Kommunale, Steuern

Kommunale Steuern: Systemwechsel für alle Gemeinden ab Januar 2027

Veröffentlicht: 18.07.2026 um 08:09 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Ab 2027 gilt die neue Umsatzbesteuerung für öffentliche Hand und Kirchen. BFH-Urteil klärt Querverbund-Fragen, E-Rechnung wird Pflicht.

Umsatzsteuer 2027: Kommunen und Kirchen vor Systemwechsel
Ein Stift liegt auf einem komplexen Steuerformular oder juristischen Dokument, umgeben von verschwommenen Stadtsilhouetten und Bürogebäuden. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Ab 1. Januar 2027 wird der Systemwechsel bei der Umsatzbesteuerung für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) verpflichtend.

Die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) endet dann eine mehrfach verlängerte Übergangsfrist. Betroffen sind vor allem Wettbewerbsrelevanz und Beistandsleistungen zwischen Behörden. Die Kommunen müssen ihre Leistungsbeziehungen abschließend auf Umsatzsteuerpflichten prüfen.

Hilfe für die Verwaltungen

Die Kommunalakademie Deutschland bietet bereits im Herbst 2026 spezielle Seminare an. Im Fokus stehen der allgemeine Unternehmerbegriff und die Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlichen Tätigkeiten. Ziel ist die Implementierung von Tax Compliance Management Systemen (TCMS).

Kirchen passen ihre Leitfäden an

Auch konfessionelle Organisationen reagieren auf die neuen Regeln. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) veröffentlichte eine detaillierte Handreichung zu Umsatzsteuerpflichten für Kirchengemeinden. Das Dokument enthält ein Steuer-ABC für typische Tätigkeiten wie Basarverkäufe, Verpachtungen oder Sponsoring. Die klassische Kirchensteuer bleibt weiterhin umsatzsteuerfrei.

BFH-Urteil sorgt für Klarheit bei Querverbünden

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 6. Mai 2026 über die steuerliche Behandlung von Dauerverlustgeschäften im kommunalen Querverbund. Bei einer Organgesellschaft muss eine Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auf Ebene des Organträgers durchgeführt werden.

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Nach dieser Bruttomethode dürfen Verluste aus defizitären Sparten nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern des Organträgers verrechnet werden. Das hat direkte Auswirkungen auf kommunale Versorgungs- und Verkehrsbetriebe.

E-Rechnung wird Pflicht

Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Jahresumsatz elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten. Ab 2028 gilt die Pflicht für alle Marktteilnehmer. Seit Anfang 2025 besteht bereits eine allgemeine Empfangspflicht im B2B-Bereich.

Der Chef des Softwarehauses Datev betont: Der Anteil digitaler Rechnungen ist noch steigerungsfähig. Im ersten Halbjahr 2026 wurden rund 51 Millionen E-Rechnungen verarbeitet. Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD sollen Verwaltungsprozesse beschleunigen und steuerliche Prüfungen erleichtern.

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Nicht nur die E-Rechnung, auch die korrekte Handhabung der Umsatzsteuer stellt viele vor große Herausforderungen, da Fehler oft tausende Euro kosten können. Ein kostenloser PDF-Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie Voranmeldungen korrekt abgeben und teure Nachzahlungen beim Finanzamt sicher vermeiden. Umsatzsteuer-Falle: Diese Fehler kosten Selbstständige jedes Jahr tausende Euro

Staatlicher Aktionsplan gegen Steuerkriminalität

Die Bundesregierung verschärft die Rahmenbedingungen mit einem umfassenden Maßnahmenpaket. Geplant sind:

  • Elektronisches Meldesystem: Ein bundesweites System zur Meldung von Umsatzsteuerdaten
  • Registrierkassenpflicht: Ab 1. Januar 2028 für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Umsatz
  • Härtere Sanktionen: Die strafbefreiende Selbstanzeige soll eingeschränkt werden, Aufbewahrungsfristen steigen auf 15 Jahre

Die Regierung erwartet Mehreinnahmen von rund einer Milliarde Euro für 2027. Der geschätzte jährliche Schaden durch Steuerkriminalität liegt bei etwa 100 Milliarden Euro.

Erleichterungen beim Vorsteuerabzug

Ein Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) bringt positive Nachrichten für Unternehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein beschleunigter Vorsteuerabzug möglich – Ansprüche lassen sich um bis zu einen Monat vorziehen. Das reduziert Dokumentationspflichten und verbessert die Liquidität, besonders bei hohem Investitionsbedarf.

Vorsicht ist jedoch bei der Rechnungsstellung geboten: Der BFH stellte klar, dass bei doppeltem Umsatzsteuerausweis Nachzahlungsbeträge bereits im Jahr des fehlerhaften Ausweises passiviert werden müssen. Erstattungsansprüche dürfen erst im Jahr der tatsächlichen Rechnungsberichtigung aktiviert werden. Bei Verzögerungen drohen sechs Prozent Zinsen pro Jahr.

Disclaimer zu unseren Artikeln: Keine Anlageberatung, keine Kauf oder Verkaufsempfehlung. Angaben zu Kursen, Unternehmen und Märkten ohne Gewähr; Änderungen jederzeit möglich. Börsengeschäfte können zu hohen Verlusten führen. Unsere Beiträge werden ganz oder teilweise automatisiert mit Unterstützung von AI erstellt und geprüft.

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