Kündigungsschutz: BAG-Urteil kippt bloße Kenntnisnahme durch SBV
Veröffentlicht am: 22.08.2026 um 05:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit von Kündigungen dar.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 29. Januar 2026 die Anforderungen an diese Beteiligung weiter konkretisiert. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 2 AZR 128/25 verdeutlicht, dass formale Nachlässigkeiten im Anhörungsverfahren unmittelbar zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können.
Formelle Mängel durch bloße Kenntnisnahme
Kern des Verfahrens war die Frage, ob eine rein dokumentierte Kenntnisnahme einer geplanten Kündigung durch die Schwerbehindertenvertretung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Im vorliegenden Fall war die geplante Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers der SBV vorgelegt worden, die dies lediglich mit einem Stempel „Kenntnis“ quittiert hatte.
Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu, dass eine solche bloße Kenntnisnahme nicht als formell wirksame Zustimmung oder abschließende Stellungnahme gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gewertet werden kann.
Da eine inhaltliche Auseinandersetzung oder eine ausdrückliche Verzichtserklärung auf eine Stellungnahme fehlte, stuften die Richter die Kündigung als unwirksam ein. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie sich nicht auf die passive Bestätigung des Erhalts einer Information verlassen dürfen, sondern das strukturierte Anhörungsverfahren vollständig durchlaufen müssen.
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Gesetzliche Fristen und Anhörungspflichten
Die rechtliche Grundlage für dieses Erfordernis findet sich in § 178 Abs. 2 SGB IX. Demnach ist die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Entscheidung, die einen schwerbehinderten Menschen berührt, anzuhören. Dies gilt insbesondere bei Kündigungen. Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass für dieses Verfahren die Fristen analog zu den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 102 Abs. 2 BetrVG) anzuwenden sind.
Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber zwei zentrale Zeitfenster:
- Bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die Frist für die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung eine Woche.
- Bei einer außerordentlichen Kündigung verkürzt sich dieser Zeitraum auf drei Tage.
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Eine Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn die SBV eine abschließende Stellungnahme abgegeben hat oder die entsprechende Frist ohne Rückmeldung verstrichen ist. Das Urteil vom Januar 2026 stellt klar, dass eine Abkürzung dieses Prozesses durch nicht eindeutige Vermerke wie einen Kenntnisstempel rechtlich nicht zulässig ist.
Bedeutung für die betriebliche Personalarbeit
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht die starke formale Stellung der Schwerbehindertenvertretung im deutschen Arbeitsrecht. Die Richter stellten fest, dass der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nur dann gewahrt bleibt, wenn die Interessenvertretung die Möglichkeit erhält, die geplanten Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls Gegenvorschläge einzubringen.
Für Unternehmen resultiert aus diesem Urteil eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Dokumentation von Kündigungsverfahren. Es reicht nicht aus, die SBV lediglich über den Vorgang zu informieren. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Wartefristen eingehalten werden oder eine unmissverständliche, über eine reine Empfangsbestätigung hinausgehende Reaktion der Vertretung vorliegt.
Ohne eine solche rechtssichere Grundlage riskieren Arbeitgeber den Verlust von Kündigungsschutzprozessen bereits aufgrund formaler Fehler, unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung der Kündigungsgründe.
