Krematorium-Erlöse: BFH erklÀrt Zahngold und Schmuck zur Betriebseinnahme
Veröffentlicht am: 13.09.2026 um 19:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. IX R 29/24) entschieden, dass Erlöse aus dem Verkauf metallischer Ăberreste aus kommunalen Krematorien als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln sind.
Zu diesen Funden zĂ€hlen insbesondere Zahngold, Schmuck sowie medizinische Prothesen und Bestandteile von SĂ€rgen, die nach dem EinĂ€scherungsprozess zurĂŒckbleiben. Damit unterliegen diese Einnahmen der Körperschaftsteuer, unabhĂ€ngig von ihrer spĂ€teren Verwendung fĂŒr soziale Zwecke.
Steuerpflicht trotz gemeinnĂŒtziger Verwendung
Dem Urteil lag der Fall einer Stadt in Baden-WĂŒrttemberg zugrunde, die Metallreste aus ihrem kommunalen Krematorium an eine Metallscheideanstalt verĂ€uĂert hatte. Die daraus erzielten Erlöse wurden auf einem separaten Konto verbucht und nach Angaben der Stadt fĂŒr karitative Zwecke verwendet, darunter die UnterstĂŒtzung von Hospizen, die Grabpflege sowie Bestattungen fĂŒr Geringverdiener.
Das Finanzgericht Baden-WĂŒrttemberg hatte der Kommune in der Vorinstanz zunĂ€chst recht gegeben und die Metallreste steuerlich als Spenden behandelt. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf. Nach Auffassung der Bundesrichter Ă€ndert die spĂ€tere Verwendung der Gelder fĂŒr soziale Zwecke nichts an deren Status als Betriebseinnahmen.
MaĂgeblich sei der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb des Krematoriums, wodurch die Erlöse dem kommerziellen Bereich der Einrichtung zuzuordnen seien. Der gute Zweck befreie kommerzielle EinkĂŒnfte grundsĂ€tzlich nicht von der Steuerlast.
Rechtshistorische Einordnung und verfahrensrechtliche Folgen
Der BFH hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. IX R 29/24) entschieden, dass Erlöse aus dem Verkauf von Zahngold, Schmuck und Prothesen aus kommunalen Krematorien als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu bilanzieren sind â auch wenn die Mittel spĂ€ter karitativen Zwecken zuflieĂen. Unser kostenloser Leitfaden ordnet die Folgen fĂŒr die Bilanzierung ein und zeigt, wie Sie die steuerliche Erfassung der Metall-Erlöse sauber aufsetzen. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern
Die rechtliche Einordnung metallischer Ăberreste war bereits in der Vergangenheit Gegenstand höchstrichterlicher Betrachtungen. So hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2015 entschieden, dass diese Bestandteile dem Aschebereich der Verstorbenen zuzuordnen sind.
In der steuerrechtlichen Praxis wird der Verkauf solcher Funde nach der EinÀscherung in Deutschland nunmehr als Einkommen aus unternehmerischer TÀtigkeit gewertet.
Ein Ă€hnlicher Sachverhalt wurde zudem in Bezug auf ein Krematorium in MĂŒnchen bekannt, bei dem das Finanzamt die Einnahmen aus dem Verkauf von Prothesen und Edelmetallen ebenfalls als gewöhnliche Betriebseinnahmen einstufte, obwohl diese fĂŒr wohltĂ€tige Projekte vorgesehen waren.
Aufgrund des aktuellen BFH-Urteils wurde das Verfahren bezĂŒglich der Körperschaftsteuer fĂŒr das Jahr 2017 an das Finanzgericht Baden-WĂŒrttemberg zurĂŒckverwiesen. In einem nĂ€chsten Schritt muss die Vorinstanz nun prĂŒfen, inwieweit ein Spendenabzug fĂŒr die Stadt geltend gemacht werden kann.
Ob die tatsĂ€chliche Weitergabe der Erlöse an karitative Einrichtungen die Körperschaftsteuer-Last mindern kann, muss das FG Baden-WĂŒrttemberg nun prĂŒfen â die Steuerpflicht der Einnahmen selbst steht nach dem BFH-Urteil fest. Unser kostenloser Leitfaden zeigt, wie Kommunen den Spendenabzug vorbereiten und welche Unterlagen dafĂŒr entscheidend sind. Leitfaden zum Spendenabzug jetzt sichern
WÀhrend die grundsÀtzliche Steuerpflicht der Einnahmen nun feststeht, bleibt zu klÀren, ob die tatsÀchliche Weitergabe der Mittel an karitative Einrichtungen die steuerliche Gesamtbelastung im Rahmen der gesetzlichen Abzugsmöglichkeiten mindern kann.
Die Entscheidung schafft Klarheit fĂŒr kommunale und private Betreiber von Krematorien. Sie verdeutlicht, dass Einnahmen aus der Verwertung von Metallresten als Teil der wirtschaftlichen TĂ€tigkeit zu bilanzieren sind, auch wenn die Betreiber mit den Erlösen gesellschaftliche Verantwortung ĂŒbernehmen wollen. Eine automatische Steuerbefreiung durch die Zweckbindung der Mittel ist nach der aktuellen Rechtsprechung ausgeschlossen.
Mehr zum Thema bei FOCUS online: âKrematorium muss Erlöse aus Zahngold und Schmuck versteuernâ
