Lohnbericht, Gehaltsunterschiede

Lohnbericht ab Juni: Unternehmen müssen Gehaltsunterschiede offenlegen

28.05.2026 - 08:02:49 | boerse-global.de

Verschärfte Regeln für Arbeitszeiterfassung, Überstundenabbau und Entgelttransparenz treten in Kraft. Unternehmen müssen handeln.

Lohnbericht ab Juni: Unternehmen müssen Gehaltsunterschiede offenlegen - Foto: über boerse-global.de
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Unternehmen stehen vor einem Balanceakt zwischen Flexibilität und Compliance.

Leerlauf und Überstundenabbau: Wer trägt das Risiko?

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Bei fehlender Arbeit tragen Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko. Sie müssen die vereinbarte Vergütung zahlen, selbst wenn keine Aufgaben anfallen. Einfach nach Hause schicken ohne Lohnfortzahlung? Das ist laut Arbeitsrechtsexpertin Nathalie Oberthür meist unzulässig – es sei denn, flexible Modelle wie Gleitzeit sind vereinbart.

Nach §611 BGB müssen Arbeitnehmer während ihrer Vertragszeit arbeitsbereit bleiben. Wer Leerlauf vermeiden will, kann Ersatzaufgaben zuweisen oder – wenn die Betriebsvereinbarung es hergibt – den Abbau von Überstunden anordnen. Die rechtliche Grundlage dafür muss jedoch klar im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verankert sein.

Wertguthaben: Der Weg in den Vorruhestand

Für Beschäftigte, die ein Sabbatical oder einen früheren Renteneintritt planen, bieten Wertguthaben eine strukturierte Lösung. Überstunden, nicht genommene Urlaubstage, Boni oder sogar Teile des regulären Gehalts lassen sich dort ansammeln.

Der entscheidende Vorteil: Während der Ansparphase fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Wechselt der Arbeitnehmer den Job, kann das Guthaben unter Umständen zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Ist das nicht möglich, springt die Deutsche Rentenversicherung ein – sofern ein Mindestbetrag von 23.730 Euro erreicht ist. In der Freistellungsphase liegt die monatliche Auszahlung zwischen 70 und 130 Prozent des vorherigen Durchschnittsverdienstes.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Kein Weg zurück

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Effektives Überstundenmanagement steht und fällt mit der Dokumentation. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits Ende 2022 klargestellt: Die Pflicht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems gilt. BAG-Präsidentin Inken Gallner bekräftigte dies Ende Mai 2026 noch einmal.

Ein spezifisches Gesetz zur technischen Ausgestaltung wird zwar erst für die zweite Jahreshälfte erwartet. Doch Unternehmen müssen schon jetzt erfassen, um den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs von 2019 zu genügen. Fehlt ein funktionierendes System, drohen Bußgelder.

Geschäftsführer: Sonderregeln für die Chefetage

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten besondere Bestimmungen. Im Juni erwartete Leitlinien stellen klar: Lebensarbeitszeitkonten nach dem Flexigesetz sind auch für diese Führungskräfte zulässig. Das Modell: Der Geschäftsführer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, baut ein Wertguthaben auf und nutzt es in der Freistellungsphase vor dem Ruhestand.

Experten prüfen derzeit, ob diese Konten auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer infrage kommen. Klar ist: Ein Anspruch auf Auszahlung in bar besteht in der Regel nicht – es sei denn, das Anstellungsverhältnis endet.

Transparenz bei der Vergütung: Neue Pflichten ab Juni

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie wirkt sich direkt auf die Vergütungsgestaltung aus. Ab dem 7. Juni 2026 müssen Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten über die geschlechtsspezifische Lohnlücke berichten.

Das novellierte Entgelttransparenzgesetz verbietet Arbeitgebern künftig, Bewerber nach ihrem bisherigen Gehalt zu fragen. Stattdessen müssen Stellenanzeigen eine Gehaltsspanne enthalten. Zeigt sich eine Lücke von mehr als fünf Prozent, die nicht begründet werden kann, ist eine umfassende Prüfung fällig. Die Beweislast bei Klagen wegen Lohndiskriminierung verschiebt sich damit auf die Arbeitgeberseite.

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