Krankschreibung, Bundesregierung

Krankschreibung: Bundesregierung prüft neue Nachweispflicht ab Tag eins

Veröffentlicht am: 23.10.2026 um 02:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Digitale Atteste sind begrenzt; eine Reform der Nachweispflichten ist angekündigt, aber weder Gesetzentwurf noch Zeitplan liegen vor.
Ein heller, minimalistisch eingerichteter Behandlungsraum in einer Arztpraxis mit einem leeren Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt.

Medizinische Ratgeber informieren über die Möglichkeiten und Abläufe, bei akuten Erkrankungen wie Erkältungen oder Magen-Darm-Infekten eine Krankschreibung auf digitalem Weg per Videosprechstunde zu erhalten.

Während eine Erkältung erfahrungsgemäß meist sieben bis zehn Tage anhält, beläuft sich die praktische Arbeitsunfähigkeit in vielen Fällen auf zwei bis fünf Tage. Für Betroffene stellt der Gang in eine überfüllte Arztpraxis oft eine zusätzliche Belastung dar, weshalb telemedizinische Konsultationen zunehmend Beachtung finden.

Digitale Angebote und ärztliche Richtlinien

Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses dürfen Vertragsärzte ihnen bislang unbekannte Patienten für einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen per Videosprechstunde krankschreiben. Daneben gibt es private Anbieter: Die Plattform OpenClinic24 stellt beispielsweise eine private Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als PDF für maximal drei Kalendertage ab dem Konsultationstag aus.

Diese Bescheinigung kann weder rückwirkend ausgestellt noch digital verlängert werden. Zudem erfolgt dabei weder eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) noch eine Meldung an die Krankenkasse. Die Kosten für diese private Videosprechstunde belaufen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte auf 10,72 Euro (Ziffer 1, Faktor 2,3).

Parallel dazu bleibt für gesetzlich Versicherte im regulären System die telefonische Krankschreibung bei niedergelassenen Ärzten weiterhin möglich, wobei Arbeitgeber die Bescheinigung über den eAU-Abruf bei den Krankenkassen erhalten.

Gesetzliche Vorgaben für Arbeitnehmer

Die Pflichten im Krankheitsfall sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Gemäß Paragraph 5 Absatz 1 EntgFG müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn unverzüglich mitteilen.

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Eine ärztliche Bescheinigung ist demnach grundsätzlich spätestens am vierten Kalendertag vorzulegen, sofern die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert. Allerdings steht es Arbeitgebern gesetzlich frei, ein entsprechendes Attest bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen.

Einen Anspruch auf die Angabe der konkreten medizinischen Diagnose haben Arbeitgeber hingegen nicht. Auch die Arbeiterkammer Vorarlberg thematisierte in einer Zusammenstellung verbreiteter Mythen rund um den Krankenstand den Irrglauben, dass generell in den ersten drei Tagen kein Nachweis erforderlich sei oder ein Attest erst nach vollständiger Genesung eingereicht werden dürfe.

Entgeltfortzahlung, Fehlzeiten und politische Reformdebatte

Bei einer bestehenden Betriebszugehörigkeit von mindestens vier Wochen sichert das Gesetz während der ersten sechs Wochen eine Fortzahlung des vollen Gehalts durch den Arbeitgeber zu. Im Anschluss greift das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 70 Prozent des Bruttoeinkommens, begrenzt auf maximal 90 Prozent des Nettogehalts.

Für das Jahr 2026 liegt die Obergrenze bei 135,63 Euro brutto pro Kalendertag, was rund 4.070 Euro im Monat entspricht. Krankengeld wird innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für maximal 78 Wochen gewährt.

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Wochen, sind Arbeitgeber zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements verpflichtet. Gesetzlicher Kündigungsschutz greift nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten, wobei für Klagen eine Frist von drei Wochen gilt.

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Wie eine Auswertung der DAK verdeutlicht, stellten psychische Erkrankungen zuletzt den größten Treiber für Fehlzeiten dar: Betroffene waren im Jahr 2025 im Schnitt rund 34 Tage pro Fall krankgeschrieben, während eine Krankschreibung allgemein im Schnitt knapp ohne zehn Tage umfasst.

Auf politischer Ebene kündigte die Bundesregierung mit Stand Oktober 2026 eine Reform der Nachweispflichten an, die eine generelle Vorlage ab dem ersten Krankheitstag vorsieht. Ein konkreter Gesetzentwurf liegt bislang jedoch nicht vor.

Das Bundesarbeitsministerium sowie das Bundesgesundheitsministerium nennen derzeit keinen festen Zeitplan für die Umsetzung; die Prüfungen und Abstimmungen dauern an, und auch ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 ist bislang nicht bestätigt.

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