Kündigungsschutz, Arbeitgeber

Kündigungsschutz: Arbeitgeber muss explizit zur Rückkehr auffordern

Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 08:04 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Arbeitnehmer müssen nach unwirksamer Kündigung nicht selbst aktiv werden. Erst eine klare Aufforderung des Arbeitgebers reaktiviert die Arbeitspflicht, wie ein Urteil aus Hessen zeigt.

Hessisches LAG: Rückkehrpflicht nach Kündigung nur auf ausdrückliche Anweisung
Ein leerer moderner Büroarbeitsplatz mit einem Schreibtisch und einem ergonomischen Stuhl vor einem Fenster. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nach einer Kündigung liegt die Initiative zur Wiederaufnahme der Tätigkeit primär beim Arbeitgeber. Wie aktuelle Berichte am 11. August 2026 verdeutlichen, müssen Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung nicht von sich aus am Arbeitsplatz erscheinen, um ihre Arbeitskraft anzubieten. Damit die ursprüngliche Arbeitspflicht wieder auflebt, sei eine explizite und ernsthafte Aufforderung durch das Unternehmen notwendig.

Hessisches Landesarbeitsgericht konkretisiert Rückkehrpflichten

Ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Januar 2026 (Aktenzeichen 10 SLa 615/25) befasste sich detailliert mit der Frage, unter welchen Umständen die Arbeitspflicht während oder nach einem Kündigungsschutzprozess reaktiviert wird. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine zuvor ausgesprochene Kündigung als unwirksam eingeräumt. Parallel dazu forderte das Unternehmen den betreffenden Arbeitnehmer dazu auf, die Arbeit wieder aufzunehmen.

Die Richter in Hessen stellten fest, dass die Arbeitspflicht trotz eines laufenden Kündigungsschutzprozesses wieder auflebe, sofern der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung anerkenne und eine klare Aufforderung zur Arbeitsaufnahme ausspreche. In einem solchen Szenario könne sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit noch nicht endgültig abgeschlossen sei. Die ernsthafte Aufforderung des Arbeitgebers beende den Zustand, in dem der Arbeitnehmer von seiner Leistungspflicht entbunden sei.

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Konsequenzen bei beharrlicher Arbeitsverweigerung

Das Urteil unterstreicht zudem die arbeitsrechtlichen Folgen für Arbeitnehmer, die einer rechtmäßigen Aufforderung zur Rückkehr nicht nachkommen. Im verhandelten Fall blieb der Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz weiterhin fern, woraufhin der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprach. Da auch diese Maßnahme keine Verhaltensänderung bewirkte, erfolgte schließlich eine fristlose Kündigung.

Das Hessische Landesarbeitsgericht wertete dieses Verhalten als beharrliche Arbeitsverweigerung. Eine solche Verweigerung stelle einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer das Risiko einer fristlosen Entlassung eingehen, wenn sie trotz eingeräumter Unwirksamkeit der ursprünglichen Kündigung und erfolgter Abmahnung nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

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Revision vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig

Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist jedoch noch nicht das letzte Wort in dieser Angelegenheit. Wie aus Justizkreisen verlautete, wurde gegen das Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 2 AZR 67/26 geführt.

Die anstehende Entscheidung der obersten Arbeitsrichter wird mit Spannung erwartet, da sie weitere Klarheit darüber bringen könnte, wie verbindlich die Aufforderung zur Arbeitsaufnahme während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens ist. Bis zu einer endgültigen Klärung durch das Bundesarbeitsgericht dient das Urteil aus Hessen als wichtige Orientierung für die Ausgestaltung von Rückkehrforderungen nach unwirksamen Kündigungen. Arbeitgebern wird geraten, bei der Rückforderung von Mitarbeitern präzise und unmissverständlich zu kommunizieren, um die rechtliche Grundlage für eine Wiederaufnahme der Arbeitspflicht zu schaffen.

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