Insolvenz, Arbeitgebers

Insolvenz des Arbeitgebers: Welche Rechte Beschäftigte jetzt haben

15.06.2026 - 08:02:50 | boerse-global.de

Bei einer Firmenpleite gelten besondere Regeln für Lohn und Kündigung. Arbeitnehmer müssen Fristen für Insolvenzgeld und Forderungen beachten.

Insolvenz des Chefs: Das müssen Arbeitnehmer jetzt wissen
Insolvenz - Ein besorgter Angestellter sitzt in einem modernen, aber gedämpften Büro und betrachtet Dokumente, die die Komplexität der Arbeitgeberinsolvenz symbolisieren. 15.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Ja – aber es gelten plötzlich andere Regeln. Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, greifen spezielle Vorschriften, die Lohnzahlung und Kündigungsschutz betreffen. Für Beschäftigte heißt das: schnell handeln und Fristen einhalten.

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Insolvenzgeld sichert den Lohn – aber nur kurz

Die Bundesagentur für Arbeit springt mit dem Insolvenzgeld ein. Es ersetzt den Nettoverdienst für bis zu drei Monate. Allerdings müssen Arbeitnehmer eine Ausschlussfrist beachten: Der Antrag muss spätestens zwei Monate nach Verfahrenseröffnung gestellt werden.

Offene Gehaltsforderungen müssen Beschäftigte zudem schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Dabei sind die vom Verwalter gesetzten Fristen einzuhalten. Experten raten, die Ansprüche genau zu dokumentieren – sonst droht der Verlust.

Kündigungsschutz gilt – aber mit Einschränkungen

Das Kündigungsschutzgesetz behält auch in der Insolvenz seine Gültigkeit. Allerdings räumt § 113 InsO dem Insolvenzverwalter erleichterte Kündigungsmöglichkeiten ein. Die Frist beträgt maximal drei Monate zum Monatsende – es sei denn, eine kürzere gesetzliche oder vertragliche Frist gilt.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es im Insolvenzfall nicht. Solche Zahlungen sind nur über einen Sozialplan oder individuelle Vereinbarungen möglich. Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Dann drohen Nachteile bei Renten- oder Krankengeldansprüchen.

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Transfergesellschaften erleben ein Comeback

Um Massenentlassungen abzufedern, gewinnen Transfergesellschaften wieder an Bedeutung. Die Zahlen aus Bayern zeigen den Trend: Nutzten im September 2023 noch 680 Menschen dieses Instrument, waren es zwei Jahre später 2.156 Personen.

Ein aktuelles Beispiel ist die Schließung des Mahle-Werks in Neustadt an der Donau. Rund 250 der 350 Beschäftigten wechselten dort in eine Transfergesellschaft. Die Teilnehmer erhalten ein Transferkurzarbeitergeld zwischen 60 und 67 Prozent des pauschalierten Nettogehalts – maximal zwölf Monate lang.

Studien des IAB und des IWH belegen: Der Wechsel in eine solche Gesellschaft erhöht die Chancen auf einen neuen Job. Ein direkter Einkommensvorteil ist statistisch allerdings nicht nachweisbar.

Europa setzt auf Sanierung statt Abwicklung

Die EU-Direktive 2019/1023 hat das Restrukturierungsrecht modernisiert. In Polen trat dazu am 23. August 2025 eine Novelle in Kraft, die den Fokus verstärkt auf Sanierung legt. Neue Mechanismen wie der „Cross-Class Cram-Down“ ermöglichen Sanierungspläne auch gegen den Widerstand einzelner Gläubigergruppen. Zudem wurden Frühwarnsysteme eingeführt.

In Deutschland setzt man auf Prävention. Im Juni 2026 findet im Gründungszentrum Cottbus eine IHK-Veranstaltung statt, die Themen wie Unternehmensbewertung und rechtliche Umsetzung der Nachfolge behandelt. Ziel: Insolvenzen durch ungeklärte Führungsfragen vermeiden.

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