Lohnsteuer-Haftung: Entleiher haften für Verleiher ab sofort
Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 01:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der aktuellen Fachberichterstattung zum Lohnsteuerrecht wird die Differenzierung der steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Arbeitnehmerüberlassung thematisiert.
Wie aus aktuellen Fachpublikationen (Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt) hervorgeht, ergeben sich für Unternehmen spezifische Pflichten und Haftungsrisiken, die maßgeblich vom Sitz des Verleihers sowie dem Vorliegen behördlicher Erlaubnisse abhängen.
Insbesondere die Abgrenzung zwischen inländischen und ausländischen Verleihern sowie die verschärfte Haftung des Entleihers stehen dabei im Mittelpunkt der rechtlichen Betrachtung.
Steuerabzugspflichten für in- und ausländische Verleiher
Bei der Arbeitnehmerüberlassung durch einen inländischen Verleiher ist dieser gesetzlich verpflichtet, den Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen.
In Fällen einer erlaubten Überlassung ergeben sich dabei grundsätzlich keine steuerlichen Besonderheiten gegenüber regulären Arbeitsverhältnissen. Sollte die Lohnsteuer jedoch nicht ordnungsgemäß abgeführt werden, greift die Haftung nach § 42d Abs. 1 bis 5 EStG.
Besondere Regelungen gelten für ausländische Verleiher. Auch diese sind verpflichtet, den Lohnsteuerabzug in Deutschland nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durchzuführen.
Fachleute weisen darauf hin, dass diese Pflicht weder gegen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) noch gegen geltendes EU-Recht verstößt, was durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH 183, 30) gestützt wird. Die Verpflichtung zum Steuerabzug besteht demnach unabhängig davon, ob Deutschland nach einem DBA das endgültige Besteuerungsrecht zusteht.
Haftungsrisiken für Entleiher und Befreiungsmöglichkeiten
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Ein zentraler Aspekt der gesetzlichen Neuerungen und Konkretisierungen betrifft die Haftung des Entleihers. Dieser haftet grundsätzlich neben dem Verleiher für die Abführung der Lohnsteuer (§ 42d Abs. 6 bis 8 EStG).
Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), welches zuletzt durch eine Änderung am 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 369) angepasst wurde. Der Entleiher nimmt dabei die Rolle eines Gesamtschuldners neben dem Verleiher und dem Arbeitnehmer ein.
Eine Freistellung von dieser Haftung ist jedoch möglich, wenn es sich um eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Entleiher einen Nachweis über die Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung vorlegen kann.
Die Beweislast liegt hierbei ausdrücklich beim Entleiher. Bei ausländischen Verleihern treten zudem erweiterte Mitwirkungspflichten hinzu. Keine Haftung besteht hingegen, wenn eine Anmeldung zur Bauabzugsteuer vorliegt oder eine entsprechende Freistellungsbescheinigung erteilt wurde.
Pauschale Schätzung bei unerlaubter Überlassung
Besondere Risiken entstehen bei der sogenannten unerlaubten Überlassung oder wenn erforderliche Unterlagen fehlen. In solchen Fällen ist das Finanzamt berechtigt, die Lohnsteuerhaftung gemäß § 42d Abs. 6 Satz 7 EStG zu schätzen.
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Die Berechnungsbasis sieht hierbei eine Haftungssumme in Höhe von 15 Prozent des vereinbarten Entgelts (ohne Umsatzsteuer) vor. Dieser Wert basiert auf der Annahme, dass 75 Prozent des Entgelts als Arbeitslohn anzusehen sind, auf den ein durchschnittlicher Lohnsteuersatz von 20 Prozent angewendet wird.
Die Haftung des Entleihers ist akzessorisch zur Schuld des Arbeitgebers, umfasst jedoch nicht pauschale Lohnsteuerbeträge, die der Verleiher übernommen hat. Die Haftung erlischt erst in dem Moment, in dem der Verleiher die Lohnsteuer tatsächlich abführt. Dem zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt des Verleihers obliegt dabei das Auswahlermessen, gegen welchen der Gesamtschuldner die Haftung geltend gemacht wird.
Behördliche Erlaubnis und Zuständigkeiten
Für den rechtssicheren Einsatz von Leiharbeitnehmern ist eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG zwingend erforderlich. Diese wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt und ist zunächst auf ein Jahr befristet, wobei eine Fortgeltung von bis zu 12 Monaten möglich ist. Diese Regelung gilt unterschiedslos für inländische wie auch für ausländische Verleiher.
Die steuerliche Zuständigkeit ist ebenfalls klar geregelt: Für den Entleiher ist grundsätzlich das Betriebsstätten-Finanzamt des Verleihers zuständig. Bei ausländischen Verleihern wird eine Betriebsstätte am Ort der Arbeitsleistung fingiert (§ 41 Abs. 2 Satz 2 HS 2 EStG).
Um die Verwaltung zu vereinfachen, wurden die Zuständigkeiten teilweise zentralisiert, was in den entsprechenden Tabellen der Lohnsteuer-Hinweise (H 41.3 LStH) abgebildet ist. Bei ausländischen Bauunternehmen sind zudem die spezifischen Regelungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach den §§ 48 bis 48d EStG zu beachten.
