Lohnsteuerhilfe, Steuerpflichtige

Lohnsteuerhilfe ab September: 35.500 mehr Steuerpflichtige profitieren

Veröffentlicht: 18.06.2026 um 04:30 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof erlaubt den Steuerabzug von Kosten für Notrufsysteme im Betreuten Wohnen als haushaltsnahe Dienstleistung.

Notrufsysteme im Haushalt: Steuervorteile durch BFH-Urteil
Hände halten einen Taschenrechner und einen Stift über Steuerformulare, im Hintergrund ein unscharfes Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Notrufsysteme im Haushalt lassen sich steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2015 entschieden: Kosten für eine 24-Stunden-Rufbereitschaft im Betreuten Wohnen gelten als haushaltsnahe Dienstleistung. Das spart bares Geld – und wird jetzt durch neue Reformpläne relevant.

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Das BFH-Urteil: Was genau ist absetzbar?

Im Kernurteil vom 3. September 2015 (VI R 18/14) stellten die Richter klar: Die Rufbereitschaft wird im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Sie ist mit der Hilfe von Haushaltsangehörigen vergleichbar und dient der Alltagsunterstützung.

Der konkrete Fall: Ein Steuerpflichtiger machte 1.357 Euro geltend – das waren 76 Prozent einer Betreuungspauschale. Der BFH gab ihm recht. Damit sind Kosten für Notrufsysteme im Rahmen des Betreuten Wohnens nach § 35a Abs. 2 EStG abzugsfähig.

So viel Geld können Sie sparen

Der Steuervorteil folgt den allgemeinen Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen. Bei regulären Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt – etwa Minijobs – ziehen Arbeitgeber 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld ab. Die jährliche Höchstgrenze: 510 Euro.

Arbeitgeber zahlen bei Minijobs im Haushalt pauschale Abgaben von maximal 14,62 Prozent. Das umfasst Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine Pauschalsteuer. Die Haushaltshilfe selbst trägt einen Eigenanteil von 13,6 Prozent zur Rentenversicherung. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich per Lastschrift.

Reformpläne sorgen für Unruhe

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Während die steuerliche Absetzbarkeit gefestigt scheint, brodelt es im Sozialrecht. Im Juni 2026 wurde der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) bekannt. Hauswirtschaftsverbände wie der DHWiR und der Berufsverband Hauswirtschaft schlagen Alarm.

Ihre Kritikpunkte: Die geplante Streichung des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI für Menschen mit Pflegegrad 1. Und die geplante Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen auf 70 Prozent. Die Verbände fordern stattdessen, die Hauswirtschaft als eigenständigen Versorgungsbereich im Sozialgesetzbuch zu verankern.

Neue Beratungsmöglichkeiten ab September

Ab September 2026 erweitert sich der Spielraum für Steuerberatung. Lohnsteuerhilfevereine dürfen Mitglieder dann auch beraten, wenn diese Nebeneinkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften erzielen. Die bisher geltenden Einnahmegrenzen von 18.000 Euro beziehungsweise 36.000 Euro entfallen. Das Bundesfinanzministerium rechnet mit 35.500 zusätzlichen Steuerpflichtigen, die davon profitieren.

Parallel verhandeln Bund und Länder über eine umfassende Steuerreform. Bundesfinanzminister Klingbeil strebt Entlastungen von rund 500 Euro pro Jahr an. Die Länder fordern jedoch Kompensationen für drohende Steuerausfälle. Eine Einigung ist frühestens für Anfang Juli 2026 zu erwarten. Weitere Anpassungen durch das Jahressteuergesetz 2026 – etwa bei der Vorsorgepauschale – sind bereits bis 2030 skizziert.

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