Jahressteuergesetz 2026: Forschungszulage springt auf 25 Millionen Euro
28.05.2026 - 18:30:40 | boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neue Verfahren auf seine Agenda gesetzt, die weitreichende Folgen fĂŒr Unternehmen und Privatpersonen haben könnten. Im Kern geht es um Umsatzsteuer, GrundstĂŒcksbewertung und Körperschaftsteuer.
Neue Verfahren mit Sprengkraft
Die aktuell veröffentlichte Liste der anhĂ€ngigen Verfahren fĂŒr Mai 2026 zeigt: Der BFH muss in den kommenden Monaten gleich mehrere grundsĂ€tzliche Streitfragen klĂ€ren. Besonders brisant: die sogenannte AbfĂ€rbetheorie bei der Besteuerung von Personengesellschaften. Geht ein Unternehmen etwa auch gewerblichen TĂ€tigkeiten nach, âfĂ€rbtâ das auf die gesamte Gesellschaft ab â mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen.
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Hinzu kommen Verfahren zur GrundstĂŒcksbewertung und zur Grunderwerbsteuer. Auch im Bereich der indirekten Steuern gibt es KlĂ€rungsbedarf: Der BFH befasst sich mit Factoring, DreiecksgeschĂ€ften und dem Vorsteuerabzug fĂŒr Pkw.
Ein weiteres Verfahren dreht sich um die Einstufung von Pflegegraden und die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei grenzĂŒberschreitenden GeschĂ€ften zwischen verbundenen Unternehmen.
Umsatzsteuer: Zinsen und Alkohol im Fokus
Bereits entschieden hat der BFH einen Streit um Verzugszinsen bei der Umsatzsteuer. In einem Urteil vom 11. Dezember 2025, veröffentlicht am 7. Mai 2026, stellte das Gericht fest: Der volle Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) ist mit EU-Recht vereinbar. Deutschland dĂŒrfe damit eine effektive Steuererhebung nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sicherstellen.
Noch offen ist dagegen ein Revisionsverfahren zum Umsatzsteuersatz fĂŒr alkoholische Produkte von Landwirten. Das Finanzgericht Baden-WĂŒrttemberg hatte am 24. April 2024 entschieden: Solche Produkte unterliegen nicht der Pauschalierung, sondern dem regulĂ€ren Satz von 19 Prozent. Der BFH muss nun klĂ€ren, ob das rechtens ist.
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Jahressteuergesetz 2026: Die nÀchste Reformwelle
Parallel zu den Gerichtsverfahren nimmt die Politik Fahrt auf. Am 27. Mai 2026 legte das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf fĂŒr das Jahressteuergesetz 2026 vor. Die Kernpunkte:
- Die umsatzsteuerliche Organschaft soll grundlegend reformiert werden.
- FĂŒr bebaute GrundstĂŒcke ist eine gesetzliche Regelung zur Kaufpreisaufteilung geplant.
- Die Forschungszulage steigt von 15 auf 25 Millionen Euro â ein deutliches Signal fĂŒr Innovation.
- Ab dem 1. Januar 2027 wird die Grenze fĂŒr vereinfachte Steuerabzugsverfahren von 10.000 auf 100.000 Euro angehoben.
- Auch die Zinsregelung fĂŒr Steuernachzahlungen soll angepasst werden.
Verfahrensrecht: Geduld wird nicht belohnt
Eine weitere Entscheidung des BFH vom 25. Februar 2026 dĂŒrfte viele Steuerzahler ernĂŒchtern. Wer einem Musterverfahren zustimmt und sein eigenes Verfahren ruhen lĂ€sst, hat spĂ€ter keinen Anspruch auf EntschĂ€digung fĂŒr ĂŒberlange Verfahren. Das Gericht machte klar: Wer den Stillstand selbst mitverantwortet, kann spĂ€ter nicht klagen.
Rundfunkbeitrag: Steuerlich absetzbar?
Ein neues Musterverfahren am Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern sorgt fĂŒr Aufsehen. GeprĂŒft wird, ob der Rundfunkbeitrag als Teil des soziokulturellen Existenzminimums steuerlich absetzbar sein muss. Das Verfahren lĂ€uft parallel zu einer BFH-Entscheidung ĂŒber die Höhe des Grundfreibetrags. Sollte das Gericht den Beitrag fĂŒr abzugsfĂ€hig erklĂ€ren, könnten Millionen Haushalte profitieren.
Immobilien und Wertpapiere: Klarheit fĂŒr Unternehmen
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2022 wirkt bis heute nach. Die Richter hatten die Ausklammerung bestimmter privater Wohnungsunternehmen von Ăbergangsregelungen zur Körperschaftsteuer fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt. Betroffen waren rund 104 Gesellschaften mit erheblichen Kapitalanteilen â die steuerlichen Folgen belaufen sich auf mehrere hundert Millionen Euro.
Auch bei der Wertpapierleihe gibt es Bewegung: Nach aktuellen Urteilen aus dem Jahr 2025 gelten Entleiher in der Regel als wirtschaftliche EigentĂŒmer der Aktien. Das bedeutet: Bestimmte Ausgleichszahlungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit. FĂŒr Banken und institutionelle Anleger könnte das teuer werden.
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