Lohntransparenz-Richtlinie, Deutschland

Lohntransparenz-Richtlinie: Deutschland verpasst Juni-Frist der EU

03.06.2026 - 19:48:37 | boerse-global.de

Deutschland verfehlt die EU-Frist zur Entgelttransparenz. Das Gesetz kommt nun 2027, doch erste Richtlinienteile gelten ab Juni 2026.

Lohntransparenz-Richtlinie: Deutschland verpasst Juni-Frist der EU - Bild: über boerse-global.de
Lohntransparenz-Richtlinie: Deutschland verpasst Juni-Frist der EU - Bild: über boerse-global.de

Die Ampel-Koalition scheitert an der Umsetzung der EU-Vorgaben zur Entgelttransparenz – das Gesetz kommt erst 2027.

Bis zum 7. Juni 2026 hätte Deutschland die EU-Richtlinie zur Lohntransparenz in nationales Recht umsetzen müssen. Doch daraus wird nichts. Wie das Bundesfamilienministerium mitteilte, wird das geplante Gesetz voraussichtlich erst Anfang 2027 in Kraft treten. Grund sind interne Streitigkeiten in der Koalition über die Reichweite und den bürokratischen Aufwand der neuen Regelungen.

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Koalitionskrach um Entgelttransparenz

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 hat sich zu einem handfesten Konflikt innerhalb der Regierung entwickelt. Familienministerin Karin Prien (CDU) hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der jedoch intern umstritten ist. SPD-Politikerin Carmen Wegge wirft den Unionsparteien vor, das Vorhaben gezielt zu blockieren.

Auch aus der Wirtschaft kommt Widerstand. Gitta Connemann von der CDU/CSU-Mittelstandsunion hofft auf eine Revision der Richtlinie auf europäischer Ebene. Unterstützung erhalten die deutschen Kritiker aus Österreich und Schweden: Beide Länder haben Berichten zufolge gefordert, die Richtlinie abzuschwächen oder ganz zu kippen – die Bürokratielasten seien zu hoch.

Was ab Juni 2026 trotzdem gilt

Auch ohne nationales Gesetz ändert sich die Rechtslage für Unternehmen und Beschäftigte ab dem 8. Juni 2026. Denn dann entfalten bestimmte Teile der Richtlinie faktische Wirkung – über die sogenannte „richtlinienkonforme Auslegung" durch die Gerichte. Juristen warnen: Das Risiko verbindlicher Vorgaben zu transparenten Vergütungssystemen und individuellen Auskunftsansprüchen ist hoch.

Im öffentlichen Dienst könnte die Richtlinie sogar unmittelbar gelten. Für die Privatwirtschaft bleibt vorerst das bestehende Entgelttransparenzgesetz von 2017 die Grundlage. Es erlaubt Arbeitnehmern, Gehaltsdaten anzufragen und bei Verweigerung vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Die EU-Richtlinie geht jedoch deutlich weiter – und wird die nationalen Regeln irgendwann vollständig ersetzen.

Die Kernforderungen aus Brüssel

Die EU will mit der Richtlinie die Lohnlücke zwischen Männern und Frauen schließen. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

  • Berichtspflichten: Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig über ihre internen Gehaltsunterschiede berichten.
  • Gemeinsame Prüfung: Liegt die Lücke über fünf Prozent und lässt sich nicht sachlich begründen, müssen Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine gemeinsame Analyse durchführen.
  • Auskunftsrecht: Bewerber haben künftig Anspruch auf Informationen über das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne einer Stelle.
  • Beweislastumkehr: In Gerichtsverfahren zur Entgeltdiskriminierung müssen Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorlag.
  • Betriebsrenten: Auch die Bewertung betrieblicher Altersversorgung unterliegt künftig der Berichtspflicht.

Erste Meldepflichten werden voraussichtlich ab Juni 2028 fällig.

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Lohnlücke bleibt hartnäckig

Der Zeitplan der Regierung steht in einem bemerkenswerten Kontrast zur Realität. 2025 lag der unbereinigte Gender Pay Gap in Deutschland bei 16 Prozent. Frauen verdienten im Schnitt 22,81 Euro pro Stunde, Männer 27,05 Euro. Der bereinigte Unterschied – also unter Berücksichtigung von Beruf und Qualifikation – betrug sechs Prozent.

Die jüngste Rechtsprechung zeigt: Der Druck in Richtung Transparenz wächst. Das Arbeitsgericht Herne gab kürzlich einer Beraterin recht, die eine Gehaltsnachzahlung forderte. Die Richter stellten klar: Arbeitgeber müssen objektive Gründe für Gehaltsunterschiede liefern. Branchenerfahrung oder Betriebszugehörigkeit allein reichen nicht, um deutliche Lohnunterschiede zu rechtfertigen.

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