Kassenbons, Digitale

Kassenbons: Digitale Belege per QR-Code ab Januar 2028 Pflicht

Veröffentlicht am: 28.07.2026 um 10:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesfinanzministerium plant die schrittweise Ablösung der Papierbonpflicht durch digitale Belege per QR-Code ab 2028.

Bonpflicht ade: Digitale Kassenbelege per QR-Code ab 2028
Modernes digitales Kassensystem in einem Ladengeschäft zur Darstellung der E-Rechnungs-Digitalisierung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Papierbons haben bald ausgedient. Das Bundesfinanzministerium will die Bonpflicht schrittweise durch digitale Belege ersetzen. Kunden sollen ab 2028 Kassenbons per QR-Code auf dem Smartphone erhalten.

Digitale Belege werden Standard

Ab dem 1. Januar 2028 sollen Händler Belege grundsätzlich digital ausgeben. Der Kunde scannt dafür einen QR-Code auf dem Display – eine spezielle App ist nicht nötig. Wer weiterhin einen Papierbon möchte, bekommt ihn auf Wunsch.

Parallel dazu verschärft der Staat die Anforderungen an Kassen. Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz müssen ab 2028 elektronische Registrierkassen einsetzen. Ziel: Steuerbetrug erschweren und Geschäftsvorfälle manipulationssicher erfassen.

Erste Erleichterungen schon Ende 2026

Bevor die digitale Pflicht kommt, plant die Bundesregierung kurzfristige Entlastungen. Ein Paket zur Bürokratievereinfachung soll Ende 2026 durchs Parlament. Geplant ist eine schrittweise Abschaffung der Papierbonpflicht – beginnend bei Beträgen unter 30 Euro. In einem zweiten Schritt soll die Pflicht ganz entfallen, solange der Kunde keinen Beleg verlangt. Bis zur gesetzlichen Neuregelung bleibt die Ausgabepflicht aber bestehen.

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Internationale Entwicklungen

Auch international setzt sich die elektronische Dokumentation durch. In Vietnam müssen Unternehmen mit über einer Milliarde VND Jahresumsatz bei Mietverträgen mit Privatpersonen elektronische Rechnungen nutzen.

Innerhalb der EU läuft die Umsatzsteuerabwicklung im B2C-Bereich bereits über das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS). Das betrifft Firmen, die die Bagatellgrenze von 10.000 Euro pro Jahr bei EU-weiten Verkäufen überschreiten. Seit Januar 2026 gelten zudem erweiterte Meldepflichten für Krypto-Dienstleister (DAC8-Richtlinie). Und im Zollbereich wurde die 150-Euro-Freigrenze abgeschafft – stattdessen fällt nun eine pauschale Einfuhrabgabe von 3 Euro an.

Neue Standards fĂĽr Datenvernichtung

Der Europäische Gerichtshof stellte im Juli 2025 klar: Ein Verbrauchsteueranspruch entsteht nur bei tatsächlicher Überführung von Waren in den steuerlich freien Verkehr. Eine nationale Regelung, die Steueransprüche allein auf Basis gefälschter Rechnungen begründet, ist unionsrechtswidrig.

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Für die Archivierung gelten seit Frühjahr 2026 angepasste Regeln. Der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz wies darauf hin: Die bisherige DIN 66399 wurde durch die internationale Norm ISO/IEC 21964 ersetzt. Unternehmen sollten ein dokumentiertes Vernichtungskonzept vorhalten – für personenbezogene Daten mindestens Schutzklasse 2 (Sicherheitsstufe 3).

Korrekturen bei Kapitalerträgen

Auch bei der Kapitalertragsteuer wurden Verfahren präzisiert. Korrekturen nach § 20 Abs. 3a EStG sind vorrangig auf Ebene der auszahlenden Stelle – etwa einer Bank – vorzunehmen. Solche Korrekturen wirken nur für die Zukunft. Verweigert die Bank die Korrektur oder eine notwendige Bescheinigung, bleibt dem Steuerpflichtigen die Antragsveranlagung oder der zivilrechtliche Weg.

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