Kindergeld, BFH-Urteil

Kindergeld: BFH-Urteil schützt Eltern bei Rettungssanitäter-Ausbildung

Veröffentlicht am: 30.07.2026 um 18:51 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof entscheidet: Eine dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt nicht als Erstausbildung und gefährdet das Kindergeld nicht.

BFH-Urteil: Kurze Rettungssanitäter-Ausbildung erhält Kindergeldanspruch
Ein Schreibtisch mit offiziellen Unterlagen und einem Füller in einer Kanzlei, symbolisch für ein Finanzgerichtsurteil. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Eltern können aufatmen: Eine dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter führt nicht automatisch zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Grundsatzurteil klargestellt.

Mindestdauer von einem Jahr entscheidend

Die obersten Finanzrichter legten fest: Für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung ist grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr erforderlich (Az. III R 7/24, Entscheidung vom 22. April 2026). Eine Ausbildung mit nur 520 Stunden – wie im konkreten Fall – unterschreitet diese Grenze deutlich.

Damit bestätigte das Gericht die vorinstanzliche Entscheidung. Die kurze Qualifikation führe nicht zum sogenannten Verbrauch der Erstausbildung, so die Richter. Zum Vergleich: Die dreijährige Ausbildung zum Notfallsanitäter gilt dagegen als reguläre Erstausbildung.

Familienkasse verweigerte Kindergeld

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Hintergrund war der Fall eines Vaters, dessen 21-jährige Tochter von Februar bis Mai 2023 die Rettungssanitäter-Ausbildung absolvierte. Anschließend arbeitete sie von Juni bis August 2023 in Vollzeit in diesem Beruf. Daraufhin stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlung ein.

Die Begründung der Behörde: Mit dem Ausbildungsabschluss habe die Tochter ihre Erstausbildung beendet. Nach dem Gesetz entfällt der Kindergeldanspruch für volljährige Kinder nach der ersten Berufsausbildung, wenn sie mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Da der BFH die Qualifikation jedoch nicht als Erstausbildung anerkannte, blieb diese Grenze außen vor.

Was das Urteil für Eltern bedeutet

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Der Kindergeldanspruch bleibt in vergleichbaren Fällen erhalten. Eine kurze Qualifikation – selbst wenn sie mit einem Berufsabschluss endet – gilt nicht als Erstausbildung. Eine anschließende Vollzeittätigkeit ist für den Kindergeldbezug unschädlich, solange das Kind unter 25 Jahre alt ist und sich in einem anerkannten Zustand befindet – etwa in der Wartezeit auf einen Studienplatz.

Die Richter betonten zudem: Spezielle Regelungen zum Werbungskostenabzug lassen sich hier nicht analog anwenden. Juristen sehen in der Entscheidung einen Gewinn an Rechtssicherheit – besonders bei kurzen Qualifizierungsmaßnahmen, die oft als Grundlage für spätere, umfassendere Ausbildungen dienen.

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