Krankengeld, Teilrente

Krankengeld und Teilrente: Ab 2027 gilt eine Grenze von 66,66 Prozent

Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 21:40 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Gesetz verändert Beitragsgrenzen, Krankengeld und Zahnersatz-Zuschüsse; weitere Leistungen und Zuschläge folgen 2028.

GKV-Reform: Höhere Beiträge und Einschnitte ab 2027 beschlossen
Architektonische Aufnahme eines modernen, leeren Treppenhauses in einem öffentlichen Gebäude bei natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 hat der Gesetzgeber grundlegende Weichenstellungen für das Versicherungs- und Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Während erste Vorgaben bereits gelten, treten die wesentlichen Neuregelungen überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Weitere Bausteine wie das Teilkrankengeld und Zuschläge für bestimmte Familienversicherte folgen zum 1. Januar 2028. Der Bundestag hatte das Vorhaben am 10. Juli mit 318 Ja- zu 284 Nein-Stimmen bei vier Enthaltungen beschlossen.

Neue Bemessungsgrenzen und Regelungen für Minijobs

Zum 1. Januar 2027 steigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Paragraf 6 SGB V einmalig um 3.600 Euro jährlich an. Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 privat versichert sind, greift eine neue Bestandsgrenze mit Vertrauensschutz.

Gleichzeitig wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Jahresbeginn 2027 um 3.600 Euro jährlich beziehungsweise 300 Euro monatlich erhöht und dauerhaft von der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze entkoppelt.

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Konkret liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2027 bei 76.500 Euro jährlich oder 6.375 Euro monatlich, während die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 auf 84.150 Euro jährlich beziehungsweise 7.012,50 Euro monatlich festgesetzt ist.

Änderungen betreffen auch geringfügige Beschäftigungen: Der Arbeitgeberbeitrag für Minijobber orientiert sich ab dem 1. Januar 2027 am allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, womit die bisherige Pauschale von 13 Prozent abgelöst wird. Für Privathaushalte verbleibt der Satz bei 5 Prozent. Für Beschäftigungen neben einer Alters-Teilrente greift nach Paragraf 243 SGB V der ermäßigte Beitragssatz.

Verschärfungen beim Krankengeld und der Alters-Teilrente

Im Leistungsrecht bringt das Gesetz spürbare Einschnitte. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der Krankengeldanspruch nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB V, wenn eine Alters-Teilrente bezogen wird, die zwei Drittel der Vollrente übersteigt. Maximal 66,66 Prozent der Vollrente sind für einen weiteren Krankengeldbezug zulässig.

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Bisher waren laut Deutscher Rentenversicherung bis zu 99,99 Prozent möglich; bereits 66,67 Prozent liegen künftig über der Grenze. Ein Bestandsschutz existiert nicht. Wer ab Jahresbeginn 2027 eine niedrigere Teilrente oder Vollrente beanspruchen will, muss den entsprechenden schriftlichen oder Online-Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen.

Zudem sinkt das Krankengeld nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit ab 2027 auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts beziehungsweise auf 67 Prozent für Versicherte mit mindestens einem Kind. Das reguläre Krankengeld verbleibt bei 70 Prozent des Regelentgelts, maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Für Reha- und Teilhabeanträge nach Paragraf 51 SGB V gilt eine Frist von vier Wochen. Kassen müssen Versicherte künftig bei der ersten Kontaktaufnahme über das Widerspruchsrecht informieren.

Eigenanteile, Zahnersatz und Ausblick auf 2028

Bereits seit dem 30. Juli 2026 erstatten die Kassen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel nicht mehr regulär, wobei freiwillige Satzungsleistungen bis Ende 2026 möglich bleiben. Zum 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen für Arznei- und Hilfsmittel auf 10 Prozent der Kosten, mindestens jedoch 7,50 Euro und maximal 15 Euro.

Bei Heilmitteln sowie häuslicher Krankenpflege werden 10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung fällig, stationäre Aufenthalte schlagen mit 15 Euro pro Tag für maximal 28 Tage jährlich zu Buche. Die Belastungsgrenzen von 2 Prozent beziehungsweise 1 Prozent für Chroniker bleiben unberührt.

Beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss der Regelversorgung ab 2027 von 60 auf 50 Prozent. Bei nachgewiesener fünfjähriger Vorsorge beträgt er 60 statt bisher 70 Prozent, nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent.

Für eine dreigliedrige Brücke im Oberkiefer bei Regelversorgungskosten von rund 1.718 Euro sinkt die Erstattung bei voller Vorsorge um 173 Euro auf 1.116 Euro; für eine Seitenzahnkrone ohne Bonusheft sinkt der Zuschuss um 40 Euro auf 200 Euro. Anträge sichern die bisherige Höhe nur, wenn der Heil- und Kostenplan noch 2026 genehmigt wird.

Zum 1. Januar 2028 folgen schließlich Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit mit Stufen von 25, 50 und 75 Prozent der Wochenarbeitszeit sowie ein vom Mitglied allein zu tragender Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner, sofern keine Ausnahmetatbestände greifen.

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