Heizung, Arbeitsplatz

Heizung am Arbeitsplatz: Pausen- und SanitÀrrÀume brauchen 21 Grad

Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 14:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die vorgeschriebenen Raumtemperaturen richten sich nach TĂ€tigkeit und Raumart; bei Unterschreitungen muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen.
Ein analoges Thermometer an einer Wand in einem modernen, leeren BĂŒro bei winterlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Mit Beginn der kalten Jahreszeit rĂŒcken die Bedingungen an deutschen ArbeitsplĂ€tzen wieder verstĂ€rkt in den Fokus arbeitsrechtlicher Debatten. Aktuelle Ratgeber thematisieren die rechtlichen Anforderungen an Mindesttemperaturen in BĂŒros und ProduktionsstĂ€tten und informieren darĂŒber, welche Schritte Arbeitnehmer bei mangelhafter Heizleistung ergreifen können.

Wie aus einem Bericht von morgenpost.de vom 5. November 2026 hervorgeht, bildet die ArbeitsstĂ€ttenverordnung (ArbStĂ€ttV) hierfĂŒr die zentrale Rechtsgrundlage. Diese schreibt vor, dass in ArbeitsrĂ€umen gesundheitlich zutrĂ€gliche Raumtemperaturen herrschen mĂŒssen, die sich primĂ€r nach der jeweiligen körperlichen Beanspruchung der BeschĂ€ftigten richten.

Gestaffelte Vorgaben je nach Belastung und Raumart

Die Vorgaben der ArbeitsstĂ€ttenverordnung differenzieren prĂ€zise zwischen der Art der Arbeit und der Körperhaltung wĂ€hrend der TĂ€tigkeit. Bei TĂ€tigkeiten mit leichter körperlicher Belastung, die ĂŒberwiegend sitzend ausgefĂŒhrt werden – wie dies in typischen BĂŒroumgebungen der Fall ist –, liegt die gesetzliche Mindesttemperatur bei 20 Grad.

FĂ€llt die leichte Arbeit ĂŒberwiegend stehend oder gehend an, wie beispielsweise im Verkauf des Einzelhandels, sieht die Regelung eine Mindesttemperatur von 19 Grad vor.

Bei mittlerer körperlicher Beanspruchung verschieben sich die Grenzwerte nach unten. BeschĂ€ftigte, die handwerkliche TĂ€tigkeiten ĂŒberwiegend im Sitzen verrichten, haben Anspruch auf mindestens 19 Grad.

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MĂŒssen Arbeiten mit mittlerer Belastung ĂŒberwiegend im Stehen oder Gehen bewĂ€ltigt werden, genĂŒgt laut Verordnung eine Raumtemperatur von 17 Grad. Bei schwerer körperlicher Belastung, zu der insbesondere dauerhafte schwere Arbeit sowie das Heben und Tragen von Lasten zĂ€hlen, sinkt der Grenzwert auf ein Minimum von 12 Grad.

UnabhĂ€ngig von diesen TĂ€tigkeitsbereichen gelten fĂŒr spezifische FunktionsrĂ€ume gesonderte Mindestanforderungen. In PausenrĂ€umen sowie in SanitĂ€rbereichen muss das Thermometer mindestens 21 Grad anzeigen.

Gegenmaßnahmen und rechtliche Grenzen der Arbeitsverweigerung

Sollten die gesetzlich geforderten Temperaturwerte am Arbeitsplatz unterschritten werden, ist der Arbeitgeber unmittelbar in der Pflicht, Abhilfe zu schaffen. Das Unternehmen muss gezielt gegensteuern, um die Gesundheit der BeschĂ€ftigten nicht zu gefĂ€hrden. Als geeignete Maßnahmen kommen hierbei unter anderem das Aufstellen zusĂ€tzlicher Heizkörper oder die Bereitstellung wĂ€rmender Schutzkleidung in Betracht.

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Trotz kĂŒhler RĂ€ume dĂŒrfen BeschĂ€ftigte ihre Arbeit jedoch nicht ohne Weiteres einstellen. Eine Arbeitsverweigerung ist nach EinschĂ€tzung einer FachanwĂ€ltin fĂŒr Arbeitsrecht an enge rechtliche Voraussetzungen geknĂŒpft und erst dann zulĂ€ssig, wenn ein nachgewiesenes Gesundheitsrisiko vorliegt. Betroffene sollten die MissstĂ€nde unverzĂŒglich beim Arbeitgeber anzeigen und den Betriebsrat hinzuziehen, um eine zeitnahe Lösung im Betrieb herbeizufĂŒhren.

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