Kündigungsschutz: VG Köln schärft Regeln für gleichgestellte Arbeitnehmer
Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 01:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem aktuellen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln die Anforderungen an den besonderen Kündigungsschutz für gleichgestellte Arbeitnehmer präzisiert.
Die Richter amtierten am 10. August 2026 in einem Eilverfahren (Az. 7 L 1114/26) und stellten klar, dass das Integrationsamt bei einer beabsichtigten krankheitsbedingten Kündigung die Verfügbarkeit konkreter alternativer Arbeitsplätze eigenständig prüfen muss.
Pauschale Angaben des Arbeitgebers zur Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung reichen demnach für eine rechtssichere Zustimmung zur Kündigung nicht aus.
Der Sachverhalt: Langjährige Erkrankung eines Busfahrers
Dem gerichtlichen Verfahren lag der Fall eines Busfahrers zugrunde, der bereits seit dem Jahr 2022 aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Der Mann verfügt über einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 und ist damit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, was einen besonderen Kündigungsschutz begründet.
Nachdem das zuständige Integrationsamt am 7. April 2026 der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte, sprach der Arbeitgeber diese am 14. April 2026 aus. Der betroffene Arbeitnehmer legte gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Widerspruch ein und suchte zudem vor dem Verwaltungsgericht Köln um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Gericht ordnet aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an
Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Antrag des Arbeitnehmers statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Dies bedeutet, dass die Kündigung vorerst nicht vollzogen werden kann, bis über den Widerspruch in der Hauptsache entschieden wurde. Die Richter begründeten diesen Schritt mit erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Zustimmung.
Das Gericht rügte, dass das Integrationsamt seiner Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Die Behörde habe sich unkritisch auf die pauschalen Behauptungen des Arbeitgebers verlassen, wonach kein leidensgerechter Arbeitsplatz für den Busfahrer im Unternehmen zur Verfügung stehe.
Wer sich mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen bei gesundheitlichen Einschränkungen befasst, sollte die formalen Anforderungen an Wiedereingliederungsprozesse genau kennen. Dieser kostenlose Ratgeber bietet eine praxisnahe Anleitung und zeigt, wie Sie den Prozess rechtssicher gestalten. Die vollständige BEM-Anleitung inklusive Muster-Betriebsvereinbarung jetzt kostenlos sichern
Nach Ansicht der Kammer hätte die Behörde jedoch detailliert prüfen müssen, ob tatsächlich keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit besteht oder ob eine solche durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes hätte geschaffen werden können.
Anforderungen an die behördliche Sachverhaltsaufklärung
Der Beschluss verdeutlicht, dass die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines gleichgestellten Arbeitnehmers kein bloßer Formalismus ist. Vielmehr ist die Behörde dazu angehalten, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären.
Gerade bei einer krankheitsbedingten Kündigung, die auf eine dauerhafte Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit gestützt wird, müsse das Amt die betriebliche Situation konkret unter die Lupe nehmen.
Dabei darf das Integrationsamt nicht lediglich die Ausführungen der Arbeitgeberseite übernehmen. Sofern der Arbeitgeber angibt, dass keine freien Stellen vorhanden seien, muss die Behörde dies verifizieren und gegebenenfalls nachfragen, welche spezifischen Anstrengungen unternommen wurden, um den Arbeitnehmer an einem anderen Platz einzusetzen. Die bloße Abwesenheit seit mehreren Jahren entbinde die Behörde nicht von dieser Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.
Bedeutung für die betriebliche Praxis und den Kündigungsschutz
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln eine Erhöhung der Hürden im Vorfeld einer Kündigung von gleichgestellten Mitarbeitern. Es genügt nicht mehr, im Verfahren vor dem Integrationsamt allgemein auf die wirtschaftliche Belastung oder die Unmöglichkeit der Rückkehr in den alten Beruf zu verweisen.
Bei der Vorbereitung auf Gespräche zur beruflichen Wiedereingliederung können formale Fehler für Arbeitnehmer und Betriebsräte weitreichende Folgen haben. Ein Gratis-E-Book enthüllt nun die häufigsten Stolperfallen und liefert wertvolle Gesprächsleitfäden für die Praxis. Kostenlosen Leitfaden zum BEM-Gespräch hier herunterladen
Stattdessen müssen Unternehmen nun proaktiv darlegen, welche leidensgerechten Alternativpositionen im gesamten Betrieb geprüft wurden und aus welchen konkreten Gründen diese nicht infrage kommen.
Fachjuristen werten den Beschluss als Signal für einen effektiveren Schutz von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen am Arbeitsmarkt. Die Entscheidung betont, dass die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gerade in prekären Situationen wie einer langandauernden Krankheit eine substanzielle Barriere gegen einen vorschnellen Verlust des Arbeitsplatzes bilden soll.
Das Integrationsamt fungiert hierbei als Kontrollinstanz, die eine sorgfältige Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen und dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers sicherstellen muss.
