IT-Sicherheit, Geschäftsführer

IT-Sicherheit: Geschäftsführer haften persönlich für NIS2-Verstoß

Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 23:41 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab 2026 gelten verschärfte IT-Sicherheitsregeln für rund 29.500 Unternehmen. Die Geschäftsführung haftet persönlich für die Umsetzung der neuen Pflichten.

NIS2 und DORA: Neue EU-Sicherheitsauflagen für zehntausende Firmen
Modernes IT-Sicherheitszentrum mit digitalen Netzwerkgrafiken und Datenströmen als Symbol für Datenschutz und Compliance. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die EU verschärft die IT-Sicherheitsauflagen massiv. Mit NIS2 und DORA kommen auf zehntausende Unternehmen neue Pflichten zu – und die Geschäftsführung haftet persönlich.

Wer genau betroffen ist

Das NIS2-Umsetzungsgesetz konkretisiert die Anforderungen für die deutsche Wirtschaft. Grundlage ist ein Entwurf aus September 2025. Das neue BSIG-neu schreibt in den Paragrafen 30 und 43 ff. umfassende Risikomanagement-Maßnahmen und Informationssicherheitssysteme (ISMS) vor.

Betroffen: Unternehmen ab 50 Mitarbeitern oder 10 Millionen Euro Jahresumsatz – sofern sie in kritischen Sektoren wie Energie, Verkehr, Bankwesen oder Gesundheit aktiv sind. Rund 29.500 Unternehmen fallen ab 2026 unter die verschärften Regeln. Besonders brisant: Gemäß § 38 BSIG-neu haftet die Geschäftsführung persönlich für die Umsetzung. Management-Pflichtschulungen sind daher Pflicht.

Was DORA bereits lehrt

Der Finanzsektor macht es vor. Der Digital Operational Resilience Act (DORA) zeigt: Die Sicherheit endet nicht an der Unternehmensgrenze. Über 50 Prozent der meldepflichtigen Vorfälle treten bei IKT-Drittdienstleistern auf.

Experten raten daher, NIS2 nicht als reines IT-Projekt zu betrachten. Es ist eine umfassende Governance-Aufgabe. Entscheidende Schritte:

  • Kritische Abhängigkeiten von externen Partnern identifizieren
  • Drittdienstleister aktiv steuern und prüfen
  • Revisionssichere Nachweise (Audit-Trails) für alle sicherheitsrelevanten Prozesse aufbauen

DORA und NIS2 fordern zudem systematische Personalprüfungen. Automatisierte Screenings mit Finanz-Checks und Strafregisterabgleichen werden für KRITIS-Betreiber und Finanzinstitute zur Pflicht.

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Die Datenschutzfalle in Log-Dateien

Ein oft übersehener Punkt: Personenbezogene Daten in Sicherheitsprotokollen. IP-Adressen, Benutzernamen oder E-Mail-Adressen in Log-Dateien unterliegen der DSGVO-Zweckbindung und Datenminimierung. Fachleute empfehlen, bestehende ISO-27001-Zertifizierungen um die ISO 27701 zu erweitern.

Besonders streng sind die Regeln beim KI-Einsatz. Wer Programmierassistenten in Stadtwerken oder anderen KRITIS-Betrieben nutzt, muss für ein erfolgreiches NIS-2-Audit nachweisen: Der Quellcode wird innerhalb der EU verarbeitet, vollständige Audit-Trails über die Modellnutzung existieren. Telemetrie-Datenflüsse in Drittstaaten außerhalb der EU müssen deaktiviert sein.

Dass die Risiken real sind, zeigte sich Mitte Juli 2026. Bei einer Erweiterung für Bürosoftware eines US-Anbieters gelangten durch einen Konfigurationsfehler unredigierte Dateiinhalte – darunter sensible Umgebungsvariablen – in öffentliche Cloud-Speicher. Der Anbieter deaktivierte die Funktionen am 13. und 14. Juli.

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Ransomware und Sicherheitslücken: Die Lage ist ernst

Die Dringlichkeit untermauert die aktuelle Bedrohungslage. In Nordrhein-Westfalen nehmen Ransomware-Angriffe zu. Bundesweit verursachten Cyberangriffe 2025 Schäden von rund 202 Milliarden Euro.

Im Fokus der Experten: die „Anubis“-Ransomware. Die Schadsoftware forderte Anfang Juli rund 90 Opfer. Sie verfügt über einen Modus, der Dateien unwiderruflich löscht, und umgeht Multi-Faktor-Authentifizierungen über Schwachstellen. Parallel dazu wurde am 26. Juli eine lokale Sicherheitslücke im Linux-Kernel bekannt (CVE-2026-53274). Ein Patch fehlt noch.

Was ab 2027 kommt

Unternehmen müssen zudem die EU-Maschinenverordnung (2023/1230) im Blick behalten. Sie tritt im Januar 2027 in Kraft und stellt neue Anforderungen an Cybersecurity und Dokumentation von Software in Maschinen. Eine generelle Nachrüstpflicht für Bestandsmaschinen besteht nach aktuellem Stand nicht.

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