Krank zur Arbeit?: RKI empfiehlt bei Atemwegsinfekten 3 bis 5 Tage zu Hause
Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 02:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Kratzen im Hals, eine laufende Nase oder leichte Kopfschmerzen stellen BeschĂ€ftigte regelmĂ€Ăig vor die Frage, ob der Gang zur Arbeit noch vertretbar ist oder eine Krankmeldung erfolgen sollte. Aktuelle arbeitsrechtliche und medizinische Ratgeber beleuchten die Kriterien, nach denen Arbeitnehmer ihre ArbeitsfĂ€higkeit bei leichten Symptomen bewerten können und welche rechtlichen Vorgaben im Krankheitsfall greifen.
Medizinische Warnsignale und Empfehlungen bei Atemwegsinfekten
Treten Symptome wie leichtes Schnupfen ohne Fieber und ohne weitere BeeintrĂ€chtigungen auf, ist die ArbeitsfĂ€higkeit nach gĂ€ngiger EinschĂ€tzung meist gegeben. Dennoch sollten Betroffene das Ansteckungsrisiko fĂŒr Kollegen sowie die KontaktnĂ€he im Arbeitsumfeld berĂŒcksichtigen.
Bei Begleiterscheinungen wie Fieber, starker MĂŒdigkeit, ausgeprĂ€gtem Husten, intensiven Kopf- oder Gliederschmerzen sowie Schwindel und Kreislaufproblemen gilt hingegen die Empfehlung, die Arbeit ruhen zu lassen. Fieber wird hierbei als klares Warnsignal gewertet.
Das Robert-Koch-Institut empfiehlt bei Atemwegsinfektionen, fĂŒr einen Zeitraum von 3 bis 5 Tagen zu Hause zu bleiben, bis eine deutliche Besserung der Beschwerden eintritt. Diese Empfehlung stellt keine gesetzliche Pflicht dar, dient jedoch dem Infektionsschutz. Bei akuten Alarmsignalen wie plötzlich einsetzenden sehr starken Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit, Verwirrtheit oder Atemnot ist unverzĂŒglich eine Ă€rztliche AbklĂ€rung erforderlich.
Pflichten zur Krankmeldung und Regelungen zum Nachweis
Sind BeschĂ€ftigte arbeitsunfĂ€hig, verlangt das Entgeltfortzahlungsgesetz eine unverzĂŒgliche Mitteilung an den Betrieb, die in der Praxis direkt am ersten Fehltag erfolgen muss. Neben der ArbeitsunfĂ€higkeit ist auch deren voraussichtliche Dauer anzugeben.
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Die Ă€rztliche ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung wird ĂŒber die elektronische ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung (eAU) von der Arztpraxis an die Krankenkasse ĂŒbermittelt und anschlieĂend vom Arbeitgeber digital abgerufen.
GrundsÀtzlich ist eine Àrztliche Feststellung der ArbeitsunfÀhigkeit gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Erkrankung lÀnger als 3 Kalendertage andauert. Die Vorlage hat dann spÀtestens am darauffolgenden Arbeitstag zu erfolgen. Arbeitgeber sind jedoch berechtigt, ein Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen.
Den konkreten Krankheitsgrund mĂŒssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen. Dies stĂŒtzt sich auf die Ă€rztliche Schweigepflicht sowie den verfassungsrechtlichen Schutz der PrivatsphĂ€re.
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Auf der Ausfertigung fĂŒr den Arbeitgeber finden sich lediglich Beginn und Dauer der Ausfallzeit, wĂ€hrend DiagnoseschlĂŒssel nur auf den Exemplaren fĂŒr Kasse und Patient vermerkt sind. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn eine akute Ansteckungsgefahr fĂŒr das Team vorliegt.
Rechtliche Rahmenbedingungen und aktuelle Debatten
WĂ€hrend der Krankschreibung sind BeschĂ€ftigte vollstĂ€ndig von ihrer Arbeitspflicht entbunden. Das Landesarbeitsgericht Baden-WĂŒrttemberg entschied, dass Vertragsklauseln unwirksam sind, die Mitarbeiter bei einer Krankmeldung zur Ăbergabe offener Aufgaben verpflichten.
Freiwillige Ăbergaben sind hingegen zulĂ€ssig. Ein PersonalgesprĂ€ch wĂ€hrend einer laufenden Krankschreibung erfordert stets eine EinzelfallprĂŒfung hinsichtlich Inhalt, Dringlichkeit und Zumutbarkeit.
Ein Arztbesuch wĂ€hrend der Arbeitszeit kann nach den Vorgaben des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs vergĂŒtet werden, wenn er medizinisch unaufschiebbar ist und tarifvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Bei festgestellter ArbeitsunfĂ€higkeit greift die gesetzliche Lohnfortzahlung fĂŒr bis zu 6 Wochen.
Gleichzeitig wird auf politischer Ebene ĂŒber schĂ€rfere Nachweispflichten debattiert. Die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz diskutiert eine generelle Pflicht zur Vorlage eines Attests ab dem ersten Fehltag sowie eine Abschaffung der telefonischen Krankschreibung.
Der Sozialvorstand der IG Metall, Ralf ReinstĂ€dler, kritisierte die PlĂ€ne mit dem Hinweis, dass eine solche Vorlagepflicht Millionen BeschĂ€ftigte unter Generalverdacht stelle. Auch die KassenĂ€rztliche Bundesvereinigung lehnte die Ăberlegungen ab.
Hintergrund der Diskussion sind steigende Fehlzeiten: Lag der Durchschnitt im Jahr 2020 bei 11,2 Krankheitstagen pro Kopf, wurden fĂŒr das Jahr 2025 durchschnittlich 14,6 Tage verzeichnet. Gesundheitsexperten fĂŒhren diesen Anstieg ĂŒberwiegend auf die flĂ€chendeckende digitale Erfassung durch die eAU zurĂŒck.
Eine Umfrage des Sozialverbands VdK ergab zudem, dass 14 Prozent der Befragten lieber krank zur Arbeit gehen wĂŒrden, statt einen Arzttermin wahrzunehmen, wĂ€hrend 21 Prozent angaben, sich bei einer strengeren Pflicht vorsorglich fĂŒr lĂ€ngere Zeit krankschreiben zu lassen.
