LinkshĂ€nder am Arbeitsplatz: Arbeitgeber mĂŒssen GerĂ€te bezahlen
Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 04:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Arbeitgeber in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, LinkshĂ€ndern geeignete Arbeitsmittel fĂŒr ihre tĂ€kliche TĂ€tigkeit bereitzustellen. Wie aus aktuellen Berichten hervorgeht, umfasst diese Pflicht unter anderem die Anschaffung von speziellen ComputermĂ€usen oder Scheren, sofern diese fĂŒr die AusĂŒbung der Arbeit erforderlich sind. Die Unternehmen mĂŒssen die hierfĂŒr anfallenden Kosten vollstĂ€ndig selbst tragen und dĂŒrfen diese nicht auf die BeschĂ€ftigten abwĂ€lzen. Diese rechtliche Vorgabe stĂŒtzt sich maĂgeblich auf das Arbeitsschutzgesetz sowie die geltende ArbeitsstĂ€ttenverordnung, die eine ergonomische und sichere Gestaltung der ArbeitsplĂ€tze vorschreiben.
Gesetzliche Grundlagen und ergonomische Anforderungen
Die Verpflichtung zur Bereitstellung linkshĂ€nderspezischer ArbeitsgerĂ€te wird durch die allgemeinen Schutzpflichten von Unternehmen begrĂŒndet. Das Arbeitsschutzgesetz sowie die ArbeitsstĂ€ttenverordnung dienen hierbei als rechtlicher Rahmen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass physische Belastungen minimiert werden.
FĂŒr LinkshĂ€nder bedeutet dies in der Praxis, dass Standardarbeitsmittel, die primĂ€r fĂŒr RechtshĂ€nder konzipiert sind, oft eine ergonomische HĂŒrde darstellen. Die Bereitstellung von Equipment, das explizit auf die BedĂŒrfnisse von LinkshĂ€ndern zugeschnitten ist, wird daher als notwendiger Teil der GefĂ€hrdungsbeurteilung und der daraus resultierenden SchutzmaĂnahmen angesehen. Die KostenĂŒbernahme durch den Arbeitgeber ist dabei zwingend vorgesehen, da die Bereitstellung sicherer und geeigneter Arbeitsmittel grundsĂ€tzlich in den Verantwortungsbereich des Betriebs fĂ€llt.
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Anpassung von Maschinen und industriellen Anlagen
Ăber die Ausstattung von BĂŒroarbeitsplĂ€tzen hinaus erstrecken sich die Anforderungen auch auf den industriellen Sektor und die Produktion. Arbeitgeber sind dazu angehalten, auch komplexe Maschinen und technische Anlagen an die BedĂŒrfnisse von LinkshĂ€ndern anzupassen. Hierbei gilt jedoch der Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit: Eine solche Anpassung muss fĂŒr das Unternehmen mit einem vertretbaren Aufwand realisierbar sein.
Sollte der Umbau einer Maschine oder die Beschaffung spezieller Steuerungseinheiten einen unverhĂ€ltnismĂ€Ăigen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand bedeuten, können im Einzelfall Ausnahmen bestehen. Dennoch bleibt die grundsĂ€tzliche Pflicht bestehen, im Rahmen des Möglichen eine Umgebung zu schaffen, die auch linkshĂ€ndigen Bedienpersonen ein sicheres und effizientes Arbeiten ermöglicht. Fachleute weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine mangelnde Anpassung nicht nur die Ergonomie beeintrĂ€chtigt, sondern auch das Unfallrisiko an Maschinen erhöhen kann.
Um Haftungsrisiken zu vermeiden, mĂŒssen Verantwortliche im Arbeitsschutz die hĂ€ufigsten FehleinschĂ€tzungen bei der Beurteilung von ArbeitsplĂ€tzen kennen. Ein aktueller Gratis-Report zeigt auf, wie Sie GefĂ€hrdungsbeurteilungen schnell und behördenkonform erstellen. Kostenlosen GBU-Leitfaden fĂŒr Arbeitgeber sichern
UnzulÀssige Fragen im Bewerbungsprozess
Ein weiterer wesentlicher Aspekt betrifft das Arbeitsrecht im Stadium der Personalauswahl. Arbeitgeber dĂŒrfen Bewerber im Rahmen eines VorstellungsgesprĂ€chs oder in Personalfragebögen nicht nach ihrer LinkshĂ€ndigkeit fragen. Diese Information gehört zur PrivatsphĂ€re der Bewerber und hat in der Regel keinen direkten Bezug zur fachlichen Qualifikation fĂŒr die ausgeschriebene Stelle.
Falls ein Arbeitgeber dennoch eine solche Frage stellt, wird dies als unzulĂ€ssig eingestuft. In einer derartigen Situation ist es Bewerbern rechtlich gestattet, die Unwahrheit zu sagen. Dieses sogenannte Recht zur LĂŒge greift immer dann, wenn der Arbeitgeber Fragen stellt, die seine Befugnisse ĂŒberschreiten und potenzielle Diskriminierungen oder unzulĂ€ssige Datenerhebungen darstellen könnten. Die Entscheidung fĂŒr oder gegen einen Bewerber darf somit nicht von der HĂ€ndigkeit abhĂ€ngig gemacht werden, zumal der Arbeitgeber ohnehin zur spĂ€teren Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel verpflichtet ist.
