Krankentransport: Schwerbehinderte brauchen ab sofort keine Genehmigung
Veröffentlicht am: 24.07.2026 um 21:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der ambulanten medizinischen Versorgung tritt eine wesentliche bürokratische Entlastung für schwerbehinderte und pflegebedürftige Menschen in Kraft. Bestimmte Versichertengruppen können ärztlich verordnete Taxifahrten zur Behandlung nun direkt in Anspruch nehmen, ohne vorab eine formelle Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen zu müssen. Diese Neuregelung zielt darauf ab, den Zugang zu notwendigen Therapien zu vereinfachen und den administrativen Aufwand für Patienten, Arztpraxen und Versicherer gleichermaßen zu reduzieren.
Erweiterte Kreise der Anspruchsberechtigten
Die Befreiung von der Genehmigungspflicht gilt für einen fest definierten Personenkreis, der aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen auf Unterstützung beim Erreichen medizinischer Einrichtungen angewiesen ist. Konkret betrifft dies Versicherte, in deren Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) eingetragen sind.
Neben diesen Merkzeichen umfasst die Regelung auch Personen mit einem hohen Pflegebedarf. Versicherte, die in den Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 eingestuft sind, fallen automatisch unter die neue Verordnung. Für diese Gruppen entfällt der bisher notwendige Schritt, jede Fahrt vorab bei der zuständigen Krankenkasse zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die ärztliche Verordnung der Fahrt gilt in diesen Fällen als ausreichende Legitimation für die Inanspruchnahme eines Taxis oder Mietwagens zur ambulanten Behandlung.
Sonderregelung für den Pflegegrad 3
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Für Versicherte mit dem Pflegegrad 3 gelten spezifische Anforderungen, um von der Genehmigungsfreiheit zu profitieren. Hier reicht der Pflegegrad allein nicht aus; es muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen. Diese zusätzliche Einschränkung muss medizinisch begründet und dokumentiert sein, damit die Fahrt ohne vorherige Rücksprache mit der Krankenkasse durchgeführt werden kann.
Branchenbeobachter wiesen darauf hin, dass diese Differenzierung sicherstellen soll, dass die Erleichterungen zielgerichtet denjenigen zugutekommen, deren Mobilität im Alltag massiv eingeschränkt ist. Für Patienten bedeutet dies, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Verordnung des Arztes unmittelbar als Fahrschein für den Krankentransport dient.
Finanzielle Eigenbeteiligung und gesetzliche Grundlage
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Trotz der administrativen Vereinfachung bleibt die gesetzliche Regelung zur Zuzahlung bestehen. Patienten müssen sich an den Kosten der Krankentransporte beteiligen. Die Zuzahlung beträgt einheitlich 10 % der Fahrkosten pro Fahrt. Dabei wurde eine Untergrenze von mindestens 5 Euro und eine Obergrenze von maximal 10 Euro festgesetzt. Diese Beträge sind direkt vom Versicherten zu leisten, sofern keine generelle Befreiung von Zuzahlungen aufgrund der Belastungsgrenze vorliegt.
Rechtlich verankert ist diese Änderung in § 60 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die gesetzliche Anpassung korrigiert ein Verfahren, das in der Vergangenheit oft zu Verzögerungen bei der Behandlung geführt hatte, da Patienten auf die schriftliche Bestätigung ihrer Kasse warten mussten. Fachleute für Sozialrecht bewerten die Umsetzung als wichtigen Schritt zum Abbau von Barrieren im Gesundheitswesen. Die Neuregelung trage dazu bei, die Versorgungssicherheit für vulnerable Gruppen zu erhöhen und die Autonomie der Patienten bei der Organisation ihrer Behandlungstermine zu stärken.
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