Immobilien-Teilverkauf: OLG Hamburg erlaubt Nutzungsentgelte ab August
Veröffentlicht am: 28.08.2026 um 07:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die steuerlichen Rahmenbedingungen beim Immobilienkauf und -verkauf ohne Maklerbeteiligung unterliegen strikten gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Spekulationsfristen gemÀà § 23 Einkommensteuergesetz (EStG).
Aktuelle Analysen und Gerichtsurteile verdeutlichen, dass die Einhaltung dieser Fristen sowie die Kenntnis ĂŒber die steuerliche Behandlung von Instandsetzungen und EigentumsĂŒbertragungen fĂŒr die RentabilitĂ€t privater ImmobiliengeschĂ€fte entscheidend sind.
Spekulationsfristen und finanzielle Vorteile beim Direktverkauf
Bei ImmobilienverkĂ€ufen bestimmt die Art der Nutzung maĂgeblich die Dauer der Spekulationsfrist. FĂŒr vermietete Objekte betrĂ€gt diese Frist zehn Jahre, wĂ€hrend sie sich bei eigengenutzten Immobilien auf drei Kalenderjahre verkĂŒrzt.
Der Beginn dieser Frist wird rechtlich durch den Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrags markiert. Ein wesentlicher finanzieller Aspekt beim Erwerb oder VerĂ€uĂerung ohne Makler ist das Entfallen der Maklerprovision, die ĂŒblicherweise bei 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer liegt.
Anhand einer Beispielrechnung lÀsst sich die Tragweite dieser Ersparnis verdeutlichen: Bei einem Kaufpreis von 290.000 Euro, Nebenkosten in Höhe von 21.500 Euro und Renovierungsaufwendungen von 18.000 Euro ergibt sich bei einem spÀteren Verkaufserlös von 400.000 Euro ein steuerpflichtiger Gewinn von 70.500 Euro.
In diesem Szenario beliefe sich die Steuerersparnis durch die nicht angefallenen Maklerkosten bei einem Steuersatz von 42 % auf 16.590 Euro. Zu beachten ist zudem die Freigrenze fĂŒr Spekulationsgewinne, die aktuell bei 600 Euro liegt.
Instandsetzungskosten und steuerliche Abschreibung
FĂŒr KĂ€ufer sind zudem die Regelungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von Bedeutung. Instandsetzungs- und ModernisierungsmaĂnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgefĂŒhrt werden, können steuerlich problematisch sein, wenn die Kosten 15 % der GebĂ€udeanschaffungskosten ĂŒbersteigen.
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In einem solchen Fall werden diese Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten eingestuft und können nicht sofort als Werbungskosten abgezogen, sondern lediglich ĂŒber die Absetzung fĂŒr Abnutzung (AfA) ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum abgeschrieben werden.
Aktuelle Rechtsprechung zu EigentumsĂŒbertragungen und Erbschaften
Neuere Gerichtsurteile schĂ€rfen die Auslegung steuerlicher TatbestĂ€nde bei ImmobilienĂŒbertragungen. Das Finanzgericht MĂŒnster entschied mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 8 K 901/23 E), dass die Ăbertragung einer Immobilie zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichs als entgeltliches GeschĂ€ft zu werten ist. Dies löst die Spekulationssteuer nach § 23 EStG aus, sofern kein entsprechender Ehevertrag vorliegt.
ErgÀnzend dazu erweiterte das Finanzgericht Niedersachsen am 16. MÀrz 2026 (Az. 9 K 170/24) diese Auslegung auch auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Im Bereich der Erbschaftsteuer befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Steuerbefreiung fĂŒr Familienheime. Mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. II R 27/23) wurde klargestellt, dass die Befreiung gemÀà § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch Garten- und WegegrundstĂŒcke umfasst, sofern diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Befreiung bleibt dabei auf eine WohnflĂ€che von 200 Quadratmetern begrenzt.
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In einer weiteren Entscheidung vom 27. Mai 2026 (Az. II B 41/25) betonte der BFH, dass ein Wohnrecht Dritter der Steuerbefreiung nicht entgegensteht, wenn der Erbe seinen Selbstnutzungswillen innerhalb von sechs Monaten manifestiert. Ein verspĂ€teter Einzug kann durch eine GesamtwĂŒrdigung der UmstĂ€nde geheilt werden, sofern der Erbe die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Rechtssicherheit bei Immobilien-TeilverkÀufen
Ein bedeutendes Urteil fĂŒr alternative VerĂ€uĂerungsmodelle fĂ€llte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg am 20. August 2026 (Az. 5 UKI 2/25). Das Gericht stufte den Immobilien-Teilverkauf als eigenstĂ€ndige Vertragskategorie ein und wies die Einordnung als Verbraucherdarlehen zurĂŒck. Damit sind Nutzungsentgelte und VergĂŒtungen fĂŒr die spĂ€tere Abwicklung des Gesamtverkaufs grundsĂ€tzlich als zulĂ€ssig anzusehen.
Thomas Weiss, Vorstand des BVIV, kommentierte die Entscheidung dahingehend, dass dieses obergerichtliche Urteil fĂŒr notwendige Orientierung am Markt sorge. Bereits im April 2026 hatte das Landgericht Hamburg in einem Ă€hnlichen Verfahren (Az. 307 O 225/25) eine vergleichbare Rechtsauffassung vertreten.
