Krankmeldung, Arbeitnehmer

Krankmeldung: Arbeitnehmer müssen dem Chef ihre Diagnose nicht nennen

Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 06:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit melden, aber grundsätzlich keine Diagnose nennen; während der Krankschreibung gelten enge Grenzen für Zusatzaufgaben.

Krankmeldung im Job: Diagnose bleibt privat, Zusatzpflichten sind begrenzt
Ein leerer, modern gestalteter Büroarbeitsplatz mit einem Schreibtisch und einem ergonomischen Stuhl vor einem Fenster. Illustration mit AI erstellt.

Im deutschen Arbeitsrecht besteht für Beschäftigte keine Pflicht, dem Arbeitgeber die konkrete medizinische Diagnose mitzuteilen. Aktuelle arbeitsrechtliche Ratgeber heben hervor, dass Arbeitnehmer bei Nachfragen von Vorgesetzten zur genauen Erkrankung grundsätzlich ein umfassendes Schweigerecht besitzen. Für das Unternehmen sind primär das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer maßgeblich.

Meldepflichten ohne Verpflichtung zur Krankheitsangabe

Gesetzlich geregelt sind die Verpflichtungen im Krankheitsfall im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Nach Paragraph 5 Absatz 1 EntgFG müssen Angestellte dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen, was in der Regel direkt am ersten Krankheitstag zu erfolgen hat. Eine Pflicht zur Offenlegung der Symptome oder der zugrundeliegenden Ursachen existiert dabei nicht.

Auch bei der Vorlage ärztlicher Nachweise bleibt der Datenschutz gewahrt. Die Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Betrieb enthält keinen ICD-Code und keine Diagnoseangaben; diese Informationen verbleiben ausschließlich bei den Praxen, den Krankenkassen und den Betroffenen selbst.

Bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die von der behandelnden Praxis digital an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt und vom Arbeitgeber abgerufen wird, werden Diagnosen ebenfalls nicht an das Unternehmen übermittelt.

Eine Ausnahme von diesem Schweigerecht greift nur unter besonderen Umständen: Bei Vorliegen bestimmter meldepflichtiger Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann eine Offenbarungspflicht bestehen, sofern eine unmittelbare Ansteckungsgefahr für das übrige Team im Arbeitsumfeld abgewendet werden muss.

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Klare Grenzen für Zusatzpflichten während der Krankmeldung

Die rechtlichen Rahmenbedingungen während einer laufenden Krankschreibung wurden auch durch die Rechtsprechung präzisiert. So erklärte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine arbeitsvertragliche Vertragsklausel für unwirksam, die Mitarbeiter bei einer Krankmeldung zur aktiven Übergabe offener Vorgänge und zum Hinweis auf dringliche Aufgaben verpflichtete.

Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass arbeitsunfähig geschriebene Personen vollständig von ihrer vertraglichen Arbeitspflicht entbunden sind. Eine darüber hinausgehende vertragliche Zusatzpflicht widerspreche den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenngleich eine freiwillige Übergabe durch den Mitarbeiter zulässig bleibe.

Ebenso wenig besteht eine pauschale Verpflichtung, während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit an Personalgesprächen teilzunehmen. Ob ein persönliches Erscheinen verlangt werden kann, erfordert nach den Vorgaben der Arbeitsgerichte stets eine strenge Einzelfallprüfung hinsichtlich Inhalt, Dringlichkeit und gesundheitlicher Zumutbarkeit.

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Vorlage von Attesten und Fortzahlung des Entgelts

Das Attest selbst ist nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung erforderlich, sofern diese länger als drei Tage andauert. Allerdings besitzt der Arbeitgeber das Recht, vertraglich oder im Einzelfall die Vorlage einer Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen.

Während der Arbeitsunfähigkeit greift das Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach Arbeitgeber das Entgelt im Regelfall für bis zu sechs Wochen weiterzahlen müssen. Allerdings kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter bestimmten Bedingungen erschüttert werden – etwa dann, wenn eine Krankmeldung zeitlich exakt mit einer Kündigungsfrist zusammenfällt.

Bei einfachen gesundheitlichen Beschwerden verweisen Experten darauf, dass bei Fieber, Schwindel oder starken Schmerzen das Auskurieren zu Hause geboten ist, während bei leichten Erkältungserscheinungen ohne Fieber eine Arbeitsfähigkeit vorliegen kann.

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