ILO beschließt erstes Schutzabkommen für 435 Millionen Plattformarbeiter
14.06.2026 - 07:20:37 | boerse-global.de
In Genf hat die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Mitte Juni 2026 das erste verbindliche Regelwerk zum Schutz von Plattformarbeitern verabschiedet. 406 Delegierte stimmten auf der 114. Internationalen Arbeitskonferenz für das Übereinkommen, acht dagegen. Das Abkommen soll grundlegende Arbeitsnormen auf die weltweit wachsende Gig-Economy ausweiten – laut Weltbank waren 2023 bereits bis zu 435 Millionen Online-Arbeiter betroffen.
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Schutzrechte in der Gig-Economy
Das neue ILO-Abkommen regelt zentrale Aspekte der Plattformarbeit: Unfallverhütung, Mindestlohn und soziale Sicherheit. Ein Kernpunkt ist die Transparenz bei algorithmischen Managementsystemen. Entscheidungen, die Algorithmen treffen, müssen künftig unter menschlicher Beteiligung erfolgen.
Gewerkschaften sehen jedoch Lücken. Sie kritisieren das Fehlen einer generellen Beschäftigungsvermutung und schwache Formulierungen zur Regulierung von Subunternehmen. Ein geplantes Begleitdokument mit Praxisregeln konnte aus Zeitgründen nicht fertiggestellt werden. Damit die Standards wirken, müssen die Mitgliedstaaten sie nun ratifizieren.
Bund plant flexiblere Arbeitszeitregeln
Parallel treibt das Bundesarbeitsministerium die Reform des Arbeitszeitgesetzes voran. Für Juni 2026 wird ein Gesetzentwurf erwartet, der die tägliche Höchstgrenze von acht Stunden durch eine wöchentliche Regelung ersetzt.
DIW-Präsident Marcel Fratzscher sieht darin eine notwendige Anpassung an moderne Arbeitsformen. Er mahnt aber, die Produktivität müsse im Fokus bleiben. Kritiker warnen vor Arbeitstagen von über zwölf Stunden. Eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) zeigt: Drei Viertel der Beschäftigten befürchten negative Folgen für die Work-Life-Balance. Besonders betroffen wären der Dienstleistungssektor, die Pflege und die Gastronomie.
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Arbeitszeit und Vergütung in der Reichsprechung
Die Frage, welche Tätigkeiten vergütungspflichtige Arbeitsleistung sind, beschäftigt die deutsche Justiz seit Langem. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar: Fahrten vom Betrieb zu auswärtigen Einsatzorten gelten als Arbeitszeit. Die Vergütung richtet sich nach vertraglichen oder tariflichen Vereinbarungen.
Bei der Mindestlohnwirksamkeit entschied das BAG, dass Prämien – etwa für Ordnung oder Leergutverwaltung – auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind. Sie seien Teil des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses. Ein Kraftfahrer, der auf Differenzvergütung geklagt hatte, unterlag vor Gericht.
Soziale Sicherung und Schadensersatz
Die Anforderungen an die Arbeitsleistung spielen auch bei Sozialleistungen eine Rolle. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und das Sozialgericht Dortmund bestätigten: Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, wenn ein Arbeitnehmer noch mindestens sechs Stunden täglich einfache Tätigkeiten verrichten kann. Ein Ein-Euro-Job gilt dabei als Indiz für Leistungsfähigkeit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) betonte bei Schadensersatz nach Unfällen die Schadensminderungspflicht. Geschädigte müssen zumutbare medizinische Maßnahmen ergreifen, um ihre Arbeitskraft wiederherzustellen. Versäumnisse können zu Kürzungen der Verdienstausfallentschädigung führen. Das Oberlandesgericht Nürnberg präzisierte: Ersparte berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten sind bei der Berechnung mindernd anzurechnen.
Tarifabschluss in der Chemieindustrie
Während die Politik Rahmenbedingungen diskutiert, erzielen Tarifpartner konkrete Ergebnisse. In Österreich einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer der chemischen Industrie nach acht Verhandlungsrunden auf einen neuen Kollektivvertrag für rund 50.000 Beschäftigte. Die Ist-Löhne steigen rückwirkend zum 1. Mai 2026 um 1,8 Prozent – gedeckelt auf 100 Euro pro Monat. Zusätzlich gibt es eine Einmalzahlung oder einen freien Tag sowie erweiterte Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege behinderter Kinder.
