Kündigungsschutz Elternzeit: BAG stärkt Schutz vor jedem Abschnitt
20.06.2026 - 02:01:04 | boerse-global.de
Die Erfurter Richter entschieden am 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25), dass der besondere Schutz nach § 18 Abs. 1 BEEG vor jedem einzelnen Abschnitt einer aufgeteilten Elternzeit greift. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Zeiträume in einem einzigen Antrag zusammengefasst hat.
Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer seit Juli 2024 beschäftigt und beantragte Elternzeit für vier Zeiträume bis 2027. Der Arbeitgeber kündigte im Oktober 2024 – vor Beginn des zweiten Abschnitts im November. Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Die zuständige Landesbehörde hatte ihre Zustimmung nicht erteilt.
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Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Start eines Abschnitts. Das Gesetz sehe keine Ausnahmen während der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes vor, betonten die Richter.
Vesting-Klauseln für Gründer sind zulässig
Das Kammergericht Berlin hat Hinauskündigungsklauseln in Form von Vesting-Regelungen für Startup-Gründer bestätigt. Der Hinweisbeschluss vom 12. August 2024 (Az. 2 U 94/21) betrifft einen Gründer, der nach ordentlicher Kündigung im ersten Jahr eines dreijährigen Vesting-Zeitraums seine gesamten Anteile verlor.
Die Richter sahen in der Bindung des Gründers ans Unternehmen eine ausreichende sachliche Rechtfertigung. Hinzu kam die Sicherung eines Investments von 1,373 Millionen Euro. Damit folgten sie der BGH-Rechtsprechung, wonach solche Klauseln einen sachlichen Grund brauchen.
Offen blieb die Frage nach der angemessenen Abfindungshöhe für sogenannte Good Leaver oder Bad Leaver.
Formfehler machen Kündigungen unwirksam
Formale Fehler führen oft zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Das BAG entschied am 1. April 2026: Eine fehlende oder zu früh eingereichte Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG macht eine Kündigung dauerhaft unwirksam. Die Reihenfolge muss zwingend eingehalten werden: Betriebsratsberatung, Anzeige bei der Arbeitsagentur, dann Kündigung.
Auch Beteiligungsrechte von Personalvertretungen sind strikt zu beachten. Das Landesarbeitsgericht Bremen urteilte am 3. April 2024 (Az. 3 Sa 64/23), dass dies selbst während der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes gilt. Eine Kündigung ohne Zustimmung des Personalrats ist unwirksam.
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Strategien für Führungskräfte bei Kündigung
Der Arbeitsmarkt für Führungskräfte zeigt steigende Dynamik. 2025 stieg die Zahl arbeitsloser Manager um 14 Prozent auf 49.000. Experten raten zu strategischem Vorgehen bei Kündigung.
Dazu gehört rechtlicher Beistand und eine realistische Bewertung von Abfindungsangeboten. Üblich ist ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Verhandlungsbasis. Bei Aufhebungsverträgen sollten sich Führungskräfte nicht unter Druck setzen lassen. Eine Reaktionszeit von sieben bis 14 Tagen gilt als angemessen.
BGH zur Vertretungsmacht in der GmbH
Aktienrechtliche Schutzvorschriften (§ 179a AktG) sind nicht analog auf die GmbH anwendbar. Das stellte der BGH am 8. Januar 2019 klar (Az. II ZR 364/18). GmbH-Gesellschafter haben bereits umfassende Mitwirkungsrechte. Ein fehlender Gesellschafterbeschluss bei Übertragung des gesamten Vermögens führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit – es sei denn, es liegt Missbrauch der Vertretungsmacht vor.
