Krankenkassen-Recht: BSG stärkt Anhörungspflicht bei Streichung
Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem wegweisenden Beschluss hat das Bundessozialgericht (BSG) im März 2025 die verfahrensrechtliche Position von Versicherten gestärkt. Die Richter in Kassel stellten klar, dass gesetzliche Krankenkassen bei der Streichung einer Versicherung zwingend eine Anhörung der Betroffenen durchführen müssen. Mit dieser Entscheidung (Az. B 12 KR 31/24 B) unterstrich das Gericht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs in sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Prozessen.
Aufhebung wegen verletzten Gehörsanspruchs
Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die rückwirkende Aufhebung einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherung war davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit einer betroffenen Frau um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte. Die Frau war in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann betrieb.
Das Landessozialgericht hatte die Entscheidung der Krankenkasse zunächst bestätigt. Das Bundessozialgericht kassierte dieses Urteil jedoch am 25. März 2025, da die betroffene Frau im Vorfeld nicht ausreichend angehört worden war. Nach Auffassung des BSG stellt das Übergehen einer notwendigen Anhörung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung führt.
Verpflichtung zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen
Das BSG hat im März 2025 klargestellt: Vor der rückwirkenden Streichung einer Versicherung muss die Krankenkasse die betroffene Person anhören. Fehlt diese Anhörung, ist der Bescheid aufhebbar – unabhängig von der materiellen Rechtslage. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Verfahrensablauf korrekt gestalten und Formfehler vermeiden. Jetzt kostenlosen Leitfaden anfordern
In der Begründung des Beschlusses hob das Bundessozialgericht hervor, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Verstoß gegen Artikel 103 des Grundgesetzes darstellt. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz gelte nicht nur für die Verwaltungsebene, sondern in besonderem Maße auch für die gerichtliche Auseinandersetzung. Ein Gericht dürfe die Beteiligten nicht mit neuen rechtlichen oder tatsächlichen Bewertungen überraschen, zu denen diese zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Das BSG rügte explizit, dass das Landessozialgericht eine eigene Bewertung der Sachlage vorgenommen hatte, ohne der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den entscheidungsrelevanten Punkten zu äußern. Eine solche Vorgehensweise widerspreche den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an ein faires Verfahren. Die Richter betonten, dass die Transparenz des Verfahrens und die Möglichkeit zur aktiven Mitwirkung der Versicherten essenzielle Bestandteile des Sozialrechts seien.
Konsequenzen für die Praxis und das weitere Verfahren
Gerade bei Familienbetrieben und GbRs lauern Fallstricke: Das BSG hat ein Urteil kassiert, weil die Versicherte nicht ausreichend angehört wurde – obwohl ein Scheinarbeitsverhältnis vermutet wurde. Sichern Sie sich die 3 häufigsten Fehlerquellen und die Muster-Anhörungsvorlage für Ihren Arbeitsalltag. Muster-Anhörungsvorlage jetzt sichern
Durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25. März 2025 wurde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist nun dazu verpflichtet, den Fall neu zu verhandeln. Dabei muss das Gericht der Klägerin das rechtliche Gehör gewähren, welches im ersten Durchlauf versäumt wurde. Eine neue Entscheidung des Landessozialgerichts steht bislang noch aus.
Für die Praxis der Sozialversicherungsträger bedeutet dieser Beschluss eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei belastenden Verwaltungsakten. Bevor eine Mitgliedschaft – insbesondere bei Verdacht auf unklare Beschäftigungsverhältnisse wie in Familienbetrieben oder GbRs – rückwirkend beendet wird, muss den Versicherten zwingend die Gelegenheit gegeben werden, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen. Unterbleibt dieser Schritt, riskieren Krankenkassen die Aufhebung ihrer Bescheide allein aufgrund dieses formalen Fehlers, unabhängig von der materiellen Rechtslage des Versicherungsverhältnisses.
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