Heizkostenverordnung: Vermieter müssen bis 31. Dezember 2026 umrüsten
Veröffentlicht am: 15.10.2026 um 15:53 Uhr | Redaktion boerse-global.deFür Eigentümer und Verwalter von Wohngebäuden rückt ein zentraler Stichtag der Heizkostenverordnung näher. Die gesetzliche Übergangsfrist für die vollständige Umrüstung auf fernauslesbare Heiz- und Warmwassermesstechnik endet am 31.12.2026. Wie aus einem Bericht vom 15.10.2026 hervorgeht, wird für viele Vermieter in Deutschland die Zeit knapp, um Liegenschaften rechtzeitig auf den vorgeschriebenen technischen Stand umzustellen. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen finanzielle Einbußen durch gesetzliche Kürzungsrechte der Bewohner.
Fortschritt bei Messgeräten, Lücken bei Verbrauchsinformationen
Beim Umsetzungsstand der notwendigen Technik zeigt sich derzeit ein zweigeteiltes Bild zwischen der Geräteausstattung und der tatsächlichen Weitergabe der Verbrauchsdaten. Nach Angaben des Bundesverbandes für Energie- und Wasserdatenmanagement sind im Gerätebestand seiner Mitgliedsunternehmen durchschnittlich mehr als 3 von 4 Messgeräten fernablesbar. Damit ist die messtechnische Basis in weiten Teilen der Bestände bereits modernisiert.
Allerdings bedeutet die Fernablesbarkeit der Zähler nicht zwangsläubility, dass auch die vorgeschriebenen Mitteilungen an die Mieter reibungslos übermittelt werden. Laut einer Schätzung des Dienstleisters Minol erreicht die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) derzeit erst rund 1/3 der Haushalte in Deutschland. Es besteht demnach weiterhin eine deutliche Lücke bei der laufenden Information der Endnutzer über ihren Verbrauch.
Finanzielle Risiken durch gesetzliche Kürzungsrechte
Für Vermieter, die den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht rechtzeitig nachkommen, sieht der Gesetzgeber spürbare finanzielle Sanktionen vor. Bei fehlender Fernauslesbarkeit der Heiz- und Warmwassermesstechnik steht Nutzern ein Kürzungsrecht in Höhe von 3% der Heiz- und Warmwasserkosten zu.
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Dieses Kürzungsrecht beschränkt sich nicht allein auf das Fehlen der technischen Hardware. Ein Kürzungsrecht von ebenfalls 3% greift, wenn die unterjährige Verbrauchsinformation den Nutzern nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bereitgestellt wird. Kommen Versäumnisse bei der Gerätetechnik und bei der Informationspflicht zusammen, drohen Vermietern entsprechende Einbehalte bei den Abrechnungsbeträgen.
Handlungsbedarf vor Fristablauf
Mit Blick auf das Fristende am 31.12.2026 stehen Immobilieneigentümer vor der Aufgabe, verbleibende Liegenschaften zügig mit kompatibler Messtechnik auszustatten. Neben der physischen Montage fernauslesbarer Messgeräte für Heizung und Warmwasser müssen zudem verlässliche Prozesse etabliert werden, um die regelmäßige unterjährige Verbrauchsinformation sicherzustellen und Kürzungsrechte der Mieter abzuwenden.
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