Hotelrechnung, Umsatzsteuer

Hotelrechnung: 19 Prozent Umsatzsteuer auf die City Tax sind unzulässig

Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 09:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Städte bestimmen die Übernachtungsabgabe selbst; auf Hotelbelegen gelten bundesweit feste Regeln für deren Umsatzsteuerausweis.
Ein minimalistischer, modern gestalteter Hotelflur mit indirekter Beleuchtung und polierten Holzböden. Illustration mit AI erstellt.

In Deutschland gibt es keine bundesweit einheitliche Bettensteuer. Wie Steuerexperten des Bundes der Steuerzahler betonen, legen die jeweiligen Städte und Gemeinden sowohl die Höhe als auch die konkrete Ausgestaltung der Abgabe eigenständig fest. Für Reisende und Hotelbetreiber führt dieser kommunale Spielraum zu unterschiedlichen Regelungen und steuerlichen Besonderheiten bei der Rechnungsstellung.

Unterschiedliche Abgabensätze in den Kommunen

Die Ausgestaltung der Übernachtungssteuer variiert regional erheblich. So erhebt beispielsweise das Land Berlin eine sogenannte City Tax in Höhe von 7,5% des Netto-Übernachtungsentgelts. In Köln hingegen beträgt die Abgabe 5% und wird auf Grundlage einer eigenen kommunalen Satzung festgesetzt. Aufgrund dieser lokalen Satzungshoheiten weichen die Berechnungsgrundlagen und Abgabensätze von Ort zu Ort voneinander ab.

Vorgaben für die Ausweisung der Mehrwertsteuer

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Trotz der kommunalen Unterschiede unterliegt die steuerliche Abrechnung auf den Hotelbelegen bundesweit einheitlichen Grundsätzen. Die Übernachtungssteuer darf auf der Rechnung entweder als gesonderter Posten mit 0% Umsatzsteuer aufgeführt oder direkt in den Übernachtungspreis mit 7% Umsatzsteuer eingerechnet werden. Ein Ausweis von 19% Umsatzsteuer auf die City Tax ist rechtlich unzulässig.

Hintergrund dieser Vorgabe ist die generelle Differenzierung im Umsatzsteuerrecht für das Gastgewerbe: Für die reine Übernachtung gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% Umsatzsteuer. Dagegen unterliegen zusätzliche Leistungen wie Frühstück, Parkplätze oder die Nutzung von Wellnessangeboten dem regulären Satz von 19% Umsatzsteuer, was auch durch den Bundesfinanzhof bestätigt wurde.

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Aufgrund der komplexen Aufteilung zwischen reiner Übernachtung und zusätzlichen Dienstleistungen kommt es auf Abrechnungen gelegentlich zu fehlerhaften Steuerangaben.

Sollte auf einer Hotelrechnung die Übernachtungssteuer fälschlicherweise mit einem Satz von 19% ausgewiesen sein, sollten Reisende den Beleg prüfen. In solchen Fällen wird dazu geraten, sich die Rechnung vor Ort erläutern oder den falschen Steuerausweis umgehend korrigieren zu lassen.

Mehr zum Thema bei Handelsblatt: „0, 7 oder 19 Prozent?: Hotelrechnung prüfen: Wann City Tax falsch besteuert ist“

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