Krankengeld, Rentner

Krankengeld für Rentner: Ab 2027 gilt eine feste Zwei-Drittel-Grenze

Veröffentlicht am: 04.10.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Teilrenten über 66,66 Prozent schließen ab 2027 den Krankengeldanspruch aus; eine Anpassung muss bis Jahresende beantragt werden.

Erwerbstätige Rentner: Neue Krankengeldgrenze gilt ab 2027
Ein heller, minimalistischer Büroraum mit einem leeren Schreibtisch und natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz treten zum 1. Januar 2027 grundlegende Änderungen für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner in Kraft. Ab diesem Stichtag gilt gemäß § 50 Abs. 1 SGB V eine feste Zwei-Drittel-Grenze: Wer eine Teilrente von mehr als 66,6 Prozent der Vollrente bezieht, verliert den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld.

Bundestag und Bundesrat hatten das Gesetzespaket am 10. Juli 2026 beschlossen; nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 treten die wesentlichen Bestimmungen Anfang 2027 in Kraft.

Das Ende des bisherigen Teilrentenmodells

Bislang nutzten viele Beschäftigte im Rentenalter eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit: Sie wählten eine Teilrente von 99,99 Prozent, verzichteten damit lediglich auf wenige Cent ihrer monatlichen Altersbezüge – bei einer Vollrente von 2.000 Euro lag der Verzicht bei lediglich 20 Cent im Monat – und sicherten sich so den regulären Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V.

Diese Praxis wird nun beendet. Künftig verlieren Erwerbstätige mit einer Teilrente zwischen 66,66 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente den Krankengeldanspruch vollständig. Die Höchstgrenze für den Anspruchserhalt liegt bei 66,66 Prozent der Vollrente.

Laut dem Portal der Deutschen Rentenversicherung, „Ihre Vorsorge“, überschreitet bereits ein Wert von 66,67 Prozent diese Schwelle. Einen Bestandsschutz für bisherige Modelle gibt es nicht. Durch die Neuregelung wird eine jährliche Einsparung von geschätzt 30 Millionen Euro erwartet.

Für Arbeitgeber hat die Neuerung ebenfalls Konsequenzen: Bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente gilt für die Beschäftigung künftig der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V, was einen Wechsel der Beitragsgruppe erfordert. Arbeitgeber leisten im Krankheitsfall weiterhin sechs Wochen Lohnfortzahlung.

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Endet diese, zahlt die Krankenkasse bei Überschreiten der Grenze kein Krankengeld mehr, sodass Betroffenen danach ausschließlich die Rente verbleibt. Bisher konnten Krankenkassen bis zu 72 weitere Wochen Krankengeld gewähren. Minijobber besitzen weiterhin keinen Anspruch auf Krankengeld.

Fristen und Handlungsbedarf vor dem Jahreswechsel

Um den Anspruch auf Krankengeld über den Jahreswechsel zu erhalten, müssen Betroffene selbst aktiv werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass eine Herabsetzung der Teilrente online oder schriftlich beantragt werden muss. Damit die Änderung pünktlich zum 1. Januar 2027 greift, muss der entsprechende Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung vorliegen.

Der Sozialverband VdK rät Versicherten zu einer zeitnahen Antragstellung, da es keine Übergangsregelung für laufende Krankengeldfälle gibt. Betroffen sind insbesondere Personen, deren Krankengeldbezug über den Jahreswechsel 2026/2027 andauert, sowie Beschäftigte, die ihren Anspruch vorsorglich sichern möchten.

Ein Fachreferent des VdK gab zu bedenken, dass eine Absenkung der Teilrente auf maximal 66,66 Prozent zwar den Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankungen von mehr als sechs Wochen sichere, jedoch mit einer spürbar niedrigeren monatlichen Rente einhergehe.

Rentenversicherungsträger wie die DRV Rheinland empfehlen Versicherten daher, die individuelle Absicherung genau zu prüfen und zwischen einer Teilrente von bis zu 66,66 Prozent samt Krankengeldanspruch oder der vollen Rente abzuwägen.

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Zusätzliche Änderungen im SGB V und Ausblick auf 2028

Das Gesetzespaket umfasst weitere Anpassungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Das reguläre Krankengeld beläuft sich weiterhin auf 70 Prozent des Regelentgelts, begrenzt auf maximal 90 Prozent des Nettoentgelts, und wird ab der siebten Krankheitswoche für bis zu 78 Wochen gezahlt; bei 2.850 Euro Bruttoentgelt entspricht dies etwa 1.995 Euro pro Monat.

Endet das Beschäftigungsverhältnis jedoch während der Arbeitsunfähigkeit, sieht § 47 Abs. 2a SGB V ab 2027 ab dem Folgetag eine Absenkung auf 60 Prozent des Nettoentgelts vor (67 Prozent für Versicherte mit Kind).

Zudem wird die Frist zur Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe gemäß § 51 SGB V auf vier Wochen verkürzt. Für Wahlerklärungen gilt künftig nach § 44 Abs. 2 SGB V eine 14-tägige Frist, andernfalls greift eine dreimonatige Wartezeit. Die Krankenkassen erhalten nach § 44 Abs. 4 SGB V zudem einen erweiterten Beratungsauftrag, bei dem Versicherten ein Widerspruchsrecht bei Kontaktaufnahme zusteht.

Zum 1. Januar 2028 folgt eine weitere Stufe der Reform: Mit den neuen §§ 44 Abs. 1a, 44c und 47 Abs. 1a SGB V wird die Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt. Vorgesehen sind feste Stufen von 25 Prozent, 50 Prozent sowie 75 Prozent der regulären Wochenarbeitszeit verbunden mit einem Teilkrankengeld.

Voraussetzung für diese flexible Rückkehr in den Beruf sind eine ärztliche Feststellung, die Einwilligung der Versicherten sowie die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers.

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