Kündigungen, Einschreiben

Kündigungen per Einschreiben: BAG-Urteil vom 7. Mai ändert Spielregeln

02.06.2026 - 16:48:29 | boerse-global.de

Aktuelle BAG-Urteile klären Rechte bei Homeoffice, Arbeitszeiterfassung und Kündigungen. Arbeitgeber müssen bei Zustellungen umdenken.

Kündigungen per Einschreiben: BAG-Urteil vom 7. Mai ändert Spielregeln - Bild: über boerse-global.de
Kündigungen per Einschreiben: BAG-Urteil vom 7. Mai ändert Spielregeln - Bild: über boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren aktuellen Urteilen die Spielregeln für mobiles Arbeiten neu justiert – mit weitreichenden Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Rückkehr ins Büro: Wo liegt das Recht?

Arbeitnehmer haben auch Mitte 2026 keinen generellen Rechtsanspruch auf Arbeit von zu Hause. Entscheidend ist allein die individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Fehlt eine verbindliche Homeoffice-Regelung, darf der Chef die Rückkehr ins Büro anordnen – inklusive konkreter Anwesenheitsmodelle wie einer Drei-Tage-Woche im Unternehmen.

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Allerdings: Der Betriebsrat hat ein gewichtiges Wort mitzureden. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz besitzt er Mitbestimmungsrechte bei der Ausgestaltung mobiler Arbeitskonzepte. Ohne seine Zustimmung läuft bei der Einführung von Homeoffice-Regelungen rechtlich nichts.

Arbeitszeiterfassung: Die Pflicht bleibt bestehen

Die Dokumentation der Arbeitszeit ist für Büro- und Homeoffice-Mitarbeiter gleichermaßen verpflichtend. Grundlage ist ein BAG-Urteil vom September 2022, das die Arbeitgeber zur Einführung eines Zeiterfassungssystems verpflichtet. Die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 sind damit längst in der deutschen Rechtsprechung angekommen.

Ein neues Gesetz zur digitalen oder elektronischen Zeiterfassung wird für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet. Bislang drohen Bußgelder nur, wenn die Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz formelle Verstöße feststellen.

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Steuerfreie Überstunden: Nur ein Tropfen auf den heißen Stein

Die Bundesregierung plant für 2026 steuerfreie Zuschläge auf Überstunden. Konkret sollen Aufschläge von bis zu 25 Prozent des Grundlohns für Mehrarbeit steuerfrei bleiben. Klingt verlockend – doch die Realität ernüchtert.

Eine Analyse der Hans-Böckler-Stiftung zeigt: Nur etwa 1,4 Prozent der Beschäftigten würden von dieser Regelung profitieren. Selbst der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums zweifelt an der Wirksamkeit des Vorhabens. Lohnt sich der bürokratische Aufwand für so wenige Begünstigte? Diese Frage bleibt offen.

Kündigung per Einschreiben: Vorsicht, Falle!

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) sorgt für Aufsehen. Das Gericht entschied: Das digitale „Einwurf-Einschreiben“ der Deutschen Post gilt nicht mehr als Anscheinsbeweis für den Zugang wichtiger Dokumente – etwa Kündigungen oder Abmahnungen.

Der Grund: Die Deutsche Post setzt inzwischen auf digitale Scans statt physischer Zustellnachweise. Da der Arbeitgeber die Beweislast für den Zugang trägt, müssen Unternehmen nun auf sicherere Methoden umsteigen. Empfohlen werden:
- Persönliche Übergabe mit Unterschrift
- Zustellung durch interne Boten
- Professionelle Kurierdienste mit Zustellnachweis
- Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Produktivität im Homeoffice: Die Zahlen sprechen für sich

Die Diskussion um Homeoffice wird auch durch aktuelle Studien befeuert. Ein professionell ausgestatteter Arbeitsplatz zu Hause kann die Effizienz um bis zu 25 Prozent steigern. Noch beeindruckender: Ergonomische Arbeitsplätze reduzieren Krankheitstage im Schnitt um 52 Prozent.

Doch wo Licht ist, ist auch Schatten. Das BAG stellte in einem Urteil vom 4. Dezember 2025 (2 AZR 55/25) klar: Urlaub bedeutet kein absolutes Kontaktverbot für Arbeitgeber. Bei dringenden Anhörungen zu Verdachtsfällen dürfen Chefs durchaus während der Ferienzeit nachfragen – solange der Kontakt zumutbar ist. Vier Wochen Urlaub abzuwarten, sei in der Regel zu lang.

Steuerliche Fallstricke für Selbstständige

Auch Selbstständige im Außendienst müssen aufpassen. Der Bundesfinanzhof entschied am 5. Februar 2026 (III R 18/25): Wer regelmäßig ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann dort eine steuerliche Betriebsstätte begründen. Entscheidend ist die Nachhaltigkeit der Nutzung – selbst wenn das Büro nur wenige Tage im Monat verwendet wird. Für die Absetzbarkeit von Betriebsausgaben kann das erhebliche Folgen haben.

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