KI-Programm 2026: Betriebsräte behalten volle Mitbestimmung
Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 23:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Bundesregierung will KI in Unternehmen beschleunigen – doch die Mitbestimmung der Betriebsräte bleibt erhalten. Parallel dazu sorgen aktuelle Gerichtsurteile für klare Grenzen bei der Mitarbeiterüberwachung.
Reformpaket mit 34 Maßnahmen
Am 2. Juli 2026 stellte die Koalition aus CDU/CSU und SPD ihr Programm „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vor. Es enthält 34 Maßnahmen, die den KI-Einsatz in Unternehmen voranbringen sollen. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte bleiben dabei explizit gewahrt. Die Tarifparteien sollen bis Oktober 2026 Vorschläge für mögliche Abweichungen von gesetzlichen Standards erarbeiten.
Prüfpflichten für KI-Systeme
Bevor Unternehmen KI-Dienste freigeben, müssen sie den gesamten Datenfluss prüfen. Dazu gehören die Zweckbestimmung, die Anbieterrolle nach DSGVO und die Sicherheit der Datenverarbeitung. Ein neuer Leitfaden des Deutschen Instituts für Interne Revision (DIIR) unterstützt diese Prozesse. Die dritte Version vom 27. April 2026 integriert Datenschutz, Informationssicherheit und KI-Governance in eine einheitliche Prüfungssystematik. Besonders im Fokus: Schnittstellen zu Hochrisiko-KI-Systemen nach der KI-Verordnung.
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Meta stoppt Mitarbeiterüberwachung
Der Technologiekonzern Meta stellte am 23. Juli 2026 ein internes Programm zur Erfassung von Tastatureingaben und Mausbewegungen ein. Grund waren datenschutzrechtliche Bedenken: Sensible Informationen hätten für andere Mitarbeitende zugänglich sein können. In Deutschland unterliegen solche Überwachungsmaßnahmen strengen Anforderungen nach DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz.
Klare Regeln für Messenger-Kontrollen
Bei Dienst-Messengern kommt es auf die Nutzungsregelung an. Ist die private Nutzung untersagt, darf der Arbeitgeber kontrollieren – muss dabei aber Transparenz wahren. Ist Privatnutzung erlaubt, ist eine Überwachung nur bei Verdacht auf schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Straftaten zulässig. In solchen Fällen müssen Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat hinzugezogen werden.
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Heimliche Observation: Strengere Vorgaben
Ein spanisches Arbeitsgericht erklärte am 22. Juli 2026 die Kündigung einer erkrankten Frau nach heimlicher Observation für nichtig. Zusätzlich sprach es ihr 5.000 Euro Schmerzensgeld zu. In Deutschland gilt weiterhin die Linie des Bundesarbeitsgerichts vom Juli 2024: Observation ist nur bei einem konkreten, auf Tatsachen gestützten Verdacht einer Pflichtverletzung zulässig.
Betriebsratsmandat trotz Krankschreibung
Ein wichtiges Urteil betrifft die Gremienarbeit: Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch Amtsunfähigkeit. Ein Betriebsratsmitglied kann selbst entscheiden, ob es trotz Krankschreibung an einer Sitzung teilnimmt. Der Vorsitzende muss das Mitglied ordnungsgemäß laden, sofern es seine Teilnahmebereitschaft erklärt hat. Eine fehlerhafte Besetzung kann die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen gefährden.
Haftungsrisiken bei Datenschutzverstößen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 23. Juni 2026: Bereits die versehentliche Weitergabe von Bewerberdaten kann einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen. Ein Mindestschweregrad der Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Schon die begründete Befürchtung eines Datenmissbrauchs kann für eine Entschädigung ausreichen.
Ausblick: Nächste Entscheidung im August
Am 5. August 2026 verhandelt das Bundesarbeitsgericht über eine weitere wichtige Frage: Darf die Schwerbehindertenvertretung eine Krankmeldung weiterleiten – und gehört das zu ihren rechtmäßigen Aufgaben?
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