Kapitalerträge: Neue Regeln für Verlustbescheinigung ab 15. Dezember
Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 09:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Gewinne aus Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die gesetzlichen Vorgaben dafür sind komplex und betreffen vor allem öffentliche Einrichtungen und steuerbefreite Körperschaften.
Die Grundregel im Einkommensteuergesetz
Die zentrale Vorschrift findet sich in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG. Danach fallen Gewinne solcher Betriebe unter die Kapitaleinkünfte, wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird oder bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen überschritten werden.
Die Bildung von Rücklagen mindert den steuerpflichtigen Gewinn. Löst ein Betrieb Rücklagen allerdings für Zwecke außerhalb des Betriebs auf, gilt das als steuerpflichtiger Bezug. Diese Systematik wird durch Verwaltungsanweisungen konkretisiert – unter anderem durch BMF-Schreiben vom 2. Februar 2016 und vom 28. Januar 2019.
Sonderregeln für Rundfunkanstalten
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen bei Werbesendungen besondere Bestimmungen beachten. Die Gewinnermittlungsregeln finden hier eine spezielle Anwendung. Auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von steuerbefreiten Körperschaften fallen unter die entsprechende Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG.
Ein weiterer Sonderfall: die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen. Sie kann ebenfalls als Kapitalertrag erfasst werden. Für die zeitliche Erfassung im Privatvermögen gilt das Zuflussprinzip – entscheidend ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
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Bewertung: Der wahre Wert zählt
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen und Entnahmen orientiert sich die Bewertung am wahren Wert. Der Bundesfinanzhof hat das bereits 1987 klargestellt. Bei Anteilen im Privatvermögen wird regelmäßig der Endpreis am Abgabeort abzüglich üblicher Preisnachlässe herangezogen.
Allerdings können Gesellschaft und Anteilseigner unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe anlegen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben auf Gesellschaftsebene oft unberücksichtigt – eine Entscheidung aus dem Jahr 2018 verdeutlicht das. Bei gegenseitigen Verträgen kann zudem ein Vorteilsausgleich die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflussen.
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Verluste verrechnen: Fristen und Grenzen
Kapitalerträge lassen sich mit Verlusten verrechnen. Für einen bankenübergreifenden Ausgleich ist jedoch eine formelle Verlustbescheinigung nötig. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle eingehen – und ist unwiderruflich.
Ohne Bescheinigung bleiben Verluste im internen Verrechnungstopf des Kreditinstituts und werden ins nächste Jahr übertragen. Bei Termingeschäften gelten seit 2023 angepasste Regeln: Früher war die Verrechnung auf 20.000 Euro begrenzt, die neue Logik sieht anders aus.
Für stille Beteiligungen gilt eine sinngemäße Anwendung der Beschränkungen. Verluste können meist nur bis zur Höhe der geleisteten Einlage mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Überschüsse bleiben für künftige Gewinne nutzbar. In den Jahren 2022 und 2023 gab es erweiterte Rücktragsmöglichkeiten von bis zu 10 Millionen Euro – seit 2024 sind es wieder eine Million Euro.
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