Körperschaftsteuer: Senkung von 15% auf 10% ab 2028 geplant
Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 01:04 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Deutschland stehen vor einer umfassenden Neugestaltung. Im Zentrum der Aktualisierung der rechtlichen Standards steht eine weitreichende, gestaffelte Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes. Nachdem dieser über den Veranlagungszeitraum von 2008 bis 2027 stabil bei 15 % liegt, sieht die neue Gesetzgebung eine jährliche Senkung in Ein-Prozent-Schritten vor.
Der Fahrplan für die Steuerentlastung beginnt im Jahr 2028 mit einer Senkung auf 14 %. In den Folgejahren reduziert sich der Satz weiter auf 13 % (2029), 12 % (2030) und 11 % (2031), bis er ab dem Veranlagungszeitraum 2032 schließlich dauerhaft 10 % betragen soll.
Flankiert wird diese Maßnahme durch bestehende Regelungen zur Dividendenbesteuerung: Während Ausschüttungen im Privatvermögen bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen, findet im Betriebsvermögen gemäß § 3 Nr. 40 EStG das Teileinkünfteverfahren Anwendung.
Neuregelungen bei der Zinsschranke und dem Außensteuerrecht
Ein wesentlicher Aspekt der steuerlichen Compliance betrifft das Verhältnis der Zinsschranke zum Außensteuerrecht. Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24.03.2025 stellte klar, dass § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) Vorrang vor der Zinsschranke hat.
Zudem findet die Zinsschranke im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2022 Anwendung, wie es das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) vorschreibt.
Die Zinsschranke selbst deckelt abziehbare Nettozinsaufwendungen auf 30 % des maßgeblichen Einkommens (EBITDA). Zinsaufwendungen sind grundsätzlich bis zur Höhe der Zinserträge abziehbar; darüber hinausgehende Beträge unterliegen der 30-Prozent-Grenze.
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Für Körperschaften wird dieses Verfahren durch § 8a KStG modifiziert, wobei das maßgebliche Einkommen anstelle des Gewinns als Berechnungsgrundlage dient. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit eines EBITDA-Vortrags über fünf Jahre sowie eines Zinsvortrags.
Trotz kritischer Würdigung durch den Europäischen Gerichtshof und den EFTA-Gerichtshof, die in rein nationalen Fällen teilweise einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit sehen, besteht für den deutschen Gesetzgeber laut Experten derzeit kein unmittelbarer Anpassungsbedarf. Dies wird mit der spezifischen ATAD-Ausnahme und dem Erfordernis des Gesamtausstattungsverhältnisses begründet.
Anforderungen an Organschaften und Verlustabzüge
Für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft gelten insbesondere bei ausländischen Organträgern strikte Vorgaben. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 setzt die Anerkennung voraus, dass der ausländische Organträger über eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO verfügt, der die Organbeteiligung funktional zugeordnet ist. Diese Regelung basiert auf der Aufgabe des sogenannten doppelten Inlandsbezugs.
Bei der steuerlichen Behandlung von Mehr- und Minderabführungen regelt § 14 Abs. 3 KStG, dass vororganschaftliche Vorgänge als Einlagen oder Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
Diese Vorschrift wird bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2004 angewendet und blieb vom Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) unberührt. Vororganschaftliche Mehrabführungen werden dabei wie offene Ausschüttungen behandelt, was unter anderem Auswirkungen auf die Kapitalertragsteuer haben kann.
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Im Bereich der Verlustberücksichtigung ist § 8d KStG von Bedeutung. Diese Norm ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass der Geschäftsbetrieb vor Beginn des Jahres 2016 nicht eingestellt wurde oder ruhend war. Eine entsprechende Anwendung findet sich auch im Gewerbesteuergesetz (§ 10a GewStG) wieder.
Für kleinere Körperschaften sieht das Regelwerk zudem eine Bagatellgrenze vor. Eine Steuerfestsetzung unterbleibt gemäß den Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022, sofern das Einkommen einen Betrag von 500 EUR nicht übersteigt.
