Lohnsteuer-Auskunft nach § 42e EStG: Für Arbeitnehmer nicht bindend
Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 11:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft durch das Betriebsstätten-Finanzamt bietet Arbeitnehmern keine rechtssichere Grundlage für ihre spätere Einkommensteuerveranlagung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. April 2026 (Aktenzeichen VI R 1/24) klargestellt.
Die Bindungswirkung einer solchen Auskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG) erstreckt sich demnach ausschließlich auf das Verfahren des Lohnsteuerabzugs und greift nicht im individuellen Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers, wie der nwb-experten-blog.de in einem Bericht vom 30. September 2026 darlegt.
Vorrang der Abschnittsbesteuerung vor dem Vertrauensschutz
Im zugrundeliegenden Streitfall ging es um Arbeitseinkünfte, die nach der rechtlichen Würdigung vollumfänglich der deutschen Besteuerung unterlagen. Der BFH betonte in seiner Entscheidung, dass die steuerliche Abschnittsbesteuerung höher wiege als der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers.
Beschäftigte können sich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer somit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das für den Arbeitgeber zuständige Betriebsstätten-Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft zuvor eine abweichende steuerliche Beurteilung abgegeben hatte.
Während der Arbeitgeber durch die Anrufungsauskunft Rechtssicherheit hinsichtlich seiner Pflichten beim Lohnsteuerabzug erlangt, bleibt das für den Arbeitnehmer zuständige Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der eigentlichen Einkommensteuerveranlagung ungebunden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Lohnsteuerabzug unzutreffend war, erfolgt die Besteuerung im Veranlagungsverfahren nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben.
Wer sich auf eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG verlässt, steht bei der eigenen Einkommensteuererklärung ohne Bindung da — das hat der BFH mit Urteil vom 9. April 2026 klargestellt. Der kostenlose Leitfaden zeigt Ihnen in klaren Schritten, wann die Auskunft des Arbeitgeber-Finanzamts trägt, wann nur die verbindliche Auskunft schützt und wie Sie Ihre Zweifelsfragen vorab klären. Steuer-Leitfaden jetzt anfordern
Einordnung in die Rechtsprechung und kostenpflichtige Alternativen
Mit dem Urteil knüpft der Bundesfinanzhof an frühere Entscheidungen zur Bindungswirkung lohnsteuerlicher Auskünfte an. Bereits mit Urteilen vom 9. August 1989 (Aktenzeichen I R 181/85), vom 13. Januar 2011 (Aktenzeichen VI R 61/09), vom 17. Oktober 2013 (Aktenzeichen VI R 44/12) sowie vom 13. November 2025 (Aktenzeichen III R 43/24) hatte sich der BFH mit den rechtlichen Grenzen lohnsteuerlicher Auskünfte befasst.
Zudem existiert zum Themenkomplex der Anrufungsauskunft ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. Dezember 2017 (Bundessteuerblatt 2017 I S. 1656).
Bei grenzüberschreitenden Einkünften weicht das Wohnsitzfinanzamt in der Veranlagung regelmäßig von der Einschätzung des Betriebsstätten-Finanzamts ab — der Vertrauensschutz greift dort nicht. Der kostenlose Leitfaden ordnet die BFH-Rechtsprechung von 1989 bis heute ein und zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie vor der Veranlagung eine belastbare Klärung erreichen. Rechtsprechungs-Überblick jetzt sichern
Für Steuerpflichtige, die im Vorfeld eine rechtssichere Klärung steuerlicher Zweifelsfragen für ihr persönliches Veranlagungsverfahren anstreben, verbleibt der Weg über eine verbindliche Auskunft.
Der BFH wies darauf hin, dass diese kostenpflichtige verbindliche Auskunft dem Steuerpflichtigen als Alternative zur unverbindlichen Anrufungsauskunft zur Verfügung steht. Im Gegensatz zur Auskunft nach § 42e EStG entfaltet eine förmliche verbindliche Auskunft die gewünschte Bindungswirkung auch über das reine Abzugsverfahren hinaus.
