Lohnsteuer 2027: BMF erhöht Ehrenamtspauschale auf 275 Euro
Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Mitte August 2026 aktualisierte LeitfÀden zur Umsetzung der EU-Lohntransparenz-Richtlinie vorgelegt. Die Veröffentlichung am 15. und 16. August 2026 markiert einen wesentlichen Schritt in der Vorbereitung auf die neuen europÀischen Vorgaben zur Entgeltgleichheit.
Flankierend dazu prĂ€sentierte das Ministerium den Entwurf fĂŒr die Lohnsteuer-Richtlinien 2027 (LStR 2027), der neben den Transparenzvorgaben auch Anpassungen bei steuerfreien PauschbetrĂ€gen und der Bewertung von SachbezĂŒgen vorsieht.
Erhöhung der Ehrenamtspauschale und neue TagessÀtze
Ein zentraler Bestandteil des Entwurfs der Lohnsteuer-Richtlinien 2027 ist die Anpassung finanzieller Rahmenbedingungen fĂŒr ehrenamtliches Engagement. Das BMF sieht vor, die Ehrenamtspauschale von bislang 250 Euro auf 275 Euro monatlich anzuheben. Diese Neuregelung soll rĂŒckwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
ZusĂ€tzlich erfahren die SĂ€tze fĂŒr gelegentliche TĂ€tigkeiten eine Korrektur nach oben: Hier ist eine Steigerung von derzeit 8 Euro auf kĂŒnftig 9 Euro tĂ€glich geplant. Auch diese Ănderung soll rĂŒckwirkend zum Beginn des Jahres 2026 wirksam werden. Mit dieser MaĂnahme reagiert die Finanzverwaltung auf die gestiegenen Anforderungen und Kostenstrukturen im gemeinnĂŒtzigen Sektor.
Abkehr von Festgrenzen bei Betriebsveranstaltungen und ParkplÀtzen
Deutliche Ănderungen plant das Bundesfinanzministerium auch bei der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an die Belegschaft. Im Entwurf der LStR 2027 ist vorgesehen, die bisherigen festen Freigrenzen fĂŒr Betriebsveranstaltungen in Höhe von 110 Euro beziehungsweise 60 Euro entfallen zu lassen.
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An ihre Stelle soll kĂŒnftig das Kriterium der Ăblichkeit treten. Damit erhielten Unternehmen mehr FlexibilitĂ€t bei der Gestaltung von Firmenereignissen, sofern diese im branchen- oder regionalĂŒblichen Rahmen bleiben.
Eine weitere Klarstellung betrifft die Infrastruktur am Arbeitsplatz. Die Ăberlassung von ParkplĂ€tzen an die Belegschaft als Gesamtheit wird laut dem neuen Entwurf explizit nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet. Diese Regelung sorgt fĂŒr Rechtssicherheit bei Arbeitgebern, die ihren Angestellten StellflĂ€chen zur VerfĂŒgung stellen, ohne dass daraus individuelle steuerliche Nachteile fĂŒr die Arbeitnehmer erwachsen.
Anpassungen beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und im Homeoffice
Der Entwurf des BMF adressiert zudem technische Details der Lohnabrechnung. So sollen beim Lohnsteuer-Jahresausgleich kĂŒnftig die BeitragszuschlĂ€ge zur Pflegeversicherung systematisch berĂŒcksichtigt werden. Dies dient der prĂ€ziseren Ermittlung der steuerlichen Last und stellt sicher, dass die spezifischen Belastungen der SozialversicherungstrĂ€ger im Steuerrecht korrekt abgebildet werden.
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DarĂŒber hinaus enthĂ€lt das Dokument eine wichtige Klarstellung fĂŒr die moderne Arbeitswelt: Die Finanzbehörde konkretisiert die Bedingungen fĂŒr die beschrĂ€nkte Steuerpflicht in FĂ€llen, in denen Arbeitnehmer im Ausland im Homeoffice tĂ€tig sind. Dies ist insbesondere fĂŒr grenzĂŒberschreitend agierende Unternehmen und deren Personalplanung von Bedeutung, um steuerliche Risiken bei mobiler Arbeit jenseits der deutschen Staatsgrenzen zu minimieren.
Zeitplan und Stellungnahmefrist
Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2027 sollen nach den PlĂ€nen des BMF ab dem 1. Januar 2027 allgemein Anwendung finden. Bevor der Entwurf in seine finale Fassung geht, haben betroffene VerbĂ€nde und Fachkreise die Möglichkeit zur Mitwirkung. Das Ministerium hat eine Frist fĂŒr Stellungnahmen zum vorliegenden Entwurf bis zum 21. August 2026 gesetzt.
Die zeitgleiche Aktualisierung der LeitfĂ€den zur EU-Lohntransparenz unterstreicht das Ziel der Bundesregierung, administrative HĂŒrden abzubauen und gleichzeitig europĂ€ische Standards zĂŒgig in das nationale Steuer- und Arbeitsrecht zu integrieren. Unternehmen sind nun angehalten, die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der Richtlinien fĂŒr die Anpassung ihrer internen Prozesse und VergĂŒtungsstrukturen zu nutzen.
