Krankenstand: Neue Regeln für Kontrollen ab Januar 2027
Veröffentlicht am: 05.08.2026 um 15:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der deutschen Wirtschaft wächst die Diskussion über den Umgang mit Krankmeldungen. Angesichts eines deutlich gestiegenen Krankenstands wurden neue rechtliche Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber veröffentlicht, um die Überprüfung und Abwehr von vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeiten zu konkretisieren. Hintergrund sind aktuelle Daten der Techniker Krankenkasse, nach denen der Krankenstand in Deutschland zwischen Januar und November 2025 bei durchschnittlich 18,6 Tagen lag – ein signifikanter Anstieg gegenüber dem Wert von 13 Tagen im Jahr 2021.
Verdachtsmomente und Kontrollrechte im Arbeitsverhältnis
Studien der Pronova BKK unterstreichen die Relevanz des Thema: Demnach gaben 60 Prozent der Beschäftigten an, sich bereits einmal trotz bestehender Arbeitsfähigkeit krankgemeldet zu haben; sieben Prozent täten dies sogar häufig. Um dem entgegenzuwirken, stehen Unternehmen verschiedene rechtliche Instrumente zur Verfügung. So sind Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen. Sollte eine solche Bescheinigung fehlen, können Sanktionen eingeleitet werden.
Die Glaubwürdigkeit einer AU kann erschüttert werden, wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Dazu zählen laut juristischen Einschätzungen die vorherige Ankündigung einer Erkrankung, auffällige zeitliche Muster bei Kurzerkrankungen oder ein genesungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers. In solchen Fällen können Betriebe den Medizinischen Dienst einschalten. Der Einsatz einer Detektei zur Überwachung ist hingegen an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine solche Maßnahme sei nur bei Vorliegen konkreter Tatsachen und unter strikter Beachtung des Datenschutzes zulässig. Dass eine unzulässige Überwachung rechtliche Folgen haben kann, zeigte bereits eine Entscheidung des LAG Düsseldorf aus dem Jahr 2023, bei der einem Betroffenen Schmerzensgeld zugesprochen wurde.
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Gesetzliche Neuregelungen und das Krankengeld
Das am 24. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt zudem Neuerungen für den Kontakt zwischen Krankenkassen und Versicherten. Ab dem 1. Januar 2027 ist es den Kassen gestattet, Bezieher von Krankengeld ohne deren vorherige Einwilligung zu kontaktieren. Die Versicherten müssen jedoch über ihr Widerspruchsrecht informiert werden. Ein solcher Widerspruch darf die Zahlung des Krankengeldes nicht gefährden. Dabei dürfen die Kassen lediglich notwendige Daten erheben und keine manipulativen Fragestellungen verwenden.
Zudem werden die Rahmenbedingungen für das Krankengeld nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses präzisiert. Dieses beläuft sich auf 60 Prozent des Nettoentgelts, wobei es sich bei Versicherten mit Kindern auf 67 Prozent erhöht. Bezieher einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln haben künftig keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Die Frist für die Aufforderung zu Rehabilitationsmaßnahmen wird von zehn auf vier Wochen verkürzt.
Debatte um die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit
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Eine wesentliche strukturelle Änderung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen: die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit. Ärzte können dann bei Erkrankungen, die länger als vier Wochen andauern, eine Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen. Diese Regelung setzt jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers voraus.
Innerhalb der Unternehmen stößt dieses Modell auf geteilte Resonanz. Eine Umfrage von Ifo und Randstad verdeutlicht die Skepsis in der Wirtschaft: 48 Prozent der befragten Unternehmen halten eine Teilkrankschreibung für nicht sinnvoll, während 27 Prozent sie als hilfreich einstufen. Die Hauptbedenken liegen bei Abgrenzungsproblemen (76 Prozent) und einem hohen organisatorischen Aufwand (57 Prozent). Dennoch sehen einige Betriebe potenzielle Vorteile: Rund ein Drittel der Befragten erhofft sich durch die Neuregelung kürzere Fehlzeiten oder eine schnellere Rückkehr in den Betrieb.
Die Einsatzmöglichkeiten der Teilarbeitsunfähigkeit werden je nach Bereich unterschiedlich bewertet. Während 55 Prozent der Unternehmen das Modell in der Administration für umsetzbar halten, wird dies im Vertrieb (33 Prozent), in der Logistik (11 Prozent) und insbesondere in der Produktion (8 Prozent) deutlich seltener als praktikabel angesehen. Fast die Hälfte der Firmen geht derzeit davon aus, dass die Teilarbeitsunfähigkeit in der Praxis kaum umsetzbar sein wird.
