Kündigungsschutz: BAG verschärft Regeln für Einwurf-Einschreiben
Veröffentlicht: 12.07.2026 um 00:39 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Beweisanforderungen drastisch verschärft.
Grund ist ein modernisiertes Scan-Verfahren der Deutschen Post. Der Zusteller unterschreibt den Auslieferungsbeleg bereits vor dem eigentlichen Einwurf in den Briefkasten. Für die Richter in Erfurt ist der Beleg damit „objektiv unwahr“ – er dokumentiert einen Vorgang, der noch gar nicht stattgefunden hat. Einen Anscheinsbeweis für den Zugang lehnten sie deshalb ab.
Urteil mit Folgen für Kündigungen
Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der 152 Tage krank war. Der Arbeitgeber verschickte sieben Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) – die letzte per Einwurf-Einschreiben. Weil der Zugang nicht nachweisbar war, werteten die Richter das bEM als nicht eingeleitet.
Die Folge: Der Arbeitgeber konnte die Nutzlosigkeit eines bEM nicht belegen. Die krankheitsbedingte Kündigung war damit unverhältnismäßig und unwirksam. Das BAG bestätigte damit seine Linie aus dem Januar 2025: Ein Einlieferungsbeleg plus Sendungsstatus reichen nicht, wenn der Empfänger den Zugang bestreitet.
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So machen Unternehmen es richtig
Juristen raten zu drei Alternativen:
- Persönliche Übergabe am Arbeitsplatz oder zuhause – mit Zeugen, die Inhalt und Zeitpunkt bestätigen
- Bote mit Protokoll – wirft das Dokument ein und fertigt einen Nachweis an
- Gerichtsvollzieher – aufwendig, aber mit höchster Beweiskraft
Das klassische Übergabe-Einschreiben gilt weiterhin als riskant. Der Empfänger kann die Annahme verweigern oder das Schreiben nicht abholen – dann gilt der Zugang als nicht erfolgt.
Strengere Regeln auch für Schwerbehinderte
Parallel verschärft sich der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen in der Probezeit. Das BAG erklärte eine Kündigung für unwirksam, weil die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört worden war. Zwar greift der besondere Schutz nach § 168 SGB IX erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit – die Beteiligung der Vertretung ist aber ab Tag eins Pflicht.
Ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist in den ersten sechs Monaten dagegen noch nicht nötig, entschieden die Richter im April 2025.
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Industrie und Politik liefern den Rahmen
Während die Gerichte die Spielregeln verschärfen, verändern sich die Strukturen: VW will bis 2030 bis zu 35.000 Stellen freiwillig abbauen – betriebsbedingte Kündigungen sind aber bis dahin ausgeschlossen. Die Bundesregierung plant zudem eine Reform der Krankschreibung: Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ab Tag eins, Abschaffung der telefonischen Krankschreibung.
Arbeitsrechtler warnen: Bestehende Verträge, die eine AU-Pflicht erst ab Tag drei vorsehen, könnten durch das Günstigkeitsprinzip geschützt bleiben.
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