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Innergemeinschaftliche Lieferungen: BFH lockert Anforderungen an Gelangensbestätigung

Veröffentlicht: 03.06.2026 um 07:48 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Bundesfinanzhof lockert Anforderungen: Sorgfaltspflicht des Kaufmanns entscheidet über Steuerbefreiung bei EU-Lieferungen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen: BFH lockert Anforderungen an Gelangensbestätigung Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de
Innergemeinschaftliche Lieferungen: BFH lockert Anforderungen an Gelangensbestätigung Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Anforderungen an den Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen präzisiert. Unternehmen, die innerhalb der EU Waren versenden, können aufatmen: Eine formelle Gelangensbestätigung ist nicht zwingend erforderlich, um die Steuerfreiheit zu sichern.

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Das Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. V R 3/25) stellt klar: Entscheidend ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Kann der Unternehmer nachweisen, dass er trotz gewissenhafter Prüfung die Unrichtigkeit der Kundenangaben nicht erkennen konnte, bleibt die Steuerbefreiung erhalten.

Die neue Rechtsprechung im Detail

Bislang galt die Gelangensbestätigung als das zentrale Beweismittel für steuerfreie EU-Lieferungen. Der BFH lockert diese Praxis nun: Zwar bleibt das Dokument das sicherste Mittel, doch es ist nicht das einzige. Gerichte müssen künftig prüfen, ob der Lieferant seiner Prüfpflicht nachgekommen ist.

Die Kernfrage lautet: Hätte ein umsichtiger Geschäftsmann die falschen Angaben des Kunden erkennen müssen? Wenn nicht, greift der Vertrauensschutz nach Paragraf 6a Absatz 4 UStG.

Jahressteuergesetz 2026 bringt Reformen

Parallel zur Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium am 19. Mai 2026 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Die geplanten Änderungen haben es in sich:

  • Umsatzsteuerliche Organschaft: Ab 1. Januar 2029 soll ein neues Antragsmodell gelten. Erstmals könnten auch Personengesellschaften als Organgesellschaften fungieren.
  • Verzinsung: Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen soll ab 2027 auf 0,3 Prozent pro Monat sinken.
  • Forschungszulage: Die Bemessungsgrundlage steigt auf maximal 25 Millionen Euro.

Verbände und Interessengruppen können ihre Stellungnahmen bis zum 12. Juni 2026 einreichen.

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Weitere richtungsweisende Urteile

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. Mai 2026 im Fall Stellantis (C-603/24) entschieden: Verrechnungspreisanpassungen innerhalb einer Vertriebskette sind nur dann steuerbare Leistungen, wenn eine konkrete rechtliche Beziehung besteht. Bloße Gewinnverschiebungen im Konzern lösen keine Umsatzsteuer aus.

Das Finanzgericht Münster (Az. 15 K 4674/10 U) sorgt zudem für Diskussionen: Bereits 2014 stellte das Gericht fest, dass die deutschen Steuerbefreiungen für Privatkliniken nicht mit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar sind. Steuerpflichtige können sich demnach direkt auf das EU-Recht berufen.

Für mobile Dienstleister hat der BFH am 5. Februar 2026 (Az. III R 18/25) klargestellt: Ein selbstständiger Vermittler mit festem Büro begründet dort eine Betriebsstätte – selbst wenn er überwiegend im Außendienst tätig ist. Das hat direkte Auswirkungen auf den Abzug von Reisekosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

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