Kündigungsschutz, Köln

Kündigungsschutz: VG Köln verschärft Anforderungen an Integrationsamt

Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Verwaltungsgericht Köln verlangt eigenständige Prüfung von Alternativarbeitsplätzen durch das Integrationsamt vor Kündigungszustimmung.

Kölner Gericht verschärft Anforderungen an Kündigungszustimmung für Schwerbehinderte
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Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Beschluss vom 10. August 2026 die Anforderungen an das Integrationsamt bei der Zustimmung zu krankheitsbedingten Kündigungen deutlich geschärft.

In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 7 L 1114/26 stellten die Richter klar, dass die Behörde verpflichtet ist, die Existenz leidensgerechter Alternativarbeitsplätze eigenständig aufzuklären, statt sich ausschließlich auf die Angaben des Arbeitgebers zu verlassen.

Hintergrund der Entscheidung und zeitlicher Ablauf

Dem Verfahren lag der Fall eines Busfahrers zugrunde, der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 eingestuft und schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war. Das zuständige Integrationsamt hatte am 7. April 2026 der Kündigung des Mannes zugestimmt. Daraufhin sprach der Arbeitgeber am 14. April 2026 die Kündigung aus.

Gegen diese Zustimmung setzte sich der Betroffene zur Wehr. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Eilantrag statt und ordnete mit dem Beschluss vom 10. August 2026 die aufschiebende Wirkung gegen die Entscheidung des Integrationsamts an. Damit darf das Kündigungsverfahren vorerst nicht vollzogen werden, bis eine endgültige Klärung in der Hauptsache erfolgt ist.

Mängel im betrieblichen Eingliederungsmanagement

Ein zentraler Aspekt der gerichtlichen Bewertung war das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM). Das Gericht bewertete das im Vorfeld der Kündigung durchgeführte bEM als unzureichend. Nach Ansicht der Kammer habe der Prozess nicht die notwendige Tiefe erreicht, um alternative Einsatzmöglichkeiten für den gesundheitlich eingeschränkten Mitarbeiter fundiert auszuschließen.

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Die Richter betonten, dass ein ordnungsgemäßes bEM die Voraussetzung dafür sei, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung – gegebenenfalls durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Versetzung – geprüft und verworfen wurden, sei eine Kündigung rechtmäßig. Im vorliegenden Fall habe die Behörde versäumt, die Angaben des Arbeitgebers zur Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung kritisch zu hinterfragen.

Eigenständige Ermittlungspflicht der Behörde

Besondere Aufmerksamkeit widmete das Gericht der Frage, welche konkreten Anforderungen alternative Tätigkeiten im Betrieb an den Arbeitnehmer stellen würden. Als Beispiel wurde der Tankdienst angeführt. Hierzu hielten die Richter fest, dass diese Tätigkeit unter anderem das Heben von Gewichten zwischen 7-8 kg umfasse.

Das Integrationsamt hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht selbst prüfen müssen, ob solche spezifischen Belastungen mit dem Krankheitsbild des Klägers vereinbar sind. Es reiche nicht aus, eine Weiterbeschäftigung pauschal als unmöglich darzustellen.

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Die Behörde müsse vielmehr detailliert ermitteln, ob der Arbeitsplatz durch technische Hilfsmittel oder organisatorische Änderungen so angepasst werden könne, dass er den gesundheitlichen Anforderungen des schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiters entspreche.

Bedeutung für die Verwaltungspraxis

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln unterstreicht die aktive Rolle, die das Integrationsamt im Sonderkündigungsschutz einnehmen muss. Juristen wiesen in Analysen der Entscheidung Mitte August darauf hin, dass die Behörde eine eigene Sachverhaltsaufklärung betreiben muss, sobald Zweifel an der Vollständigkeit der Arbeitgeberangaben bestehen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass ein fehlerhaftes oder lückenhaftes bEM die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt angreifbar macht. Das Integrationsamt wiederum ist gehalten, den Sachverhalt umfassend von Amts wegen zu erforschen, um seiner Schutzfunktion gegenüber behinderten Arbeitnehmern gerecht zu werden. Die bloße Plausibilitätsprüfung der Arbeitgeberbegründung genügt den richterlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Zustimmung nicht.

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