Lohnsteuer-Richtlinien: Neue Regeln für Millionen Arbeitnehmer
01.06.2026 - 04:39:21 | boerse-global.deDer aktuelle Stand, festgehalten in der Juni-Ausgabe des ABC-Führers Lohnsteuer, definiert präzise, wann eine Steuererklärung Pflicht ist und wann sie sich freiwillig lohnt.
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Welches Finanzamt ist zuständig?
Grundsätzlich ist das Wohnsitz-Finanzamt für die Veranlagung zuständig. Doch es gibt Ausnahmen: Wer keinen inländischen Wohnsitz hat, für den ist das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zuständig. Das Gleiche gilt für Steuerpflichtige mit beschränkter Steuerpflicht, die bestimmte Freibeträge beantragen.
Hat ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet, übernimmt das Finanzamt des letzten Arbeitgebers die Veranlagung.
Pflichtveranlagung: Wann das Finanzamt aktiv wird
Eine Pflichtveranlagung droht, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Konkret: Liegt die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Einkünfte oder die Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezüge über 410 Euro, wird das Finanzamt von Amts wegen tätig. Wichtig: Bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren wird dieser Grenzbetrag nicht verdoppelt.
Freiwillige Veranlagung: Wann sie sich lohnt
Experten raten zur freiwilligen Abgabe, wenn:
- kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt
- der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat
- sich die Steuerklasse geändert hat
- bisher unberücksichtigte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden sollen
Für Alleinerziehende kann die Beantragung des Entlastungsbetrags in Steuerklasse I oder die Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld steuerliche Vorteile bringen.
Fünftelregelung: Nur noch per Antrag
Seit dem 1. Januar 2025 darf die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen nicht mehr beim monatlichen Lohnsteuerabzug angewendet werden. Arbeitnehmer müssen die Steuerermäßigung nun zwingend über eine Veranlagung beantragen.
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Änderungen bei Versicherungsbeiträgen
Zum 1. Januar 2026 traten weitere Neuerungen in Kraft: Die tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden nun berücksichtigt. Die Mindestvorsorgepauschale wurde abgeschafft. Pflichtveranlagungen wegen Überschreitens der Vorsorgepauschale über die tatsächlichen Versicherungsbeiträge hinaus dürften künftig vor allem bei Beitragsrückerstattungen vorkommen.
Auslandseinkünfte und Verlustverrechnung
Wer im Ausland gearbeitet hat, aber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann ausländische Steuern auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen lassen. Alternativ ist ein Abzug bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Diese Anrechnung erfolgt nicht beim regulären Lohnsteuerabzug, sondern nur im Veranlagungsverfahren.
Auch Verluste lassen sich über die Veranlagung geltend machen. Ein Verlustrücktrag in das unmittelbar vorangegangene Jahr ist möglich – etwa bei negativen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wie Bewerbungskosten. Kann ein Verlust nicht im Entstehungsjahr ausgeglichen werden, muss das Finanzamt den verbleibenden Verlust für künftige Jahre gesondert feststellen.
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