Kassenpflicht 2028: Neue Digitalisierungsregeln für Betriebe ab 100.000 Euro
Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 05:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. August 2026 das aktuelle Schreiben zur monatlichen Fortschreibung der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht. Diese Kurse sind für Unternehmen maßgeblich, die Umsätze in Fremdwährungen tätigen und diese für die Umsatzsteuervoranmeldung in Euro umrechnen müssen. Die Veröffentlichung erfolgt turnusgemäß und bietet Rechtssicherheit für die steuerliche Bewertung von Auslandstransaktionen im laufenden Monat.
Aktuelle Entwicklungen am Devisen- und Kryptomarkt
Die Festlegung der Kurse erfolgt vor dem Hintergrund eines dynamischen Devisenmarktes. Die Europäische Zentralbank (EZB) gab den Euro-Referenzkurs am 10. August 2026 mit 1,1555 US-Dollar an, womit die europäische Gemeinschaftswährung einen Anstieg verzeichnete. Zeitgleich zeigte sich der US-Dollar am Devisenmarkt fester gegenüber dem Schweizer Franken, gestützt durch eine verstärkte Nachfrage nach stabilen Währungen. Der Schweizer Franken verbuchte hingegen Kursverluste.
Auch im Bereich der digitalen Vermögenswerte zeigten sich Anfang August leichte Kursgewinne. Der Bitcoin notierte am 8. August 2026 bei 64.968,75 US-Dollar, was einem Zuwachs von 0,14 Prozent entsprach. Ethereum stieg um 0,35 Prozent auf 1.920,29 US-Dollar, während Litecoin einen leichten Rückgang von 0,12 Prozent auf 45,53 US-Dollar verzeichnete. Parallel dazu erreichte eine Petition zur möglichen Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowährungen bereits am ersten Tag 30.000 Mitzeichnungen.
Geplante Reformen der Kassenpflicht und Belegabgabe
Flankierend zu den aktuellen Umrechnungskursen treibt das BMF weiterführende steuerrechtliche Anpassungen voran. Ein neuer Referentenentwurf sieht signifikante Änderungen bei der Kassenpflicht vor. Ab dem 1. Januar 2028 soll gemäß § 146b der Abgabenordnung (AO) eine Kassenpflicht für Betriebe eingeführt werden, die einen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro erzielen.
Wer sich mit dem Thema Umsatzsteuer befasst, sollte die komplexen Regelungen genau kennen, um teure Fehler bei der Voranmeldung zu vermeiden. Dieser kostenlose PDF-Ratgeber bietet sofortige Antworten auf alle wichtigen Fragen und hilft Gewerbetreibenden, rechtssicher zu agieren. Umsatzsteuer-Ratgeber jetzt kostenlos herunterladen
Mit dieser Neuregelung geht eine weitreichende Digitalisierung der Belegprozesse einher. Der Entwurf sieht vor, die bisherige papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 abzuschaffen. An deren Stelle soll eine Verpflichtung zur elektronischen Belegbereitstellung treten. Für bestimmte Fahrzeugkategorien ist zudem ab dem 1. Januar 2029 eine Pflicht zur Installation von Wegstreckenzählern vorgesehen. Um Manipulationen vorzubeugen, soll der Einsatz entsprechender Software gemäß § 374a AO als Straftatbestand gewertet werden, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.
Verschärfte Sanktionen und Rechtsprechung zu Verspätungszuschlägen
Der Referentenentwurf zur Kassenpflicht beinhaltet zudem einen Katalog an finanziellen Sanktionen. So ist ein Verlagerungsgeld in einer Spanne von 2.500 Euro bis zu 100.000 Euro vorgesehen (§ 146 Abs. 2c AO). Bei Verzögerungen können Bußgelder zwischen 2.500 Euro und 250.000 Euro festgesetzt werden, während allgemeine Verstöße mit bis zu 25.000 Euro belegt werden können.
Gerade bei steuerlichen Pflichten können kleine Unklarheiten über den korrekten Vorsteuerabzug oder die Kleinunternehmerregelung zu großen finanziellen Belastungen führen. Ein kostenloser Kompakt-Guide klärt auf, worauf Selbstständige achten müssen, um auch bei einer USt-Sonderprüfung souverän zu bleiben. Hier kostenlosen Steuer-Ratgeber sichern
Die Bedeutung der Einhaltung steuerlicher Fristen wurde zudem durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) unterstrichen. In dem Verfahren IV R 29/23 entschied das Gericht, dass ein Verspätungszuschlag für die Gewinnfeststellungserklärung obligatorisch ist, selbst wenn die daraus resultierende Steuerlast gering ausfällt. Der Zuschlag beträgt monatlich 0,0625 Prozent, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.
Als Beispiel führte das Gericht den Fall einer GbR aus dem Jahr 2020 an. Obwohl die Frist am 31. August 2022 endete, erfolgte die Abgabe der Erklärung erst am 18. Dezember 2022. Dies resultierte in einem Verspätungszuschlag in Höhe von 966 Euro. Diese Rechtsprechung verdeutlicht die strikte Handhabung der Abgabefristen durch die Finanzbehörden, die unabhängig von der wirtschaftlichen Auswirkung der Steuerfestsetzung zur Anwendung kommt.
