Krypto-Futures: 25 Prozent Steuer, aber keine Steuerfreiheit nach Haltefrist
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 20:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Beim Handel mit derivativen Krypto-Finanzinstrumenten wie Futures und Perpetual Swaps gelten im deutschen Steuerrecht grundlegend andere Vorschriften als beim direkten Kauf und Verkauf physischer Token.
WĂ€hrend private VerĂ€uĂerungsgeschĂ€fte im Spot-Markt nach einer einjĂ€hrigen Haltefrist steuerfrei verĂ€uĂert werden können, greift fĂŒr derivative Krypto-Kontrakte die Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent. FachbeitrĂ€ge heben hervor, dass eine steuerfreie VerĂ€uĂerung ĂŒber Haltefristen bei diesen Instrumenten grundsĂ€tzlich ausgeschlossen ist.
Feste SteuersÀtze und fehlende Haltefristen
FĂŒr Gewinne aus Krypto-Futures und Perpetual Swaps kommt gemÀà Paragraf 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Kapitalertragsteuer zum Tragen. Auf den pauschalen Steuersatz von 25 Prozent fĂ€llt zusĂ€tzlich der SolidaritĂ€tszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent an. Daraus ergibt sich eine regulĂ€re steuerliche Belastung von 26,375 Prozent.
Anders als beim Handel mit zugrundeliegenden Krypto-Assets im Rahmen von privaten VerĂ€uĂerungsgeschĂ€ften greift fĂŒr Futures und Perpetuals weder eine Haltefrist noch die fĂŒr private VerĂ€uĂerungsgeschĂ€fte vorgesehene Freigrenze von 1.000 Euro. Gewinne unterliegen unabhĂ€ngig von der Dauer des Kontrakts der steuerlichen Erfassung.
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FĂŒr kirchensteuerpflichtige Anleger verĂ€ndert sich die Steuerberechnung. Bei einem Kirchensteuersatz von 9 Prozent fĂ€llt auf einen beispielhaften Gewinn von 10.000 Euro eine Einkommensteuer in Höhe von 2.444,99 Euro an.
Hinzukommen 134,47 Euro fĂŒr den SolidaritĂ€tszuschlag sowie 220,05 Euro Kirchensteuer. Dies ergibt eine Gesamtsteuerlast von 2.799,51 Euro, was einem Satz von rund 28,0 Prozent entspricht. Ohne Kirchensteuer belĂ€uft sich die Steuerbelastung bei der gleichen Summe auf exakt 2.637,50 Euro.
Trennung von Verlusttöpfen und Regelungen zum Pauschbetrag
Ein zentraler Aspekt fĂŒr Trader betrifft die Verrechnung von Verlusten. Nach Paragraf 20 Absatz 6 Satz 1 EStG dĂŒrfen Verluste aus KapitaleinkĂŒnften nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Da Perpetual Swaps und Futures steuerlich den EinkĂŒnften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden, der klassische Spot-Handel hingegen zu den privaten VerĂ€uĂerungsgeschĂ€ften zĂ€hlt, ist eine Verrechnung von Verlusten aus Derivaten mit Spot-Gewinnen rechtlich ausgeschlossen.
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FĂŒr den Abzug von Ausgaben gilt Paragraf 20 Absatz 9 EStG. Anleger können einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro geltend machen, der sich bei einer Zusammenveranlagung auf 2.000 Euro verdoppelt. Der Nachweis und Abzug von tatsĂ€chlich entstandenen, höheren Werbungskosten ist im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Investoren mĂŒssen diese steuerlichen Besonderheiten bei der Handelsstrategie und der Deklaration berĂŒcksichtigen.
