Krankschreibung, Kündigung

Krankschreibung nach Kündigung: BAG stärkt Arbeitgeberrechte

Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 01:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Gerichte prüfen Krankmeldungen nach Kündigungen strenger. Neue Urteile regeln Lohnfortzahlung, Bewerbungsnachweise und mögliche Leistungskürzungen.

Krankmeldung nach Kündigung: Wann die Lohnfortzahlung gefährdet ist
Ein leerer, aufgeräumter Schreibtisch mit einem Füller auf einem weißen Blatt Papier in natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Arbeitnehmer, die sich unmittelbar nach Erhalt oder Ausspruch einer Kündigung krankmelden, sehen sich zunehmend mit arbeitsrechtlichen Herausforderungen und Beweisproblemen konfrontiert.

Mehrere aktuelle Berichte und Gerichtsurteile verdeutlichen, dass die früher oft als sicher geltende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigert werden kann, wenn begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Besonders die passgenaue Übereinstimmung der Krankschreibung mit der verbleibenden Kündigungsfrist rückt dabei in den Fokus der Rechtsprechung.

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter gerichtlicher Prüfung

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil 5 AZR 149/21) kann der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erschüttert werden, wenn die Dauer der Krankschreibung exakt die verbleibende Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt.

In solchen Fällen können ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung entstehen, was den Arbeitgeber dazu berechtigen kann, die Lohnfortzahlung vorerst einzustellen.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht erläuterte dazu in aktuellen Berichten, dass aus einer AU keine unumstößliche gesetzliche Vermutung resultiere. Vielmehr könnten tatsächliche Umstände ausreichen, um den Beweiswert zu untergraben.

Dennoch reicht laut einer weiteren BAG-Entscheidung vom 28. Juni 2023 (5 AZR 335/22) bloßes Misstrauen seitens des Arbeitgebers allein nicht aus, um die rechtliche Wirkung der Bescheinigung aufzuheben. Der Arbeitgeber könne die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zwar abrufen, unter bestimmten Umständen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Finanzielle Konsequenzen und die Rolle der Sozialversicherung

Normalerweise regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) den Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen bestand.

Sollte der Arbeitgeber die Zahlung aufgrund von Zweifeln verweigern, sieht ein gemeinsames Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (in der Fassung vom 11. Dezember 2024) vor, dass die Krankenkasse bereits während der ersten sechs Wochen Krankengeld leisten kann.

Dieses Krankengeld beträgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben 70 % des Bruttogehalts, jedoch maximal 90 % des Nettoentgelts. Falls die Krankenkasse einspringt, geht der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe der erbrachten Leistung auf die Kasse über.

Wichtig für betroffene Arbeitnehmer ist zudem die strikte Einhaltung von Meldefristen: Eine Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag vorliegen, wobei Samstage in diesem Kontext nicht als Werktage zählen.

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Neue Rechtsprechung zur Auskunftspflicht und Bewerbungsbemühungen

Über die Krankschreibung hinaus hat das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 26. August 2026 (5 AZR 37/25) die Rechte von Arbeitnehmern bezüglich ihrer Bewerbungsaktivitäten gestärkt. Demnach hat ein Arbeitgeber keinen eigenständigen Auskunftsanspruch darüber, auf welche Stellen sich ein gekündigter Mitarbeiter beworben hat oder wie diese Verfahren verliefen.

Eine Ausnahme besteht lediglich für Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Hier darf der Arbeitgeber Details wie Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung abfragen, um die Zumutbarkeit einer möglichen Beschäftigung zu prüfen.

Dies ist insbesondere bei Kündigungsschutzklagen relevant, bei denen es um hohe Summen beim Annahmeverzug gehen kann. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 7.000 Euro und einer Verfahrensdauer von zehn Monaten steht beispielsweise ein Betrag von 70.000 Euro im Raum.

Das Landeskriminalgericht Niedersachsen entschied zudem in zwei Fällen, dass eine vierwöchige Verzögerung bei ersten Bewerbungen als Pflichtverletzung gewertet werden kann, was zu drastischen Kürzungen des Verzugslohns führt.

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Gesetzliche Verschärfungen und allgemeine Krankheitstrends

Die rechtliche Lage verschärft sich auch im Bereich der sozialen Sicherung. Durch das am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossene 13. Gesetz zur Änderung des SGB II wurde das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten hier strengere Regeln: Zweifel an einer Krankschreibung werden nun gesetzlich vermutet, wenn Leistungsberechtigte wiederholt AU-Bescheinigungen vorlegen, um Meldetermine oder Termine bei potenziellen Arbeitgebern zu entschuldigen.

Ein Sozialrechtsexperte bezeichnete diese Regelung als gesetzlich normierten Generalverdacht. Auch Vertreter der Diakonie und Politiker der Grünen äußerten Kritik und sprachen von einem System, das stark von Misstrauen geprägt sei.

Begleitet werden diese Entwicklungen von Analysen der AOK, die für das Jahr 2025 durchschnittlich 23,3 Krankheitstage pro versicherten Beschäftigten feststellten. Während dies einen leichten Rückgang zum Vorjahr (23,9 Tage) darstellt, bleiben Langzeiterkrankungen ein massiver Faktor.

Obwohl sie nur 3,3 % der Fälle ausmachten, verursachten sie über 40 % aller Fehltage, wobei psychische Erkrankungen mit durchschnittlich 28,5 Tagen pro Fall die längsten Ausfallzeiten forderten.

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