Homeoffice-Unfall: Österreichs Höchstgericht zieht klare Versicherungsgrenze
Veröffentlicht am: 23.10.2026 um 10:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deDer Oberste Gerichtshof in Österreich hat die Grenzen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bei Tätigkeiten im Homeoffice präzisiert. Nach einer Entscheidung des Höchstgerichts vom 15. September 2026 begründet ein Unfall während privater Erledigungen im eigenen Wohnbereich keinen Arbeitsunfall, selbst wenn sich der Vorfall während der regulären Telearbeit ereignet.
Gang in den Keller zählt zur Privatsphäre
Dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 10ObS74/26v lag der Fall einer 1968 geborenen Sachbearbeiterin zugrunde. Diese verunglückte am 28. August 2025, als sie während der Arbeitszeit im Homeoffice eine Flasche Minzsirup aus dem Keller ihres Einfamilienhauses holen wollte, das als Nebenwohnsitz diente.
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte die Zuerkennung einer Versehrtenrente ab. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen die daraufhin erhobene Klage ab; die außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof letztinstanzlich zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das Höchstgericht an, dass das Holen der Sirupflasche dem rein persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sei. Es fehle der notwendige ursächliche Zusammenhang mit der versicherten versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Auch die Kriterien für einen Wegunfall nach Paragraph 175 Absatz 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes seien nicht erfüllt, da sich der Vorfall innerhalb der privaten Wohnung ereignete. Als maßgebliche Grenze für den versicherten Arbeitsweg gelte nach ständiger Rechtsprechung die Außenfront des jeweiligen Wohnhauses.
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Abgrenzung betrieblicher Risiken im häuslichen Umfeld
Die rechtliche Einordnung von Zwischenfällen in den eigenen vier Wänden bleibt ein wiederkehrender Streitpunkt in der Rechtsprechung zur mobilen Arbeit. Gerichte differenzieren hierbei streng danach, ob eine Verrichtung betrieblich veranlasst ist oder privaten Zwecken dient.
So entschied etwa das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 6 U 45/23, dass ein Verschlucken beim Kaffeetrinken mit anschließendem Sturz unter bestimmten Voraussetzungen durchaus als Arbeitsunfall gewertet werden kann, sofern die Nahrungsaufnahme Teil eines betrieblich organisierten Zusammenhangs ist.
Wie relevant die exakte Grenzziehung in der Praxis ist, verdeutlicht auch das Gesamtaufkommen an Schadensmeldungen: Nach Angaben der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ereigneten sich in Deutschland im vergangenen Jahr rund 905.000 meldepflichtige Arbeits- und Wegeunfälle.
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Laut aktuellen Erhebungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung arbeitet inzwischen fast die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland zumindest zeitweise im Homeoffice.
Die Verlagerung der Tätigkeiten an den häuslichen Arbeitsplatz stellt Betriebe und Beschäftigte vor neue Herausforderungen, da neben der unfallversicherungsrechtlichen Risikoteilung auch ergonomische Aspekte zunehmend an Bedeutung gewinnen. Fehlt der betriebliche Bezug einer Handlung in den eigenen Wohnräumen, verbleibt das Unfallrisiko jedoch vollständig im Verantwortungsbereich der Angestellten.
