Investitionsabzugsbetrag 2026: KMU sparen Steuern durch vorgezogene Investitionen
Veröffentlicht: 15.07.2026 um 18:04 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Er erlaubt es, geplante Investitionen steuermindernd vorzuziehen.
Unternehmen können Abschreibungspotenzial auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bereits vor der eigentlichen Anschaffung geltend machen. Das sichert Liquidität und eröffnet Spielräume für die Steuergestaltung.
Voraussetzungen für den IAB im Detail
Die Gewinngrenze ist die entscheidende Hürde. Wer den IAB nutzen will, muss bestimmte Kriterien erfüllen.
Der Abzug gilt für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. Diese müssen bis mindestens zum Ende des Folgejahres nach der Anschaffung in einer inländischen Betriebsstätte bleiben. Die betriebliche Nutzung muss fast ausschließlich erfolgen.
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Neben dem maximal absetzbaren Betrag zählt vor allem die erzielbare Steuerersparnis. Experten warnen jedoch: Modellrechnungen sind unverbindlich. Eine individuelle Prüfung durch Fachberater ist unverzichtbar.
Sonderabschreibung für Elektro-Dienstwagen
Die Mobilitätswende wird steuerlich gefördert. Für Elektro-Dienstwagen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gibt es eine Sonderabschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr des Kaufs.
Ein Rechenbeispiel: Bei einem Nettokaufpreis von rund 24.700 Euro beträgt die Abschreibung im ersten Jahr bereits über 18.500 Euro. In den Folgejahren kommt eine degressive Abschreibung hinzu.
Die private Nutzung wird mit der 0,25-Prozent-Regelung besteuert. Das senkt die monatliche Steuerlast deutlich – im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
Neue Regeln für Forschung und Entwicklung
Wer in Forschung und Entwicklung (FuE) investiert, muss 2026 geänderte Rahmenbedingungen beachten. Über 26.000 Unternehmen haben bereits Vorhaben bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eingereicht.
Wichtige Punkte für die Abrechnung:
- Gemeinkostenpauschale: Für neue Vorhaben gilt ab 2026 ein Satz von 20 Prozent.
- Externe Aufträge: FuE-Aufträge an Dritte sind seit dem 27. März 2024 zu 70 Prozent förderfähig.
- Dokumentation: Die Finanzbehörden verlangen eine lückenlose Stundenerfassung. FuE-Tätigkeiten müssen klar von Routinetätigkeiten abgegrenzt werden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
Das Bundesministerium der Finanzen hat zudem im Juni 2026 die Richtlinien zur Betriebsstättenbesteuerung aktualisiert. Ein Homeoffice begründet demnach im Regelfall keine Betriebsstätte – es sei denn, dort werden Leitungsfunktionen ausgeübt.
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Ackerflächen und europäische Reformen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat Anfang Juni 2026 (Az. 4 K 384/24 F) entschieden: Zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Ackerflächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gelten nicht als schädliches Verwaltungsvermögen. Das gilt auch bei einer Verpachtung des gesamten Betriebs. Die Revision wurde zugelassen – die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Auf europäischer Ebene zeichnet sich mit dem „Tax Omnibus“ eine umfassende Reform ab. Geplant sind unter anderem die Abschaffung der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen zwischen verbundenen EU-Unternehmen sowie ein unionsweiter Mindeststandard für FuE-Abschreibungen. Eine Anwendung wird jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2029 erwartet.
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