Jahressteuergesetz, Organschaft

Jahressteuergesetz 2026: Organschaft wird zum Opt-In-Modell

30.05.2026 - 02:20:04 | boerse-global.de

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 sieht eine Antragspflicht für die umsatzsteuerliche Organschaft vor. Neue Zinssätze und Regeln für Immobilien kommen.

US-Behörden zerschlagen neue Phishing-Welle gegen Krypto-Hardware - Foto: über boerse-global.de
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Die zentralen Neuerungen betreffen die Umsatzsteuer, Zinssätze und Forschungsförderung.

Am 19. Mai veröffentlichte das Ministerium den Referentenentwurf, der tiefgreifende Änderungen im deutschen Steuerrecht vorsieht. Besonders einschneidend ist die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft – ein Thema, das Unternehmen seit Jahren beschäftigt.

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Organschaft wird zum Opt-In-Modell

Bisher greift die umsatzsteuerliche Organschaft automatisch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Künftig soll das anders laufen: Der neue § 2c UStG-E sieht ein Antragsverfahren vor. Die Rechtsfolgen einer Organschaft treten nur ein, wenn die Muttergesellschaft dies ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt.

Ein freiwilliger Ausstieg ist nicht vorgesehen – die Organschaft endet erst, wenn die materiellen Voraussetzungen wegfallen. Neu ist auch die ausdrückliche Einbeziehung von Personengesellschaften als Organgesellschaften. Zudem führt der Entwurf eine eigenständige Haftungsnorm ein.

Das Ziel: Weniger Streitigkeiten vor Gericht. Das bisherige automatische System führte häufig zu rückwirkenden Steuerrisiken, die Unternehmen in die Bredouille brachten.

Zeitplan: Übergangsfrist bis 2029

Die Umstellung erfolgt schrittweise. Das Gesetzgebungsverfahren läuft – eine Kabinettssitzung ist für den 1. Juli 2026 anberaumt. Die alten Regelungen gelten jedoch noch bis zum 31. Dezember 2028 weiter.

Ab dem 1. Juli 2028 können Unternehmen ihre Anträge für das neue System stellen. Vollständig in Kraft tritt der neue § 2c UStG-E dann am 1. Januar 2029. Unternehmen haben also gut zweieinhalb Jahre Zeit, sich auf die Neuerungen einzustellen.

Höhere Zinsen und klare Regeln für Immobilien

Auch bei den Verzinsungen tut sich etwas: Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen auf 3,6 Prozent pro Jahr.

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Kaufpreisaufteilung bei Immobilien. Der neue § 6f EStG-E schafft gesetzliche Regeln, wie der Gesamtkaufpreis einer bebauten Immobilie auf Gebäude und Grundstück aufzuteilen ist. Das bringt endlich Klarheit für die Abschreibungspraxis.

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Forschung und Bürokratie: Zwei Fliegen mit einer Klappe

Der Entwurf enthält mehrere Maßnahmen, die den Standort Deutschland stärken sollen:

  • Forschungszulage: Die Bemessungsgrundlage steigt von 15 auf 25 Millionen Euro – rückwirkend zum 1. Januar 2026.
  • Kapitalertragsteuer: Die Freigrenze für das vereinfachte Erstattungsverfahren wird von 10.000 auf 100.000 Euro angehoben.
  • Lohnsteuer: Die Mindestdauer für die erste Tätigkeitsstätte sinkt auf 24 Monate (ab 1. Januar 2027). Der Lohnsteuer-Jahresausgleich soll künftig bis Ende Februar des Folgejahres abgeschlossen sein.

Nächste Schritte

Verbände und Interessenvertreter haben bis zum 12. Juni 2026 Zeit, Stellungnahmen zum Entwurf einzureichen. Nach der geplanten Kabinettsbefassung Anfang Juli geht das Gesetz in das parlamentarische Verfahren. Ob die ambitionierten Fristen halten – das dürfte spannend werden.

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