 1. Januar 2027 vorsieht.
Geplant ist darin eine Absenkung der BetrĂ€ge: fĂŒr Alleinstehende von 96 auf 48 Euro, fĂŒr Zwei-Personen-Haushalte von 124 auf 62 Euro, fĂŒr drei Personen von 148 auf 74 Euro, fĂŒr vier Personen von 172 auf 86 Euro sowie fĂŒr fĂŒnf Personen von 196 auf 98 Euro.
Laut Entwurf wĂŒrden dadurch rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld herausfallen, wĂ€hrend etwa 143.000 Betroffene in die Grundsicherung wechseln mĂŒssten. Bund und LĂ€nder könnten 2027 dadurch jeweils 738 Millionen Euro einsparen. Diese PlĂ€ne sind bislang nicht beschlossen.
Auch in europĂ€ischen NachbarlĂ€ndern treten Ă€hnliche Fristen in Kraft. In Tschechien mĂŒssen nach dem Gesetz Nummer 406/2000 Sb. ab dem 1. Januar 2027 alle Messstellen fĂŒr Heizung und zentral bereitgestelltes Warmwasser mit fernablesbaren GerĂ€ten wie Indikatoren oder WĂ€rmemessern ausgestattet sein; Kaltwasser ist dort nicht automatisch betroffen.
Die Aufteilung in Grund- und Verbrauchskomponente liegt je nach GebĂ€udeenergieeffizienz bei 40, 50 oder 60 Prozent mit einem zulĂ€ssigen Spielraum von plus/minus 10 Prozentpunkten. In Polen mĂŒssen traditionelle ZĂ€hler und Verteiler ebenfalls bis Ende 2026 durch FunkgerĂ€te ersetzt werden, wobei die EigentĂŒmer die Kosten tragen.
Ab dem 1. Januar 2027 greift dort in MehrfamilienhĂ€usern zudem eine Mindestheizkostenabrechnung fĂŒr eine Grundlast, selbst wenn Thermostate komplett heruntergedreht sind.
