Insolvenz-Krise: GeschĂ€ftsfĂŒhrer haften fĂŒr nicht abgefĂŒhrte SozialversicherungsbeitrĂ€ge
Veröffentlicht am: 20.08.2026 um 18:23 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der Phase vor einem Insolvenzantrag sehen sich GeschĂ€ftsfĂŒhrer zunehmend mit verschĂ€rften straf- und zivilrechtlichen Risiken konfrontiert. Ein zentraler Aspekt ist dabei die NichtabfĂŒhrung von SozialversicherungsbeitrĂ€gen.
Aktuelle juristische Bewertungen unterstreichen, dass eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (§ 266a StGB) bereits dann begrĂŒndet sein kann, wenn die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig geleistet werden â und zwar unabhĂ€ngig davon, ob das Unternehmen die Löhne an die Belegschaft tatsĂ€chlich noch ausgezahlt hat.
Strafrechtliche Konsequenzen und die Rolle des Vorsatzes
Die rechtlichen Folgen einer versĂ€umten BeitragsabfĂŒhrung sind erheblich. Laut geltender Rechtslage und Expertenberichten drohen GeschĂ€ftsfĂŒhrern bei vorsĂ€tzlichem Handeln Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren. Selbst wenn lediglich FahrlĂ€ssigkeit nachgewiesen werden kann, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder entsprechende Geldstrafen vor.
Die Strafbarkeit entfĂ€llt in der Regel nur dann, wenn eine absolute ZahlungsunfĂ€higkeit vorliegt. Dies gilt jedoch unter der strengen Voraussetzung, dass diese ZahlungsunfĂ€higkeit nicht pflichtwidrig durch den GeschĂ€ftsfĂŒhrer selbst herbeigefĂŒhrt wurde.
In einem solchen Krisenszenario ist die Unternehmensleitung zudem zwingend zur Aufstellung einer detaillierten LiquiditĂ€tsplanung verpflichtet, um den rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemĂ€Ăe GeschĂ€ftsfĂŒhrung zu genĂŒgen.
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Zivilrechtliche Durchgriffshaftung und steuerliche Folgen
Neben dem Strafrecht greift auch die zivilrechtliche Haftung unmittelbar in das Privatvermögen der Verantwortlichen ein. GeschĂ€ftsfĂŒhrer haften persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB fĂŒr die nicht abgefĂŒhrten Arbeitnehmeranteile.
Diese Durchgriffshaftung stellt sicher, dass GlĂ€ubiger â in diesem Fall die SozialversicherungstrĂ€ger â direkt auf das Privatvermögen des Managements zugreifen können, wenn die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.
ZusĂ€tzlich zu diesen Risiken droht eine Steuerhaftung gemÀà § 69 der Abgabenordnung (AO). Dies erweitert den Kreis der potenziellen GlĂ€ubiger um die Finanzbehörden, was die finanzielle Bedrohung fĂŒr die betroffenen Personen in der Unternehmenskrise weiter verschĂ€rft.
Strenge Fristen und Zahlungsverbote nach der Insolvenzordnung
Sobald ein Unternehmen die Insolvenzreife erreicht hat, sieht die Insolvenzordnung (InsO) engmaschige Handlungspflichten vor. Bei einer ZahlungsunfĂ€higkeit nach § 17 InsO muss der Insolvenzantrag unverzĂŒglich, spĂ€testens jedoch nach 3 Wochen gestellt werden. Liegt eine Ăberschuldung gemÀà § 19 InsO vor, gewĂ€hrt der Gesetzgeber eine Frist von maximal 6 Wochen.
Mit dem Eintritt der Insolvenzreife greifen zudem die BeschrĂ€nkungen des § 15b InsO. Ab diesem Zeitpunkt dĂŒrfen Zahlungen nur noch vorgenommen werden, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen GeschĂ€ftsleiters vereinbar sind.
VerstöĂe gegen dieses Zahlungsverbot fĂŒhren zu einer AuĂenhaftung: GegenĂŒber sogenannten AltglĂ€ubigern haften GeschĂ€ftsfĂŒhrer fĂŒr den entstandenen Quotenschaden, wĂ€hrend sie gegenĂŒber NeuglĂ€ubigern fĂŒr den Vertrauensschaden einstehen mĂŒssen.
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Fortbestehen der Haftung trotz Amtsniederlegung
Ein hĂ€ufiger Irrtum in der Praxis ist die Annahme, dass eine Niederlegung des Mandats die persönliche Haftung fĂŒr bereits eingetretene Pflichtverletzungen beendet. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem Urteil vom 23. Juli 2024 (Az. II ZR 206/22) jedoch klar, dass die Haftung nicht mit der Amtsniederlegung endet.
Verantwortlichkeiten, die wĂ€hrend der aktiven Zeit als GeschĂ€ftsfĂŒhrer begrĂŒndet wurden, bleiben somit auch nach dem Ausscheiden aus der Position bestehen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer frĂŒhzeitigen und rechtssicheren KrisenbewĂ€ltigung, um langfristige persönliche Konsequenzen zu vermeiden.
