Homeoffice-UnfÀlle: Bundessozialgericht klÀrt Versicherungsschutz bei Mittagspause
Veröffentlicht am: 16.09.2026 um 23:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtliche Bewertung von UnfĂ€llen im Homeoffice stellt die Sozialgerichtsbarkeit vor komplexe Abgrenzungsfragen. WĂ€hrend der Versicherungsschutz am stationĂ€ren Arbeitsplatz im Betrieb weitreichend ist, hĂ€ngt die Anerkennung als Arbeitsunfall bei mobiler Arbeit maĂgeblich von den konkreten UmstĂ€nden des Einzelfalls ab.
Berichte aus dem September 2026 beleuchten in diesem Zusammenhang zwei grundlegende Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts (LSG), die die Grenzen zwischen versicherter TĂ€tigkeit und privatem Lebensbereich neu konturieren.
Die Mittagspause als versicherte TĂ€tigkeit im Homeoffice
In einem wegweisenden Urteil vom 28.04.2026 (Az. L 3 U 189/24) befasste sich das Hessische LSG mit dem Sturz einer Arbeitnehmerin, die vollstĂ€ndig im Homeoffice tĂ€tig war. Die Betroffene war in ihrer Mittagspause auf dem Weg zu einem Imbiss verunglĂŒckt. Das Gericht stufte diesen Vorfall als Arbeitsunfall ein und begrĂŒndete dies mit der engen zeitlichen Verzahnung von beruflicher TĂ€tigkeit und Pausengestaltung.
MaĂgeblich fĂŒr die Entscheidung war laut den Richtern der Umstand, dass die KlĂ€gerin sowohl unmittelbar vor als auch kurz nach der Mittagspause fest terminierte berufliche Verpflichtungen wahrzunehmen hatte. Durch diesen engen Zeitplan sei der Weg zur Nahrungsaufnahme in einem funktionalen Zusammenhang mit der versicherten TĂ€tigkeit geblieben.
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In der juristischen Bewertung fĂŒhrt dies dazu, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf Wegen auĂerhalb der eigenen Wohnung bestehen kann, wenn die Ă€uĂeren UmstĂ€nde eine klare Abgrenzung zur reinen PrivatsphĂ€re ermöglichen.
Abgrenzung bei mobilem Arbeiten an Drittorten
Ein gegensĂ€tzliches Bild zeichnet ein weiteres Urteil des Hessischen LSG vom 19.05.2026 (Az. L 3 U 176/25). Hier wurde der Sturz eines Arbeitnehmers auf einer Treppe nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Der KlĂ€ger hatte zum Zeitpunkt des Unfalls mobil bei einem Kollegen gearbeitet und war gestĂŒrzt, nachdem er Essen geholt hatte.
In diesem Fall verneinte das Gericht den Versicherungsschutz. Die BegrĂŒndung stĂŒtzte sich darauf, dass das Holen von Speisen wĂ€hrend der Arbeit an einem Drittort â in diesem Fall beim Kollegen â nicht zwangslĂ€ufig unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle.
Die Richter sahen hier den privaten Charakter der Handlung im Vordergrund, da der funktionale Bezug zur Erhaltung der Arbeitskraft nicht in gleicher Weise wie bei einer eng getakteten Homeoffice-Struktur belegt war. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die bloĂe Anwesenheit an einem Arbeitsort auĂerhalb des Betriebs nicht automatisch jeden Weg wĂ€hrend der Pausenzeiten absichert.
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Ausblick auf die höchstrichterliche KlÀrung
Die unterschiedlichen Gewichtungen in der Rechtsprechung des Hessischen LSG zeigen den Bedarf an einer einheitlichen Linie auf Bundesebene. Wie aus Fachberichten hervorgeht, sind gegen beide Urteile Revisionen beim Bundessozialgericht (BSG) anhĂ€ngig. Die Verfahren werden dort unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R gefĂŒhrt.
Juristen beobachten die kommenden Entscheidungen mit groĂem Interesse, da sie wegweisend fĂŒr die Gestaltung von Compliance-Richtlinien in Unternehmen sein werden.
Die Frage, inwieweit der Versicherungsschutz im Homeoffice dem im Betrieb gleichgestellt werden kann, bleibt bis zur endgĂŒltigen KlĂ€rung durch das Bundessozialgericht ein zentrales Thema fĂŒr die betriebliche Praxis und die gesetzliche Unfallversicherung.
Unternehmen wird empfohlen, ihre Mitarbeiter ĂŒber die aktuellen Risiken und die Bedeutung der zeitlichen Dokumentation von TĂ€tigkeiten im Homeoffice zu informieren, um im Ernstfall eine klare BeweisfĂŒhrung zu ermöglichen.
