Homeoffice-Verträge, Rechtswahlklauseln

Homeoffice-Verträge: Rechtswahlklauseln oft unwirksam laut BAG

Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 13:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht erklärt intransparente Rechtswahlklauseln für Remote-Arbeit im Ausland für unwirksam. Arbeitgeber müssen zwingende Schutzbestimmungen des jeweiligen Arbeitsortes beachten.

BAG-Urteil: Pauschale Rechtswahlklauseln bei Auslands-Homeoffice oft unwirksam
Ein moderner Homeoffice-Arbeitsplatz mit Laptop und Rechtsdokumenten vor einem Fenster, symbolisch für internationales Arbeitsrecht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Fachanwälte für Arbeitsrecht weisen aktuell darauf hin, dass pauschale Rechtswahlklauseln in Arbeitsverträgen für das Homeoffice im Ausland häufig rechtlich unwirksam sind. Wie Experten Anfang August bestätigten, führt die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitsorte zu erheblichen rechtlichen Risiken für Arbeitgeber, wenn vertragliche Vereinbarungen nicht den strengen Transparenzanforderungen genügen. Im Kern steht dabei die Erkenntnis, dass die Wahl des deutschen Rechts nicht automatisch den Schutz ausländischer Arbeitnehmerrechte aushebelt.

Bundesarbeitsgericht kippt intransparente Vertragsklauseln

Grundlage für die aktuelle Einschätzung der juristischen Fachwelt ist unter anderem eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2026 (Aktenzeichen: 2 AZR 53/25). In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen IT-Spezialisten, der dauerhaft aus den Niederlanden für ein deutsches Unternehmen tätig war. Obwohl im Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten war, nach der ausschließlich deutsches Recht Anwendung finden sollte, erklärte das Gericht diese Regelung für unwirksam.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der mangelnden Transparenz der Klausel. Eine Rechtswahlklausel, die lediglich auf das deutsche Recht verweist, ohne die zwingenden Schutzbestimmungen des Staates zu berücksichtigen, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, benachteilige den Beschäftigten unangemessen. Da der gewöhnliche Arbeitsort des IT-Spezialisten in den Niederlanden lag, war nach Auffassung des Gerichts letztlich niederländisches Recht für das Arbeitsverhältnis maßgeblich.

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Auswirkungen auf den internationalen Kündigungsschutz

Die rechtliche Einordnung des maßgeblichen Arbeitsrechts hat gravierende Konsequenzen für die Wirksamkeit von Kündigungen. Im behandelten Fall des niederländischen IT-Spezialisten hatte der Arbeitgeber Kündigungen wegen Krankheit ausgesprochen. Nach niederländischem Recht unterliegen solche Kündigungen jedoch besonderen formellen Hürden.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam waren, da die erforderliche Zustimmung der niederländischen Behörde UWV (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen) fehlte. Diese Zustimmung ist nach niederländischem Recht eine zwingende Voraussetzung für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen in bestimmten Konstellationen, etwa bei langanhaltender Krankheit. Da das niederländische Recht als das objektiv anwendbare Recht identifiziert wurde, konnten sich die Arbeitgeber nicht erfolgreich auf die weniger strengen deutschen Kündigungsvorschriften berufen.

Erweiterte Informationspflichten für Arbeitgeber

Ein weiterer zentraler Aspekt der Rechtsprechung betrifft die Informationspflichten der Unternehmen. Das Bundesarbeitsgericht betonte im März 2026, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter auf zwingende Schutzbestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Rechtswahlklausel im Vertrag steht, die den Anschein erweckt, ein anderes Rechtssystem sei exklusiv anwendbar.

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Juristen raten Unternehmen daher dringend dazu, bestehende Verträge für Remote-Arbeit im Ausland zu überprüfen. Die Annahme, dass durch eine einfache Klausel im Arbeitsvertrag das deutsche Recht sichergestellt werden kann, erweist sich in der Praxis oft als Trugschluss. Wenn der Lebensmittelpunkt und der gewöhnliche Arbeitsort dauerhaft ins Ausland verlagert werden, greifen dortige Schutzvorschriften, die durch deutsche Vertragstexte nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden können. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie sich bereits bei der Gestaltung von Homeoffice-Lösungen im Ausland detailliert mit dem lokalen Arbeitsrecht des jeweiligen Staates auseinandersetzen müssen.

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